Einspruch gegen den Steuerbescheid – Mit Muster für 2026

Oftmals sind Steuerbescheide nicht korrekt und sollten daher überprüft werden. Rechtlich kann gegen einen solchen Steuerbescheid ein Einspruch eingelegt werden. Auf was Sie bei einem Einspruch achten müssen, welche Fristen einzuhalten sind und wie ein Muster für einen Einspruch aussehen könnte, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Millionen Deutsche kennen die folgende Situation: Nach langem Warten ist der Steuerbescheid des Finanzamtes angekommen und statt der erhofften Überweisung vom Finanzamt kommt eine kräftige Nachzahlung auf Sie zu. Oftmals sind Steuerbescheide jedoch nicht richtig und sollten daher überprüft werden. Rechtlich kann gegen einen solchen Steuerbescheid ein Einspruch eingelegt werden. Hierbei gibt es jedoch einige Hürden zu meistern, um am Ende des Einspruchsverfahrens eine positive Entscheidung in Form eines geänderten Steuerbescheides in den Händen zu halten. Auf was Sie achten müssen, welche Fristen einzuhalten sind und wie ein Muster für einen Einspruch aussehen könnte, welches Sie auch 2026 verwenden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was ist ein Einspruch?

Ein Einspruch ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf, mit dem sich Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid oder einen sonstigen Verwaltungsakt des Finanzamts wehren können. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Der Einspruch bewirkt, dass der Steuerbescheid nicht bestandskräftig wird. Das Finanzamt ist verpflichtet, den Bescheid daraufhin vollständig neu zu prüfen. Die Vollstreckbarkeit wird durch den Einspruch nicht gehindert.

Wie kann man gegen einen Steuerbescheid vorgehen?

Wenn ein Steuerbescheid aus Ihrer Sicht unrichtig ist, kann und sollte ein Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Mittels eines Einspruchs kann die Bestandskraft des Steuerbescheids verhindert werden, das heißt, der Steuerbescheid ist vorerst für Betroffene nicht bindend (§ 347 AO).

 

Mögliche Gründe für einen Einspruch könnten sein:

 

  • Höhe der festgesetzten Steuer
  • Steuerrechtliche Bewertung des Sachverhalts
  • Festsetzung eines Verspätungszuschlags
  • Zinsfestsetzung
  • Steuerbescheide mit dem Vermerk Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder mit einem Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO).

 

Durch den Einspruch wird die Vollziehbarkeit des Steuerbescheids nicht außer Kraft gesetzt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Steuerschulden erst einmal gezahlt werden müssen, auch wenn parallel mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid vorgegangen wird. Ansonsten muss mit Säumniszuschlägen gerechnet werden. Ist der Einspruch erfolgreich bekommt der Steuerpflichtige die zu viel gezahlten Beträge natürlich zurück – zzgl. Zinsen in Höhe von 1,8% p.a. Will oder kann der Steuerpflichtige die Steuer nicht direkt bezahlen, muss neben dem Einspruch ebenfalls ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, um die Vollstreckung der Steuerschulden vorerst zu verhindern. Ansonsten drohen (Konto)Pfändungen und die Eintragung von Zwangshypotheken.

 

Hinweis: Betroffene können nach Erlass des Steuerbescheides auch sofort auf die Einlegung eines Einspruchs verzichten (siehe § 354 AO). In den wenigsten Fällen wird von dieser Möglichkeit allerdings in der Praxis Gebrauch gemacht werden. Es ist im Übrigen nicht möglich präventiv einen Einspruch gegen einen „drohenden“ Steuerbescheid einzulegen. Ein bereits eingelegter Einspruch muss nach der Bekanntgabe des entsprechenden Steuerbescheids erneut eingelegt werden.

 

Person bereitet Einspruch gegen Steuerbescheid vor

Welche Besonderheit gilt für Einsprüche gegen Folgebescheide?

Wenn gegen Feststellungen vorgegangen werden soll, die in einem Grundlagenbescheid enthalten sind, muss gegen diesen Grundlagenbescheid auch der Einspruch gerichtet werden. Wenn der Grundlagenbescheid nach der einmonatigen Einspruchsfrist bestandskräftig wurde, können Feststellungen, die sich im Folgebescheid wiederfinden, nicht mehr aufgegriffen werden. Wenn sich beispielsweise der Einkommensteuerbescheid auf einen Gewinnanteil einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (steuerrechtlich: Mitunternehmerschaft) bezieht, müsste der Einspruch schon gegen den Grundlagenbescheid, in welchem der Gewinnanteil festgestellt wird, eingelegt werden.

Wie lange kann ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt werden?

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden. Ein verspätet eingelegter Einspruch ist unzulässig. Der Steuerbescheid ist dann bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

 

  • Zunächst müssen Sie prüfen, wann der Steuerbescheid Ihnen rechtlich bekanntgegeben wurde. Wenn der Steuerbescheid per Brief versendet wurde (so die Regel), gilt der Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies ist gesetzlich so vorgesehen, auch wenn Sie der Bescheid gegebenenfalls schon eher erreicht hat (§ 122 Abs. 2 AO). Sollte der vierte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, wird in diesem Fall die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag verschoben.

 

Hinweis: Die Vier-Tages-Fiktion gilt seit dem 01.01.2025. Bis zum 31.12.2024 galt noch eine Drei-Tages-Fiktion. Für Steuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 zur Post aufgegeben wurden, ist daher weiterhin die alte Drei-Tages-Regelung maßgeblich.

 

  • Sollten Sie den Steuerbescheid allerdings erst später erhalten haben, beispielsweise weil die Post aufgrund schlechter Wetterbedingungen den Bescheid erst später zugestellt hat, dann gilt der Tag als Bekanntgabe, an dem Sie den Bescheid tatsächlich erhalten haben. Sollte der vierte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, wird auch in diesem Fall die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag verschoben.

 

Beispiel: Das Finanzamt gibt den Einkommensteuerbescheid am Montag, den 06.04.2026, zur Post auf. Nach der Vier-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt der Bescheid am vierten Tag, also am 10.04.2026 (Karfreitag), als bekanntgegeben. Da dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich die fingierte Bekanntgabe auf den nächsten Werktag, den Dienstag, den 14.04.2026 (Montag, 13.04.2026 ist Ostermontag und ebenfalls Feiertag).

 

Hinweis: Für die spätere Bekanntgabe ist der Steuerpflichtige nachweispflichtig! Es empfiehlt sich daher nicht, bis zum allerletzten Tag zuzuwarten und damit ein (unnötiges) Risiko einzugehen.

 

  • Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Steuerbescheid dem Betroffenen bekanntgegeben wurde.

 

Hierzu folgendes Beispiel: Das Finanzamt gibt den Körperschaftsteuerbescheid am Mittwoch, den 08.07.2026, zur Post auf. Nach der Vier-Tages-Fiktion wäre der Bescheid am 12.07.2026 (Sonntag) als bekanntgegeben anzusehen. Da der vierte Tag auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die fingierte Bekanntgabe auf den nächsten Werktag, den Montag, den 13.07.2026. Der Postbote wirft den Bescheid jedoch erst am Dienstag, den 14.07.2026, in den Briefkasten des Steuerpflichtigen ein. In diesem Fall gilt der Bescheid erst am 14.07.2026 als bekanntgegeben, da die tatsächlich spätere Bekanntgabe der Fiktion vorgeht. Die Einspruchsfrist beginnt damit am 15.07.2026 um 0:00 Uhr und endet am 14.08.2026 um 24:00 Uhr.

 

Achtung: Die Vier-Tages-Frist kommt zum Zuge, wenn der Tag, an dem der Bescheid bei der Post aufgegeben wurde, auch wirklich feststeht und seitens der Behörde nachgewiesen werden kann. Hierauf sollte bei der Prüfung, ob ein Einspruch zeitlich noch möglich ist, geachtet werden.

 

Kalender markiert Einspruchsfrist – ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids

Wie kann vorgegangen werden, wenn der Einspruch zu spät eingelegt wurde?

Wenn der Einspruch nach Fristablauf eingelegt wurde, kann gegebenenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, der mit dem Einspruch kombiniert wird (§ 110 AO). Dies ist allerdings nur eine Option, wenn weder den Betroffenen – oder im Falle einer Vertretung – seinen Steuerberater oder Rechtsanwalt ein Verschulden an der Einhaltung der Frist trifft. Beispielsweise könnte der Betroffene plötzlich und schwer krank geworden sein und deswegen daran gehindert worden sein den Einspruch rechtzeitig einzulegen. Die Rechtsprechung hat im Übrigen bereits entschieden, dass eine Covid-Infektion ohne schweren Krankheitsverlauf oder Isolation nicht ausreichend ist, um eine Fristüberschreitung zu entschuldigen.

 

Hinweis: Insgesamt ist die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sehr streng. Nur in Ausnahmefällen und nur mit einer triftigen Begründung besteht hier die Möglichkeit den Einspruch noch „zu retten“.

Wo wird der Einspruch eingelegt?

Der Einspruch wird bei dem Finanzamt eingelegt, welches den Steuerbescheid erstellt hat. Sollte der Einspruch bei einem unzuständigen Finanzamt eingelegt werden, dann ist das Finanzamt verpflichtet den Einspruch an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Dies muss allerdings noch in der Einspruchsfrist erfolgen, wofür der Betroffene das Risiko trägt.

Wie wird der Einspruch eingelegt?

Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) beim Finanzamt eingereicht werden. Auch über „Mein ELSTER“ kann der Einspruch der Finanzbehörde übermittelt werden. Über dieses Portal könnte im Übrigen auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Alternativ kann der Einspruch via Fax oder direkt bei der Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden. Eine telefonische Einlegung ist nicht ausreichend. Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Der Betroffene und die Finanzbehörde müssen lediglich ihre eigenen Aufwendungen tragen.

 

Hinweis: Für Rechtsanwälte besteht die Möglichkeit den Einspruch über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzulegen. Hierdurch kann insbesondere die direkte und zeitgleiche Zustellung garantiert werden. Dies bietet den Vorteil, dass selbst am letzten Tag der Einspruchsfrist ein rechtssicherer Zugang sichergestellt werden kann.

 

 

Screenshot Mein ELSTER – Einspruch gegen Steuerbescheid elektronisch einlegen

Wie sollte der Einspruch formuliert werden?

Im Einspruch sollten bestimmte Angaben zwingend aufgeführt werden. Dies sind

 

  • der Name des Betroffenen

 

  • die Steuernummer als auch die Identifikationsnummer

 

  • die Angabe des jeweiligen Steuerbescheides, damit der Einspruch direkt zugeordnet werden kann

 

  • bei Zusammenveranlagung die Angabe, welcher Ehegatte den Einspruch einlegen will.

Kann ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid auch ohne Begründung erfolgen?

Eine Begründung (Ausführungen zur Sach- und Rechtslage) kann direkt im Einspruch erfolgen oder nachgereicht werden, sodass noch Zeit für eine weitere Abklärung und strategische Ausrichtung besteht. Der Einspruch kann allerdings auch gänzlich ohne Begründung eingelegt werden. Wenn jedoch offensichtlich bestimmte Aspekte des Steuerbescheids unrichtig sind, dann sollte auf diese in der Begründung direkt hingewiesen werde.

 

Hinweis: Da im Rahmen der in der Begründung enthaltenen Ausführungen zur Sach- und Rechtslage eine klare und strukturierte Darstellung des konkreten Sachverhalts als auch der steuerlichen Rechtslage erfolgen sollte, ist es in jedem Fall ratsam einen Rechtsbeistand einzubinden.

Auf welcher Grundlage entscheidet das Finanzamt über einen Einspruch?

Die weitere Vorgehensweise gestaltet sich wie folgt:

 

  • Nach Eingang des Einspruchs findet beim Finanzamt eine vollumfängliche Überprüfung des Steuerbescheids statt. Zunächst wird geprüft, ob der Einspruch zulässig ist, das heißt, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt wurde.

 

  • Das Finanzamt kann dem Betroffenen eine Frist für die Begründung seines Einspruchs setzen oder ihn dazu auffordern bestimmte Beweismittel oder Unterlagen vorzulegen.

 

  • Innerhalb des Finanzamts wird der Einspruch zunächst der Veranlagungsstelle zugeleitet, das heißt demjenigen, der den Steuerbescheid ursprünglich erlassen hat. Dieser hat sodann die Möglichkeit dem Einspruch selbst abzuhelfen, also den Bescheid im Sinne des Einspruchsführers zu ändern. Sieht er hierfür keine Veranlassung leitet die Veranlagungsstelle den Einspruch an die Rechtsbehelfsstelle. Diese prüft den Sachverhalt erneut und erlässt einen abhelfenden oder ablehnenden Einspruchsbescheid.

 

  • Da die Finanzbehörde den Steuerbescheid vollumfänglich prüft, kann es sein, dass der Steuerbescheid auch zu Ungunsten des Betroffenen geändert wird und sich daher „verbösert“. Auf diese Verböserung muss die Finanzbehörde allerdings vorab explizit hinweisen. Dadurch kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden den Einspruch noch rechtzeitig zurückzunehmen, wenn sich im Ergebnis eine höhere Zahllast für den Betroffenen ergeben würde.

 

  • In der Regel steht der Rechtsbeistand in diesem Verfahrensstadium im stetigen Kontakt und Austausch mit dem zuständigen Bearbeiter beim Finanzamt, um Rückfragen zu beantworten oder eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

 

  • In diesem Zusammenhang machen wir insbesondere von der Möglichkeit eines Erörterungstermins mit dem Finanzamt Gebrauch. Der Erörterungstermin muss gesondert beantragt werden. Der Betroffene hat einen Anspruch auf diesen, sodass das Finanzamt gezwungen ist, sich auch in Person mit dem Steuerpflichtigen und/oder seinem Berater auseinanderzusetzen.

 

  • Das Finanzamt kann den Argumenten des Einspruchs folgen und Abhilfe schaffen, indem es den Steuerbescheid entsprechend ändert. Das Finanzamt kann den Einspruch ebenfalls zurückweisen. Beides erfolgt im Rahmen eines Einspruchsbescheides.

 

Steuerpflichtiger und Finanzamt einigen sich – Abhilfe nach Einspruch gegen Steuerbescheid

 

Hinweis: Selbstverständlich prüfen wir vorab Ihren Steuerbescheid im Hinblick auf mögliche Anlässe für eine Verböserung und beraten Sie entsprechend vor der Einlegung des Einspruchs.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid?

Die Dauer der Bearbeitung lässt sich vorab schwer pauschal festlegen. Es kommt auf die Komplexität des Einspruchs und des Steuerbescheids an sowie auf die Arbeitsauslastung des zuständigen Bearbeiters. Gerechnet werden sollte auf jeden Fall mit mehreren Wochen oder Monaten.

Wie kann eine einvernehmliche Lösung gefunden werden?

Durch die Aufbereitung des Sachverhalts, gegebenenfalls einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Bewertungen des Finanzamts in der Einspruchsbegründung und anschließender Korrespondenz können oftmals bereits Unklarheiten und Missverständnisse ausgeräumt oder zumindest eine gewisse Verhandlungsposition aufgebaut werden. Das Steuerrecht ist komplex und die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalte oftmals ebenso. Daher ist das Finanzamt in der Regel auch an einer einvernehmlichen Lösung interessiert.

 

Im Rahmen des Erörterungstermins kann schließlich mit dem Finanzamt die Sach- und Rechtslage in persona erörtert werden. In diesem Termin können beide Parteien ihre Standpunkte nochmals darlegen, Dokumente vorlegen und versuchen, eine gemeinsame Basis für die Lösung von Unstimmigkeiten zu finden. Ein Erörterungstermin muss extra beantragt werden, da dieser nicht zwingend automatisch stattfindet. Da nicht unbedingt immer klar ist, wann die Einspruchsentscheidung ergeht, ist es sinnvoll den Erörterungstermin zeitnah zu beantragen, bestenfalls mit der Einlegung des Einspruchs.

 

Im Erörterungstermin – oder idealerweise bereits zuvor – kann es zu einer tatsächlichen Verständigung kommen und eine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Finanzamt gefunden werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, bei denen der Sachverhalt nur durch einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand aufgeklärt werden könnte (z. B. weil der Sachverhalt unklar ist und nur mit erheblichen Schwierigkeiten ermittelt werden kann). Beispielsweise kann eine Einigung über die Höhe von Schätzungen, Bewertungen oder anderen Beweiswürdigungen ergehen. Das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung ist für die Beteiligten bindend. Auf Basis dieses Sachverhalts wird dann die Steuerpflicht seitens des Finanzamts festgesetzt.

 

Rechtsanwalt und Mandant im Erörterungstermin mit dem Finanzamt zum Einspruc

Einspruch zurückgewiesen – Wie geht es weiter?

Wenn das Finanzamt den Einspruch zurückgewiesen hat, besteht die Möglichkeit eine Klage beim Finanzgericht zu erheben. Für das finanzgerichtliche Verfahren bildet das Einspruchsverfahren beim Finanzamt die Vorstufe. Im Klageverfahren ergeht sodann eine Entscheidung durch das Finanzgericht.

Kann gegen das Urteil des Finanzgerichts rechtlich vorgegangen werden?

Gegen das Urteil des Finanzgerichts kann im Übrigen eine Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden, wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Die Zulassung wird direkt im Urteil ausgesprochen und erfolgt lediglich, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung aufweist oder die Klärung der Rechtsfortbildung dient. Daneben wird die Revision zugelassen, falls die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gesichert werden muss oder Verfahrensmängel vorliegen. Eine direkte Zulassung der Revision ist eher die Ausnahme. Im Regelfall muss die Nichtzulassung der Revision mittels einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

 

Infografik Verfahrensablauf: Einspruch gegen Steuerbescheid zurückgewiesen – Klage beim Finanzgericht

Muster für einen Einspruch

Finanzamt [Stadt]

[Anschrift des Finanzamtes]

 

Betreffzeile 1: Name des Steuerpflichtigen

Betreffzeile 2: Steuer-ID und Steuernummer

Betreffzeile 3: Einspruch

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen den Bescheid des Finanzamts [Stadt] über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr [Jahr] vom [Datum des Steuerbescheids / Steuer-Nr.] lege ich

 

                                Einspruch

 

ein.

 

Ich beantrage die Einkommensteuer auf [Betrag] herabzusetzen.

 

Es wird ferner die Erörterung des Sach- und Streitstandes gem. § 364a Abs. 1 AO beantragt.

 

Schließlich beantrage ich die

 

                                Aussetzung der Vollziehung

 

gem. § 361 Abs. 2 S. 2 AO wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids.

 

Alternative 1:

 

Begründung:

 

Im Rahmen der Begründung sollte darauf eingegangen werden, warum das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht korrekt angenommen oder die Steuer nicht richtig festgesetzt hat (beispielsweise, dass ein Ausgabenabzug zu Unrecht erfolgt ist oder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt wurden). In der Begründung sollte der Sachverhalt so umfassend und vollständig wie möglich dargestellt werden, um etwaige Unklarheiten erst gar nicht aufkommen zu lassen.

 

(Diese Begründung ist im ersten Schritt optional und kann nachgeholt werden, dies empfiehlt sich insbesondere bei komplexen Sachverhalten, sowie bei zeitlichem Druck.)

 

Alternative 2:

 

Die Begründung des Einspruchs erfolgt mittels eines gesonderten Schreibens zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Unterschrift

 

Hinweis: Ein solches Muster kann und soll eine Einzelfallberatung natürlich nicht ersetzen. Das vorstehende Muster dient daher vor allem Informationszwecken und soll eine Hilfestellung geben, wenn eine Beauftragung eines Rechtsanwalts (aus welchen Gründen auch immer) ausscheidet. Grundsätzlich raten wir von der Verwendung solcher Muster ab, da jeder Fall speziell ist und daher auch eine einzelfallbezogene Bewertung benötigt.

Die schlichte Änderung als Alternative zum Einspruch

Wer gegen einen Steuerbescheid vorgehen möchte, muss nicht zwingend den Weg des Einspruchs wählen. Das Steuerrecht kennt mit dem Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AO) eine weniger bekannte, aber in bestimmten Situationen deutlich risikoärmere Alternative.

 

Person am Schreibtisch verfasst einen Antrag an das Finanzamt auf schlichte Änderung des Steuerbescheids

Was ist der Unterschied zum Einspruch?

Der entscheidende Unterschied liegt im Prüfungsumfang: Beim klassischen Einspruch prüft das Finanzamt den gesamten Steuerbescheid noch einmal vollständig – und zwar in alle Richtungen. Das bedeutet: Das Finanzamt kann im Rahmen dieser Prüfung nicht nur dem Einspruch stattgeben, sondern den Steuerbescheid auch zu Ihren Ungunsten ändern (sogenannte Verböserung). Auf eine drohende Verböserung muss das Finanzamt zwar vorab hinweisen, sodass Sie den Einspruch noch zurücknehmen können – das Risiko besteht aber grundsätzlich.

 

Beim Antrag auf schlichte Änderung ist das anders: Hier wird ausschließlich der vom Antragsteller bezeichnete Punkt überprüft. Eine Verböserung des Steuerbescheids über den beantragten Änderungsrahmen hinaus ist nicht möglich. Der Bescheid kann durch das Finanzamt nur in dem Umfang geändert werden, wie es beantragt wurde.

Wann ist die schlichte Änderung sinnvoll?

Die schlichte Änderung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn nur ein einzelner, klar abgrenzbarer Punkt im Steuerbescheid beanstandet werden soll, beispielsweise eine nicht anerkannte Werbungskostenpauschale oder ein übersehener Sonderausgabenabzug, der übrige Steuerbescheid keine weiteren Angriffsflächen bietet, die das Finanzamt bei einer Gesamtprüfung aufgreifen könnte, und das Verböserungsrisiko beim Einspruch als zu hoch eingeschätzt wird, etwa weil einzelne steuerliche Sachverhalte im Bescheid möglicherweise zu günstig bewertet wurden.

Wie erfolgreich sind Einsprüche gegen Steuerbescheide?

Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs sind besser, als viele Steuerpflichtige vermuten. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht jährlich eine Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den deutschen Finanzämtern. Die aktuellen Zahlen zeigen ein klares Bild:

 

  • Von den knapp 4,1 Millionen erledigten Einsprüchen wurden 68 Prozent durch eine sogenannte Abhilfe erledigt – das heißt, das Finanzamt hat dem Anliegen des Steuerpflichtigen stattgegeben, ohne dass es einer förmlichen Entscheidung bedurfte.

 

  • Nur etwa 12,7 Prozent der erledigten Einsprüche mussten überhaupt durch eine förmliche Einspruchsentscheidung abgeschlossen werden – in diesen Fällen war das Finanzamt also nicht bereit, dem Anliegen direkt zu entsprechen.

 

 

Was bedeutet das für Sie?

 

Wer einen Einspruch einlegt, hat statistisch gesehen gute Karten: Mehr als zwei Drittel aller Einsprüche führen dazu, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen entgegenkommt.

Hinweis: Die Statistik erfasst alle Einsprüche gegen Verwaltungsakte der Finanzämter – also nicht ausschließlich gegen Steuerbescheide, sondern beispielsweise auch gegen die Ablehnung einer Stundung oder die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Die Erfolgsquote speziell bei Einsprüchen gegen Steuerbescheide lässt sich aus der amtlichen Statistik nicht gesondert ableiten. Gleichwohl zeigen die Zahlen, dass ein Einspruch in sehr vielen Fällen sinnvoll ist und sich lohnen kann.

Unser Angebot für Einsprüche gegen Steuerbescheide

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten haben, analysieren wir diesen für Sie und prüfen Ihre Erfolgsaussichten im Rahmen eines Einspruchsverfahrens. Wenn ein Einspruchsverfahren für Sie sinnvoll ist, legen wir den Einspruch ein und fungieren für Sie und die Finanzbehörde während des gesamten Einspruchsverfahrens als Ansprechpartner. Wir übernehmen für Sie die Beantwortung von Fragen, die Bereitstellung zusätzlicher Informationen und stehen Ihnen in Besprechungen zur Seite, um im Rahmen eines Erörterungstermins oder einer tatsächlichen Verständigung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Hierzu gehört selbstverständlich auch eine umfassende und detaillierte rechtliche Aufarbeitung des Sachverhalts – immer unter dem Aspekt des größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzens für unsere Mandanten. Gerade im Bereich des Immobilienrechts bringen wir eine ausgewiesene fachliche Tiefe mit.

 

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Rechtsanwalt Nico Glöckle

Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV e. V.)

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