Umsatzsteuerkarussell einfach erklärt – Strafbarkeit & Risiken

Umsatzsteuerkarusselle stehen zunehmend im Fokus von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft. Unternehmen, die in grenzüberschreitende Lieferketten eingebunden sind, geraten schnell in den Verdacht der Steuerhinterziehung – auch ohne eigenes Verschulden. Es drohen neben Freiheitsstrafen auch hohe Nachzahlungen. Im folgenden Beitrag erläutern wir, wie Umsatzsteuerkarusselle funktionieren, welche strafrechtlichen Risiken bestehen und welche Verteidigungsansätze Betroffenen zur Verfügung stehen.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

Ein sog. Umsatzsteuerkarussell (auch „Karussellbetrug“ oder „MTIC-Fraud – Missing Trader Intra-Community Fraud“ genannt) gehört zu den komplexesten und folgenreichsten Erscheinungsformen der Steuerhinterziehung im deutschen und europäischen Recht. Der EU-weite Schaden wird auf ca. 50 Milliarden Euro jährlich geschätzt. Für betroffene Unternehmen, die gegebenenfalls unbeabsichtigt in einem Umsatzsteuerkarussell eingebunden wurden, sind oftmals die konkreten Folgen unklar. Werden derartige Strukturen von den Finanzbehörden aufgedeckt, versuchen diese häufig, den Vorsteuerabzug aus den betroffenen Rechnungen zu versagen beziehungsweise bereits erstattete Vorsteuerbeträge zurückzufordern und hierfür einen Vermögensarrest zu erlassen. Darüber hinaus können steuerstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Für betroffene Unternehmer und Geschäftsführer drohen damit nicht nur empfindliche Steuernachforderungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen, die bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen können.

 

Im folgenden Beitrag erläutern wir, wie Umsatzsteuerkarusselle funktionieren, welche strafrechtlichen Risiken bestehen und welche Verteidigungsansätze Betroffenen zur Verfügung stehen.

Was ist ein Umsatzsteuerkarussell?

Beim Umsatzsteuerkarussell handelt es sich um ein betrügerisches Konstrukt, bei dem Waren oder Dienstleistungen – häufig Mobiltelefone, Computerchips, CO₂-Emissionszertifikate oder Strom – über eine Kette von Unternehmen in mehreren EU-Mitgliedstaaten gehandelt werden. Ziel ist die systematische Erschleichung von Vorsteuererstattungen gegenüber dem Finanzamt, ohne dass die zugrunde liegende Umsatzsteuer tatsächlich entrichtet wird.

Ein Umsatzsteuerkarussell verfolgt das Bestreben, den Staat durch systematischen „Betrug“ um Steuereinnahmen zu erleichtern. Das kriminelle Handeln nutzt die Systematik der Mehrwertsteuer aus: Es werden Waren steuerfrei aus einem anderen EU-Land importiert und sodann im Inland mit Umsatzsteuer weiterverkauft. Diese wird jedoch nie an das Finanzamt entrichtet. Ein anderes Unternehmen in der Kette erwirbt die Waren, zahlt den Bruttopreis inklusive Steuer und beantragt anschließend eine Vorsteuererstattung beim Finanzamt. Es handelt sich üblicherweise um Produkte, die tatsächlich nicht existieren, und im Wege grenzüberschreitender Lieferketten im Kreis („Karussell“) bewegt werden. Der Begriff „Karussell“ ist dabei buchstäblich zu verstehen. Die gleichen Waren drehen oft mehrfach die gleiche Runde durch dasselbe Netzwerk – jedes Mal mit dem Ziel, erneut Vorsteuererstattungen auszulösen.

 

Die Produkte sind meist klein und hochpreisig oder immaterieller Natur, etwa:

 

  • Handys
  • AirPods
  • Computerteile (z. B. Mikroprozessoren)
  • Lizenzen

 

Oftmals ist die Ware entweder gar nicht existent oder es erfolgt keine Auslieferung. An Umsatzsteuerkarussellen können drei oder auch – in der Praxis häufig anzutreffen – mehr Unternehmen beteiligt sein.

 

Nahaufnahme eines Computerchips auf einem Motherboard – Elektronikwaren gehören zu den häufigsten Handelsgütern in Umsatzsteuerkarussellen

Wie funktioniert ein Umsatzsteuerkarussell?

Umsatzsteuerkarusselle weisen verschiedene Stadien als auch Beteiligte auf:

 

Infografik zur Funktionsweise eines Umsatzsteuerkarussells: Schematische Darstellung der Waren- und Geldflüsse zwischen Missing Trader, Buffer und Distributor in mehreren EU-Ländern

 

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG). Der Empfänger im Zielland muss die Erwerbssteuer zwar erklären, kann sie jedoch in gleicher Höhe als Vorsteuer abziehen. Es ergibt sich ein steuerlicher Nullsummeneffekt. Genau dieser Mechanismus wird beim Karussellbetrug genutzt. Zunächst werden Waren aus einem anderen Mitgliedstaat an einen Erwerber im Inland steuerfrei verkauft (in der Grafik von „A“ an „B“).

 

  • Der Erwerber wird als sogenannter Missing Trader Der Missing Trader dient dazu, gegenüber den Finanzbehörden den Anschein eines gewöhnlichen Handelsunternehmens zu erzeugen. Zu diesem Zweck bezieht er Waren von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (sog. In-Out-Buffer) und veräußert diese unmittelbar an einen weiteren inländischen Unternehmer (sog. Buffer) weiter (in der Grafik „C“). Der „Missing Trader“ weist aufgrund des Verkaufs dieser Ware an einen inländischen Buffer dagegen in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, ohne aber die Ware tatsächlich zu liefern bzw. über diese verfügen zu können. Der Missing Trader reicht Umsatzsteuervoranmeldungen mit einer Zahllast bei der Finanzbehörde ein und begleicht diese Zahllast nicht oder rechnet fingierte Vorsteuern entgegen. Sodann taucht der Missing Trader ab und verschwindet vom Markt.

 

  • Der Buffer („Puffer“) macht die in der Rechnung des Missing Traders ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Insgesamt verhalten sich die Buffer-Unternehmen rechtstreu und erfüllen ihre Anmelde- und Zahlungsverpflichtungen. Die Buffer-Firmen dienen primär dazu, den Nachweis der Bösgläubigkeit zu erschweren und die Lieferkette zu verschleiern. Der Buffer veräußert die Waren an einen Exporteur (sogenannter Distributor „D“).

 

  • Der Distributor („D“) verkauft die Waren schließlich wieder steuerfrei in den ursprünglichen Ausgangsmitgliedstaat zurück und zieht die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ebenfalls als Vorsteuer ab. Der Distributor behandelt den Verkauf der Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, sodass hierfür keine Umsatzsteuer anfällt. Gleichzeitig macht er die ihm vom Buffer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Welchen Sinn und Zweck verfolgen Umsatzsteuerkarusselle?

Die Beteiligten ziehen bei jedem Warendurchlauf durch einen EU-Mitgliedstaat einen Vorteil aus der Hinterziehung der anfallenden Umsatzsteuer. Der Gewinn entsteht aus der Differenz von voll gezogenen Vorsteuern, aber nicht vollständig abgeführten Umsatzsteuern. Der Missing Trader verkauft die steuerfrei aus dem Ausland bezogenen Waren im Inland weiter und stellt seinem Abnehmer Umsatzsteuer in Rechnung. Die vereinnahmte Umsatzsteuer müsste er eigentlich an das Finanzamt abführen. Stattdessen verschwindet er, wird insolvent oder ist von vornherein als Scheinfirma angelegt und entrichtet die Steuer nicht.

 

Zudem steigen die Gewinnmargen, die von den weiteren Beteiligten innerhalb der Lieferkette erzielt werden. Unter Umständen werden ebenfalls Provisionen vom Missing Trader bezogen. Ebenfalls können Karussellgeschäfte auch dazu genutzt werden, um ein scheinbares Umsatzvolumen abzubilden, welches jedoch faktisch nicht vorliegt. Unternehmen können so für Investoren attraktiver dargestellt werden.

 

Großes Lager mit vollbestückten Hochregalen – symbolisiert den organisierten Warenhandel, der in Umsatzsteuerkarussellen zur systematischen Erschleichung von Vorsteuererstattungen genutzt wird

 

Beispiel:

  • Erwerb der Ware des Missing Traders aus einem anderen EU-Mitgliedstaat für 100.000 Euro (innergemeinschaftlicher Erwerb)
  • Verkauf an Buffer für 101.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 19.190 Euro)

 

Der Missing Trader erhält somit insgesamt:

  • Warenpreis: 101.000 Euro
  • Umsatzsteuer: 19.190 Euro
  • Gesamteinnahme: 120.190 Euro

 

Gewinn des Missing Traders:

  • Handelsmarge: 1.000 Euro
  • Nicht abgeführte Umsatzsteuer: 19.190 Euro
  • Gesamtgewinn: 20.190 Euro

Wie erfährt das Finanzamt von Umsatzsteuerkarussellen und welche Kontrollmöglichkeiten bestehen?

Umsatzsteuerkarusselle betreffen alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen. Begünstigt wird der Betrug durch den Wegfall innergemeinschaftlicher Grenzkontrollen infolge des Schengener Abkommens, wodurch die Finanzbehörden den Verbleib von Waren kaum noch nachverfolgen können. Die Dokumentation von Warenbewegungen erfolgt allein durch Frachtdokumente.

 

Zur Bekämpfung setzen die Behörden vor allem auf Nachweispflichten, zusammenfassende Meldungen sowie den europaweiten Datenaustausch zwischen den Finanzverwaltungen. Daneben ermöglichen EU-weite Netzwerke wie EuroFisc den schnellen Austausch von Informationen über Mehrwertsteuerbetrug. Das Bundeszentralamt für Steuern koordiniert dabei die nationalen Prüfungen und betreibt unter anderem die Datenbank ZAUBER (Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuerbetrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen) zur Erfassung und Analyse von Betrugsfällen.

 

In den Ländern wurden zudem in den vergangenen Jahren Sonderkommissionen gebildet, wie beispielsweise die Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung (ZEUS) und das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) in NRW, die zunehmend Umsatzsteuerkarusselle in den Blick nehmen.

 

Als kurzfristige Maßnahme wurde zudem das das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG) auf besonders betrugsanfällige Sektoren ausgedehnt. Bei diesem Verfahren schuldet nicht der liefernde Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, womit der Missing Trader-Effekt strukturell ausgeschlossen wird.

 

Geschäftsbesprechung mit Laptop, Diagrammen und Dokumenten auf einem Tisch – Analyse von Warnsignalen und Auffälligkeiten bei Umsatzsteuerkarussellen

Welche Strafbarkeit besteht bei Umsatzsteuerkarussellen?

Im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen kommt regelmäßig eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO in Betracht. 

 

  • Ist der Missing Trader in Deutschland ansässig, kann er sich nach § 370 Abs. 1 AO strafbar machen, indem er unberechtigt Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb geltend macht und/oder die aus der anschließenden Weiterveräußerung resultierende Umsatzsteuer gegenüber den Finanzbehörden nicht erklärt. Daneben sanktioniert 26a UStG die Nichtzahlung der angemeldeten Beträge. § 26c UstG ist die spezifische Norm für den gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Umsatzsteuerbetrug. Die Vorschrift erfasst denjenigen, der Umsatzsteuern gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande hinterzieht.

 

  • Auch gegenüber einem Buffer kommt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO in Betracht, sofern ihm die betrügerische Zielsetzung des Umsatzsteuerkarussells bekannt war. Nach der Rechtsprechung kann hierfür bereits bedingter Vorsatz ausreichend sein. Dieser liegt vor, wenn der Beteiligte die Möglichkeit erkennt, in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden zu sein, und dies dennoch akzeptiert. Für die Praxis ist zu berücksichtigen, dass sogenannte Buffer-Gesellschaften häufig ohne eigenes Wissen in Umsatzsteuerkarusselle eingebunden sind. Gegebenenfalls kommt auch eine Beihilfe an den vom Missing Trader begangenen Straftaten in Betracht. Tatsächlich handelt es sich in der Praxis meist regelmäßig um mehrstufige Lieferketten, innerhalb derer nur einzelne Beteiligte gezielt Umsätze zur Steuerhinterziehung einsetzen. Selbst wenn einzelnen Beteiligten Kenntnis von den Hinterziehungshandlungen sowie entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden können, folgt daraus nicht automatisch, dass jede Mitwirkung innerhalb der Lieferkette als strafrechtlich relevante Beteiligung zu qualifizieren ist. Sollte kein bedingter Vorsatz vorliegen, der Buffer aber hätte wissen können oder müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, kommt eine leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen droht steuerrechtlich die vollständige Versagung des Vorsteuerabzugs.

 

(Umsatzsteuer-)hinterziehung ist mit einem Strafmaß von Gelstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht. Für einen besonders schweren Fall beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Umsatzsteuerkarusselle erfüllen in der Regel das Regelbeispiel des großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Grenze hierfür bei einem Verkürzungsbetrag von 50.000 Euro gezogen (BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15). Auch das Bandenmerkmal gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO kann erfüllt sein, wenn eine fortgesetzte Begehung einer Tat zur Verkürzung der Umsatzsteuer vorliegt und mindestens drei Personen zusammengeschlossen haben.

Anzeichen und Warnsignale in der Praxis für Umsatzsteuerkarusselle

Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften achten bei der Ermittlung auf eine Reihe von Anzeichen (vgl. hierzu das Schreiben des BMF vom 02.06.2022 – Az.: III C 2 – S 7410/19/10001 :016), die auf die bewusste Einbeziehung in ein Karussellgeschäft hindeuten:

 

  • Ungewöhnlich kurze Lieferketten mit hoher Transaktionsfrequenz und geringen Margen
  • Geschäftspartner ohne erkennbare wirtschaftliche Substanz (Briefkastenfirmen, frisch gegründete Gesellschaften)
  • Häufiger Wechsel der Ansprechpartner in den Unternehmen
  • Branchenunübliche Barzahlungen oder eine ungewöhnliche Zahlungsabwicklung
  • Schnelle Wechsel von Lieferanten oder Abnehmern ohne nachvollziehbaren Grund
  • Warenfluss, der nicht dem Geldfluss entspricht (Zahlung durch Dritte, verschachtelte Kontenbeziehungen)
  • Fehlen einer realen Geschäftsadresse oder eines operativen Betriebs
  • Unstimmige Serien-/Chargenlisten
  • Preise deutlich unter Marktpreis, die eine reguläre Gewinnmarge ausschließen
  • Dominanz von Branchen, die historisch für Karussellbetrug missbraucht werden (Elektronik, Edelmetalle, Kraftstoffe, CO₂-Zertifikate)

 

Unternehmer, die mit solchen Konstellationen konfrontiert werden, sind gut beraten, umgehend rechtliche Beratung einzuholen.

 

Person im grünen Anzug blättert in einem Aktenordner – sorgfältige Prüfung als präventive Maßnahme gegen Umsatzsteuerbetrug

Prävention für Unternehmen

Das Umsatzsteuerkarussell ist keine abstrakte Bedrohung – es betrifft jedes Unternehmen, das in grenzüberschreitenden Lieferketten agiert. Schon die unwissentliche Einbeziehung kann zum Verlust des Vorsteuerabzugs und zu aufwendigen steuerrechtlichen Auseinandersetzungen führen. Wer hingegen bewusst oder bedingt vorsätzlich handelt, riskiert empfindliche Freiheitsstrafen. Präventiv sollten Unternehmen eine effiziente Lieferanten-Due-Diligence einführen, Warnsignale kennen und bei Zweifeln an der Seriosität eines Geschäftspartners sofort rechtliche Beratung einholen. Das Bundeszentralamt für Steuern bietet beispielsweise ein Online-Portal zur Überprüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (§ 18e UStG). Die konsequente Umsetzung und Dokumentation solcher Präventionsmaßnahmen ist zugleich zentral, um steuer- und strafrechtliche Vorwürfe im Kontext von Umsatzsteuerkarussellen abzuwehren.

Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren

Im Ernstfall – bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder einer Durchsuchung – zählt jede Stunde. Die sofortige Mandatierung eines spezialisierten Rechtsanwalts für das Steuerstrafrecht ist keine Option, sondern eine zwingende Notwendigkeit. Im Steuerstrafverfahren ist die frühzeitige Einschaltung eines auf Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalts daher essenziell. Bereits im Rahmen einer Betriebsprüfung oder nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) gilt: Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Das Schweigerecht des Beschuldigten ist ein fundamentales Verteidigungsinstrument. Nach Akteneinsicht (§ 147 StPO) kann der Verteidiger beurteilen, welche Ermittlungsstände die Behörde hat und ob tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht besteht.

 

Da § 370 AO vorsätzliches Handeln voraussetzt, ist der Angriff auf den Vorsatz der häufigste und erfolgversprechendste Verteidigungsansatz. Den Strafverfolgungsbehörden obliegt es, unter Geltung des strafprozessualen Zweifelsgrundsatzes den Vorsatz des Betroffenen nachzuweisen. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte die Einbeziehung in den Betrug positiv kannte oder ob er lediglich hätte erkennen können, dass sein Geschäftspartner keine Steuern entrichtet. „Hätte wissen müssen“ begründet steuerrechtlich die Versagung des Vorsteuerabzugs, reicht für eine Strafbarkeit nach § 370 AO aber grundsätzlich nicht aus – hier ist dolus directus oder zumindest dolus eventualis erforderlich.

 

Gestapelte schwarze Aktenordner mit bunten Reitern auf einem Schreibtisch – umfangreiche Dokumentation als Grundlage für die Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Unser Angebot

Wer im Handel mit schnelllebigen, hochpreisigen Gütern tätig ist, muss Umsatzsteuerkarusselle als reales Compliance-Risiko ernst nehmen. Die Konsequenzen – von der Versagung des Vorsteuerabzugs bis zur strafrechtlichen Verfolgung – können existenzbedrohend sein, selbst wenn das Unternehmen selbst nicht aktiv an einem Betrug beteiligt war. Rechtliche Transparenz, sorgfältige Due Diligence und frühzeitige rechtliche Beratung sind daher keine optionalen Zusatzleistungen, sondern unverzichtbare Bestandteile eines verantwortungsvollen Unternehmensmanagements. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten in allen Phasen dieser Verfahren: präventiv, beratend und in der Verteidigung:

 

Strafrechtliche Verteidigung in Ermittlungsverfahren

 

  • Wir vertreten Beschuldigte und Zeugen in Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Wir prüfen insbesondere die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen, die Verwertbarkeit erhobener Beweise, die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO sowie Optionen der Verfahrenseinstellung oder einer konsequenten Gegenwehr vor Gericht.

 

Abwehr von Vorsteuerversagungen und Steuernachforderungen

 

  • Die Finanzbehörden versagen Unternehmen häufig den Vorsteuerabzug mit dem Vorwurf der Bösgläubigkeit – oft auf Basis dürftiger Indizien und ohne hinreichende Würdigung der konkreten Umstände. Wir prüfen jeden Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit und vertreten Sie in Einspruchsverfahren gegen Umsatzsteuerbescheide, Aussetzungsverfahren zur Vermeidung sofortiger Zahlungspflichten (§ 361 AO, § 69 FGO) sowie in finanzgerichtlichen Klageverfahren.

 

Einspruchsverfahren gegen Arreste oder Haftungsbescheide

 

  • Die Finanzbehörden können zur Sicherung Ihrer Ansprüche einstweilen Arrest erlassen und diese später in Haftungsbescheide überführen. Wir begleiten Sie im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Maßnahmen und vertreten Sie nicht nur im Einspruchsverfahren, sondern gleichermaßen in finanzgerichtlichen Klageverfahren.

 

Begleitung bei Betriebsprüfungen

 

  • Betriebsprüfungen mit dem Schwerpunkt Umsatzsteuer und innergemeinschaftlicher Handel gehören zu den intensivsten Prüfungssituationen. Wir begleiten Sie während der gesamten Prüfung, koordinieren die Kommunikation mit dem Prüfer, bewerten Prüfungsfeststellungen rechtlich und verhandeln sachgerecht über Schlussbesprechungen und Ergebnisse.

 

Haftungsfragen für Geschäftsführer und Gesellschafter

 

  • Wurden Geschäftsführer oder Gesellschafter in ein Karussell hineingezogen – etwa als Strohleute oder unwissende Organe –, entstehen komplexe Haftungsfragen nach § 69 AO sowie gesellschaftsrechtliche Regressansprüche. Wir beraten zu Haftungsrisiken und der Durchsetzung von Regressansprüchen gegen Hintermänner.

 

Compliance-Beratung und Prävention

 

  • Der wirksamste Schutz gegen Karussellbetrug ist eine effiziente Compliance-Struktur, bevor ein Ermittlungsverfahren oder eine Steuerprüfung einsetzt. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen gerichtsfeste Lieferanten-Due-Diligence-Prozesse, interne Richtlinien für den Umgang mit neuen Geschäftspartnern in betrugsanfälligen Branchen (Elektronik, Edelmetalle, Energie, Software), Schulungen für Einkauf und Geschäftsführung zur Erkennung von Warnsignalen sowie vertragliche Absicherungen gegenüber Lieferanten und Abnehmern.

 

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Rechtsanwalt Nico Glöckle

Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV e. V.)

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