Strafe für Steuerhinterziehung – Mögliche Konsequenzen und die Rolle von Strafmaßtabellen

Betroffene fragen sich zurecht, welche Strafe im Falle einer Steuerhinterziehung konkret auf sie zukommt. Bei einer Freiheitsstrafe besteht zudem die Besorgnis, ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Welche Strafen bei Steuerhinterziehung in Betracht kommen, klären wir in diesem Beitrag. Daneben gehen wir auf die Strafmaßtabellen und ihre Rolle bei der Strafzumessung ein.

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Viele Betroffene fragen sich zurecht, welche Strafe für Steuerhinterziehung auf sie zukommen kann. Wer klären möchte, welche Strafe gem. § 370 AO droht, muss mehrere Faktoren berücksichtigen – allen voran die Höhe des hinterzogenen Betrags. Bei einer Freiheitsstrafe besteht zudem die Besorgnis, ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Auch 2026 werden im Zuge der Diskussion über Strafen bei Steuerhinterziehung noch sogenannte Strafmaßtabellen der Finanzbehörden ins Spiel gebracht, die meist eine pauschale Zuordnung der Strafe über die Höhe des Hinterziehungsbetrags vorsehen. Welche Strafen bei Steuerhinterziehung in Betracht kommen und welche Faktoren hier eine Rolle spielen, klären wir in diesem Beitrag. Daneben gehen wir auf die Strafmaßtabellen (auch „Tarife“ genannt) und ihre Rolle bei der Strafzumessung ein.

 

Sofern Sie Fragen zur möglichen Strafe beim Delikt der Steuerhinterziehung haben oder gegen Sie im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens ermittelt wird, nehmen Sie – gern auch kurzfristig – mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie umfassend in allen Verfahrensstadien.

Die Strafe für Steuerhinterziehung reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Ab einer Steuerverkürzung von mehr als 1 Mio. Euro kann die Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen zur Bewährung ausgesetzt werden.

Welche Strafe erwartet Betroffene im Falle einer "einfachen" Steuerhinterziehung?

Ein einfacher Fall der Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 370 Abs. 1 AO). Die Tagessatzzahl beträgt grundsätzlich mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze.

Welche Strafe erwartet Betroffene im Falle eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung?

Bei einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung droht dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO). Eine Geldstrafe ist somit grundsätzlich ausgeschlossen.

 

uromünzen symbolisieren den Hinterziehungsbetrag beim besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung

Wann liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor?

Das Gesetz führt verschiedene Beispiele an, bei denen ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vorliegt. Das heißt, selbst wenn eine im Gesetz genannte Konstellation erfüllt ist, kann im Einzelfall gegebenenfalls dennoch nur eine einfache Steuerhinterziehung bejaht werden. Hierzu müssen allerdings Umstände vorliegen, die im Verhalten oder in der Person des Täters begründet sind und das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben. Im Ergebnis muss der erschwerte Strafrahmen unangemessen erscheinen. Umgekehrt kann aber auch eine Steuerhinterziehung als besonders schwerer Fall eingestuft werden, wenn keines der im Gesetz genannten Beispiele gegeben ist.

 

Folgende Regelbeispiele sieht das Gesetz vor:

 

  • Der Betroffene verkürzt Steuern in großem Ausmaß oder erlangt nicht gerechtfertigte Steuervorteile in großem Ausmaß.

 

  • Der Betroffene missbraucht seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (z. B. ein Finanzbeamter begeht die Steuerhinterziehung).

 

  • Der Betroffene nutzt die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers aus, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht (z. B. Betroffener nutzt die Hilfe eines Finanzbeamten).

 

  • Der Betroffene verkürzt unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern oder erlangt nicht gerechtfertigte Steuervorteile (beispielsweise, wenn der Betroffene die verwendeten Belege beim Finanzamt einreicht).

 

  • Der Betroffene verkürzt als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern oder erlangt nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile (z. B. Mitglieder von Umsatzsteuerkarussellen).

 

  • Der Betroffene nutzt eine Drittstaat-Gesellschaft, auf die er allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen und verkürzt auf diese Weise fortgesetzt Steuern oder erlangt nicht gerechtfertigte Steuervorteile.

 

Gefälschte Belege als Regelbeispiel für besonders schwere Steuerhinterziehung nach § 370 AO

In der Praxis ist meist ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung durch ein großes Ausmaß der Steuerhinterziehung gegeben, das heißt, wenn der Betroffene einen besonders hohen Betrag hinterzogen hat (siehe § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Ab dem Betrag von 50.000 Euro geht die Rechtsprechung von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung aus. Wenn die Steuerhinterziehung allerdings vor dem 01.01.2008 begangen wurde, reicht es nicht aus, dass ein Betrag von mehr als 50.000 Euro hinterzogen wurde. Die Rechtsprechung forderte damals, dass der Betroffene zusätzlich aus grobem Eigennutz gehandelt haben musste. Dieser ist anzunehmen, wenn anhand der konkreten Tatumstände aufgrund der Art, Häufigkeit, Intensität der Aktivitäten und des Zwecks der erlangten Vorteile eine besonders kriminelle Energie vorliegt.

Wie wird die Strafe für eine Steuerhinterziehung konkret festgelegt?

Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehungen bemisst sich nach der persönlichen Schuld des Täters (§ 46 StGB). Hier besteht zu anderen Straftaten kein Unterschied. Daneben müssen die Folgen, die von der Strafe für das künftige Leben des Betroffenen in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Ein gravierender Faktor bei der Steuerhinterziehung ist selbstredend die Höhe des Hinterziehungsbetrags. Dies bedeutet jedoch nicht, dass anhand des Hinterziehungsbetrags starr die Strafe ermittelt werden kann.

 

Im Einzelnen werden folgende Aspekte bei der Zumessung der Strafe für eine Steuerhinterziehung einbezogen:

 

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters

 

  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht

 

  • der bei der Tat aufgewendete Wille

 

  • das Maß der Pflichtwidrigkeit

 

  • die Art der Ausführung

 

  • die Auswirkungen der Tat

 

  • das Vorleben des Täters

 

  • die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

  • das Verhalten nach der Tat (z. B. Bemühungen, den Schaden wiedergutzumachen).

 

Infografik zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung – Faktoren nach § 46 StGB

Gibt es Strafmilderungsgründe?

Einige Faktoren können zu einer Strafmilderung führen. Beispielsweise könnten folgende Aspekte strafmildernd berücksichtigt werden:

 

  • eine unwirksame Selbstanzeige, zum Beispiel aufgrund der Unvollständigkeit der Selbstanzeige (zu den Anforderungen an eine korrekte Selbstanzeige siehe unseren Beitrag zur Selbstanzeige)

 

  • bereits erfolgte Schadenswiedergutmachung, das heißt, die sofortige Nachzahlung der hinterzogenen Steuer

 

  • ein frühzeitiges Geständnis

 

  • die aktive Aufklärung der Tat durch den Betroffenen

 

  • Steuerverkürzungen auf Zeit

 

  • keine einschlägigen Vorstrafen

 

  • persönliche Verhältnisse des Betroffenen, wie beispielsweise der Gesundheitszustand oder die Lebensleistung

 

 

  • ein langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

 

  • das Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern

 

  • ein geringer Bildungsgrad.

 

Kreditkarte

Wie wird die Strafe im Einzelfall festgelegt?

Die Strafe für eine Steuerhinterziehung wird in mehreren Schritten bestimmt.

 

  • Zunächst muss geprüft werden, ob es sich objektiv um eine einfache Steuerhinterziehung oder um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung handelt.

 

Beispiel: Peter S. hat einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro hinterzogen. Da kein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt (es ist kein Beispiel aus dem Katalog des § 370 Abs. 3 AO erfüllt), ist eine einfache Steuerhinterziehung gegeben. Im Grundsatz droht Peter S. eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

 

  • Anschließend erfolgt die konkrete Strafzumessung, die sich an der jeweiligen Tat und dem jeweiligen Täter orientiert. Anhand einer wertenden Betrachtung wird nun entschieden, ob für die konkrete Strafzumessung der Strafrahmen des Grunddelikts oder jener des Regelbeispiels tatsächlich zugrunde zu legen ist. Wenn ein Regelbeispiel erfüllt wurde, entfaltet dies nur eine Indizwirkung, die widerlegt werden kann. Es muss geprüft werden, ob Strafmilderungsgründe (ggf. entfällt die Indizwirkung) oder strafschärfende Gründe (die Indizwirkung wird bestätigt) vorliegen.

 

Beispiel: Peter S. hat einen Betrag in Höhe von 55.000 Euro hinterzogen, wodurch im Grundsatz ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung bejaht werden kann. Er wollte allerdings seinem Steuerstrafverfahren mit einer Selbstanzeige zuvorkommen. Diese hat er unglücklicherweise im Zuge der Eilbedürftigkeit nicht korrekt erstellt, sodass sie nicht wirksam war. Dieser Umstand kann zu einer Strafmilderung und damit zu einer Abkehr vom Regelbeispiel führen.

 

  • In einem letzten Schritt wird die konkrete Strafe gebildet.

Welche Rolle spielen die Strafmaßtabellen der Finanzbehörden?

In der Praxis werden von Seiten der Finanzverwaltung oftmals für die Festlegung der Strafe für Steuerhinterziehungen sogenannte Strafmaßtabellen verwendet. In diesen Tabellen ist einem bestimmten Hinterziehungsbetrag eine Strafe zugewiesen, beispielsweise eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Vorteil der Strafmaßtabellen ist, dass sie einfach in der Handhabung sind und eine schnelle Zuordnung der Strafe – ähnlich einem Rechner – zum entsprechenden Hinterziehungsbetrag ermöglichen. Die Finanzbehörde kann sich daher einen schnellen Überblick verschaffen. Im Grundsatz gilt jedoch: Die Strafe für Steuerhinterziehung lässt sich nicht pauschal anhand einer Tabelle ablesen, da immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.

 

Beispiel: Wenn Peter S. einen Betrag von insgesamt 50.000 Euro hinterzogen hat, würde die Koblenzer Strafmaßtabelle (siehe Abbildung unten) eine Geldstrafe von ca. 250 Tagessätzen bestimmen. Die Tabelle des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern weist für diesen Betrag eine Tagessatzanzahl in Höhe von 240 aus.

 

Aktuelle Strafmaßtabellen weisen folgende Richtwerte auf:

Beispiel Strafmaßtabelle Nr. 1

oblenzer Strafmaßtabelle zur Ermittlung der Strafe bei Steuerhinterziehung nach Hinterziehungsbetrag

 

Die Koblenzer Tabelle zur Ermittlung der Tagessätze bei Geldstrafen dient den örtlichen Finanzbehörden als Orientierung für die Bestimmung einer Geldstrafe. Sie zeigt den typischen Zusammenhang zwischen der Höhe des hinterzogenen Betrags und der Anzahl der verhängten Tagessätze.

 

Grundsätzlich gilt: Je höher die Steuerhinterziehung (z. B. 10.000 Euro, 50.000 Euro, 100.000 Euro), desto höher ist die Anzahl der Tagessätze – und desto drastischer fällt die Geldstrafe aus. Die Grafik verdeutlicht zudem, dass die Strafzumessung nicht linear, sondern zunehmend steigend erfolgt. Dies bedeutet: Bei größeren Beträgen nimmt die Strafschärfe überproportional zu.

Beispiel Strafmaßtabelle Nr. 2

Strafmaßtabelle des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern – Tagessätze bei Steuerhinterziehung

 

 

Auch diese Tabelle zeigt beispielhaft, wie sich die Strafe für Steuerhinterziehung in der Praxis anhand des hinterzogenen Betrags entwickeln kann. Besonders deutlich wird dabei der Zusammenhang zwischen der Höhe der Steuerhinterziehung und der Anzahl der Tagessätze bei Geldstrafen sowie dem Übergang zu Freiheitsstrafen ab höheren Beträgen.

 

Ab einer Steuerverkürzung von etwa 50.000 Euro verschärft sich das Strafmaß regelmäßig deutlich, da Gerichte in diesen Fällen in der Regel von einem schwereren Fall der Steuerhinterziehung ausgehen. Spätestens ab 100.000 Euro zeigt die Tabelle, dass neben hohen Tagessatzstrafen auch Freiheitsstrafen mit Bewährung möglich sind. Bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen – etwa ab 500.000 Euro – kommt sogar eine zweijährige Bewährungsstrafe in Betracht.

 

Die Strafmaßtabellen sind allerdings mit Vorsicht zu genießen und können nicht einfach starr auf jeden Fall angewendet werden. Die Strafzumessung besteht aus vielen Faktoren und kann nicht in einer einzigen Tabelle abgebildet werden. Zudem sind die von den Finanzbehörden verwendeten Strafmaßtabellen nicht öffentlich zugänglich, sodass für Betroffene keine Möglichkeit besteht sich vorab zu informieren, welche Strafe im Ernstfall droht. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass die Strafmaßtabellen nicht bundesweit einheitlich gehalten sind. Das heißt, die festgelegten Strafen der Finanzbehörde in Berlin können durchaus anders gehalten sein als jene der Finanzverwaltung in Stuttgart.

Wann ist eine Einstellung eines Steuerstrafverfahrens möglich?

Eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens (z. B. nach §§ 153, 153a StPO oder § 398 AO) ist möglich, wenn der hinterzogene Betrag nicht allzu hoch ist. Generell gilt, dass eine Einstellung des Verfahrens bis zu einer Höhe des hinterzogenen Betrags bis zu 5.000 Euro realistisch ist. Es gilt aber allerdings den Einzelfall und die konkreten Umstände zu betrachten. Sprechen Sie uns an.

Wann wird eine Geldstrafe und wann eine Freiheitsstrafe verhängt?

Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Im Grundsatz muss eine einfache Steuerhinterziehung vorliegen, damit überhaupt eine Geldstrafe in Betracht kommt. Die Rechtsprechung geht bei einem Hinterziehungsbetrag von über 100.000 Euro nur noch bei Vorliegen „gewichtiger Milderungsgründe“ von der Verhängung einer Geldstrafe aus.

Wann besteht die Möglichkeit eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen?

Die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt (§ 56 StGB). Um eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, ist immer eine günstige Sozialprognose notwendig. Hierzu ist eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen. Einbezogen werden beispielsweise die Persönlichkeit des Verurteilten, die Umstände seiner Tat, sein Nachtatverhalten oder auch die Tatsache, ob bereits Vorstrafen des Betroffenen vorliegen. Die Kriminalprognose wird bei Ersttätern oftmals günstig sein.

 

Infografik zu Bewährungsoptionen bei Steuerhinterziehung – ab wann ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung möglich

 

  • Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nur unter engen Voraussetzungen verhängt werden. Es müssen besondere Umstände in der Tat oder der Täterpersönlichkeit vorliegen, sodass eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist (§ 47 StGB). Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten werden nur dann nicht zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

 

  • Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und nicht zu befürchten ist, dass er erneut Straftaten begeht (§ 56 Abs. 1 StGB).

 

  • Liegen besondere Umstände vor, kann die Vollstreckung auch von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 2 StGB). Hierzu müssen besondere Milderungsgründe vorliegen, beispielsweise in Form eines vollumfassenden Geständnisses.

 

Im Ergebnis besteht für eine Vielzahl von Konstellationen und Hinterziehungsbeträgen eine realistische Chance eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auf Bewährung zu erhalten. Der Anteil der Aussetzungen zur Bewährung bei Freiheitsstrafen ist bei Steuerdelikten im Vergleich zu anderen Delikten sehr hoch, was die nachfolgende Grafik veranschaulicht:

 

Statistik: Anteil der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen bei Steuerdelikten im Vergleich zu anderen Straftaten

Ab welchem Betrag droht eine Freiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung?

Im Falle einer Steuerverkürzung von mehr als 1 Mio. Euro hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen zur Bewährung ausgesetzt werden kann. In der Regel unterbleibt eine Bewährung bei einem Hinterziehungsbetrag in dieser Höhe.

Kann eine Strafe bei Steuerhinterziehung vermieden werden?

Eine Strafe für Steuerhinterziehungen kann verhindert werden, indem eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt abgegeben wird. Vorab sollte jedoch geprüft werden, inwieweit diese noch möglich ist und welche Zeiträume in die Selbstanzeige aufzunehmen sind. Eine frühzeitige Einbindung eines Rechtsbeistandes zur Erstellung einer fehlerfreien Selbstanzeige ist unerlässlich.

 

Es bietet sich zudem an die Verjährungsregelungen zur Steuerhinterziehung zu prüfen.

Unser anwaltliches Angebot

Strafen bei Steuerhinterziehungen können von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung reichen. Eine konkrete Bestimmung der Strafe anhand von Strafmaßtabellen oder allein auf Grundlage des hinterzogenen Betrags ist nicht möglich. Es müssen immer die Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden. Allerdings können wir Sie dahingehend beraten, welche Strafe und welcher Strafrahmen für Steuerhinterziehung in Ihrem Fall realistisch ist.

 

Sollten Sie im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens einer Steuerhinterziehung beschuldigt werden, erarbeiten wir mit Ihnen die für Ihren Fall die bestmögliche Verteidigungsstrategie und besprechen vor diesem Hintergrund mögliche Straf-Szenarien.

 

Auch für die Erstellung und Abgabe von Selbstanzeigen stehen wir Ihnen zur Verfügung und können hierzu einen kurzfristigen Beratungstermin vereinbaren. Sprechen Sie uns an!

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Was ist die Strafe für Steuerhinterziehung?

Der "einfache" Fall der Steuerhinterziehung wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Welche Strafe konkret verhängt wird, hängt von der Höhe des hinterzogenen Betrags und den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine Freiheitsstrafe wird in der Praxis meist erst ab einem Hinterziehungsbetrag von über 100.000 Euro verhängt. Unterhalb dieser Grenze kommt bei Ersttätern häufig noch eine Geldstrafe in Betracht, sofern keine erschwerenden Umstände vorliegen.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro vor. Dann greift der erhöhte Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch der Missbrauch einer Amtsstellung, die Verwendung gefälschter Belege oder das Handeln als Bandenmitglied können einen besonders schweren Fall begründen. Die einzelnen Gründe, die in der Regel einen besonders schweren Fall begründen, sind in § 370 Abs. 3 AO aufgeführt.

Ja. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose vorliegt. Bei Hinterziehungsbeträgen über einer Million Euro hat der BGH dies jedoch auf Ausnahmefälle mit besonders gewichtigen Milderungsgründen beschränkt. Bei Ersttätern sind die Chancen auf Bewährung erfahrungsgemäß gut.

Ja – eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige kann eine Strafe beim Delikt der Steuerhinterziehung abwenden. Sie muss jedoch insbesondere vollständig, fristgerecht und vor Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erfolgen. Fehler in der Selbstanzeige können dazu führen, dass sie unwirksam ist – eine anwaltliche Begleitung ist daher dringend zu empfehlen.

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Rechtsanwalt Nico Glöckle

Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV e. V.)

Glöckle Rechtsanwälte

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