Online-Poker im Fokus der Finanzämter
Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.
Steuerhinterziehung wird in Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Für schwere Fälle der Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Betroffene fragen sich zurecht, welche Strafe im Falle einer Steuerhinterziehung konkret auf sie zukommt. Bei einer Freiheitsstrafe besteht zudem die Besorgnis, ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Oftmals werden im Zuge der Diskussion über Strafen bei Steuerhinterziehung auch sogenannte Strafmaßtabellen der Finanzbehörden mit ins Spiel gebracht, die meist eine pauschale Zuordnung der Strafe über die Höhe des Hinterziehungsbetrags vorsehen. Welche Strafen bei Steuerhinterziehung in Betracht kommen und welche Faktoren hier eine Rolle spielen, klären wir in diesem Beitrag. Daneben gehen wir auf die Strafmaßtabellen (auch „Tarife“ genannt) und ihre Rolle bei der Strafzumessung ein.
Ein einfacher Fall der Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 370 Abs. 1 AO). Die Tagessatzzahl beträgt grundsätzlich mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze.
Das Gesetz führt verschiedene Beispiele an, bei denen ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vorliegt. Das heißt, selbst wenn eine im Gesetz genannte Konstellation erfüllt ist, kann im Einzelfall gegebenenfalls dennoch nur eine einfache Steuerhinterziehung bejaht werden. Hierzu müssen allerdings Umstände vorliegen, die im Verhalten oder in der Person des Täters begründet sind und das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben. Im Ergebnis muss der erschwerte Strafrahmen unangemessen erscheinen. Umgekehrt kann aber auch eine Steuerhinterziehung als besonders schwerer Fall eingestuft werden, wenn keines der im Gesetz genannten Beispiele gegeben ist.
Folgende Regelbeispiele sieht das Gesetz vor:
In der Praxis ist meist ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung durch ein großes Ausmaß der Steuerhinterziehung gegeben, das heißt, wenn der Betroffene einen besonders hohen Betrag hinterzogen hat (siehe § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Ab dem Betrag von 50.000 Euro geht die Rechtsprechung von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung aus. Wenn die Steuerhinterziehung allerdings vor dem 01.01.2008 begangen wurde, reicht es nicht aus, dass ein Betrag von mehr als 50.000 Euro hinterzogen wurde. Die Rechtsprechung forderte damals, dass der Betroffene zusätzlich aus grobem Eigennutz gehandelt haben musste. Dieser ist anzunehmen, wenn anhand der konkreten Tatumstände aufgrund der Art, Häufigkeit, Intensität der Aktivitäten und des Zwecks der erlangten Vorteile eine besonders kriminelle Energie vorliegt.
Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehungen bemisst sich nach der persönlichen Schuld des Täters (§ 46 StGB). Hier besteht zu anderen Straftaten kein Unterschied. Daneben müssen die Folgen, die von der Strafe für das künftige Leben des Betroffenen in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Ein gravierender Faktor bei der Steuerhinterziehung ist selbstredend die Höhe des Hinterziehungsbetrags. Dies bedeutet jedoch nicht, dass anhand des Hinterziehungsbetrags starr die Strafe ermittelt werden kann.
Im Einzelnen werden folgende Aspekte bei der Zumessung der Strafe für eine Steuerhinterziehung einbezogen:
Einige Faktoren können zu einer Strafmilderung führen. Beispielsweise könnten folgende Aspekte strafmildernd berücksichtigt werden:
Die Strafe für eine Steuerhinterziehung wird in mehreren Schritten bestimmt.
Beispiel: Peter S. hat einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro hinterzogen. Da kein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt (es ist kein Beispiel aus dem Katalog des § 370 Abs. 3 AO erfüllt), ist eine einfache Steuerhinterziehung gegeben. Im Grundsatz droht Peter S. eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Beispiel: Peter S. hat einen Betrag in Höhe von 55.000 Euro hinterzogen, wodurch im Grundsatz ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung bejaht werden kann. Er wollte allerdings seinem Steuerstrafverfahren mit einer Selbstanzeige zuvorkommen. Diese hat er unglücklicherweise im Zuge der Eilbedürftigkeit nicht korrekt erstellt, sodass sie nicht wirksam war. Dieser Umstand kann zu einer Strafmilderung und damit zu einer Abkehr vom Regelbeispiel führen.
In der Praxis werden von Seiten der Finanzverwaltung oftmals für die Festlegung der Strafe für Steuerhinterziehungen sogenannte Strafmaßtabellen verwendet. In diesen Tabellen ist einem bestimmten Hinterziehungsbetrag eine Strafe zugewiesen, beispielsweise eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Vorteil der Strafmaßtabellen ist, dass sie einfach in der Handhabung sind und eine schnelle Zuordnung der Strafe – ähnlich einem Rechner – zum entsprechenden Hinterziehungsbetrag ermöglichen. Die Finanzbehörde kann sich daher einen schnellen Überblick verschaffen.
Beispiel: Wenn Peter S. einen Betrag von insgesamt 50.000 Euro hinterzogen hat, würde die Koblenzer Strafmaßtabelle (siehe Abbildung unten) eine Geldstrafe von ca. 250 Tagessätzen bestimmen. Die Tabelle des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern weist für diesen Betrag eine Tagessatzanzahl in Höhe von 240 aus.
Aktuelle Strafmaßtabellen weisen folgende Richtwerte auf:
Die Strafmaßtabellen sind allerdings mit Vorsicht zu genießen und können nicht einfach starr auf jeden Fall angewendet werden. Die Strafzumessung besteht aus vielen Faktoren und kann nicht in einer einzigen Tabelle abgebildet werden. Zudem sind die von den Finanzbehörden verwendeten Strafmaßtabellen nicht öffentlich zugänglich, sodass für Betroffene keine Möglichkeit besteht sich vorab zu informieren, welche Strafe im Ernstfall droht. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass die Strafmaßtabellen nicht bundesweit einheitlich gehalten sind. Das heißt, die festgelegten Strafen der Finanzbehörde in Berlin können durchaus anders gehalten sein als jene der Finanzverwaltung in Stuttgart.
Eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens (z. B. nach §§ 153, 153a StPO oder § 398 AO) ist möglich, wenn der hinterzogene Betrag nicht allzu hoch ist. Generell gilt, dass eine Einstellung des Verfahrens bis zu einer Höhe des hinterzogenen Betrags bis zu 5.000 Euro realistisch ist. Es gilt aber allerdings den Einzelfall und die konkreten Umstände zu betrachten.
Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Im Grundsatz muss eine einfache Steuerhinterziehung vorliegen, damit überhaupt eine Geldstrafe in Betracht kommt. Die Rechtsprechung geht bei einem Hinterziehungsbetrag von über 100.000 Euro nur noch bei Vorliegen „gewichtiger Milderungsgründe“ von der Verhängung einer Geldstrafe aus.
Die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt (§ 56 StGB). Um eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, ist immer eine günstige Sozialprognose notwendig. Hierzu ist eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen. Einbezogen werden beispielsweise die Persönlichkeit des Verurteilten, die Umstände seiner Tat, sein Nachtatverhalten oder auch die Tatsache, ob bereits Vorstrafen des Betroffenen vorliegen. Die Kriminalprognose wird bei Ersttätern oftmals günstig sein.
Im Ergebnis besteht für eine Vielzahl von Konstellationen und Hinterziehungsbeträgen eine realistische Chance eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auf Bewährung zu erhalten. Der Anteil der Aussetzungen zur Bewährung bei Freiheitsstrafen ist bei Steuerdelikten im Vergleich zu anderen Delikten sehr hoch, was die nachfolgende Grafik veranschaulicht:
Eine Strafe für Steuerhinterziehungen kann verhindert werden, indem eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt abgegeben wird. Vorab sollte jedoch geprüft werden, inwieweit diese noch möglich ist und welche Zeiträume in die Selbstanzeige aufzunehmen sind. Eine frühzeitige Einbindung eines Rechtsbeistandes zur Erstellung einer fehlerfreien Selbstanzeige ist unerlässlich.
Strafen bei Steuerhinterziehungen können von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung reichen. Eine konkrete Bestimmung der Strafe anhand von Strafmaßtabellen oder allein auf Grundlage des hinterzogenen Betrags ist allerdings nicht möglich. Es müssen immer die Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden. Sollten Sie im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens einer Steuerhinterziehung beschuldigt werden, erarbeiten wir mit Ihnen die für Ihren Fall die bestmögliche Verteidigungsstrategie und besprechen vor diesem Hintergrund mögliche Straf-Szenarien. Auch für die Erstellung und Abgabe von Selbstanzeigen stehen wir Ihnen zur Verfügung und können hierzu einen kurzfristigen Beratungstermin vereinbaren. Sprechen Sie uns an!
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