Strafe für Steuerhinterziehung – Mögliche Konsequenzen und die Rolle von Strafmaßtabellen

Betroffene fragen sich zurecht, welche Strafe im Falle einer Steuerhinterziehung konkret auf sie zukommt. Bei einer Freiheitsstrafe besteht zudem die Besorgnis, ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Welche Strafen bei Steuerhinterziehung in Betracht kommen, klären wir in diesem Beitrag. Daneben gehen wir auf die Strafmaßtabellen und ihre Rolle bei der Strafzumessung ein.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

Steuerhinterziehung wird in Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Für schwere Fälle der Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Betroffene fragen sich zurecht, welche Strafe im Falle einer Steuerhinterziehung konkret auf sie zukommt. Bei einer Freiheitsstrafe besteht zudem die Besorgnis, ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Oftmals werden im Zuge der Diskussion über Strafen bei Steuerhinterziehung auch sogenannte Strafmaßtabellen der Finanzbehörden mit ins Spiel gebracht, die meist eine pauschale Zuordnung der Strafe über die Höhe des Hinterziehungsbetrags vorsehen. Welche Strafen bei Steuerhinterziehung in Betracht kommen und welche Faktoren hier eine Rolle spielen, klären wir in diesem Beitrag. Daneben gehen wir auf die Strafmaßtabellen (auch „Tarife“ genannt) und ihre Rolle bei der Strafzumessung ein.

Welche Strafe erwartet Betroffene im Falle einer einfachen Steuerhinterziehung?

Ein einfacher Fall der Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 370 Abs. 1 AO). Die Tagessatzzahl beträgt grundsätzlich mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze.

Welche Strafe erwartet Betroffene im Falle eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung?

Bei einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung droht dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO). Eine Geldstrafe ist somit grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Uhr im Hintergrund, Euromünzen im Vordergrund

Wann liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor?

Das Gesetz führt verschiedene Beispiele an, bei denen ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel vorliegt. Das heißt, selbst wenn eine im Gesetz genannte Konstellation erfüllt ist, kann im Einzelfall gegebenenfalls dennoch nur eine einfache Steuerhinterziehung bejaht werden. Hierzu müssen allerdings Umstände vorliegen, die im Verhalten oder in der Person des Täters begründet sind und das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben. Im Ergebnis muss der erschwerte Strafrahmen unangemessen erscheinen. Umgekehrt kann aber auch eine Steuerhinterziehung als besonders schwerer Fall eingestuft werden, wenn keines der im Gesetz genannten Beispiele gegeben ist.

 

Folgende Regelbeispiele sieht das Gesetz vor:

 

  • Der Betroffene verkürzt Steuern in großem Ausmaß oder erlangt nicht gerechtfertigte Steuervorteile in großem Ausmaß.

 

  • Der Betroffene missbraucht seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (z. B. ein Finanzbeamter begeht die Steuerhinterziehung).

 

  • Der Betroffene nutzt die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers aus, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht (z. B. Betroffener nutzt die Hilfe eines Finanzbeamten).

 

  • Der Betroffene verkürzt unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern oder erlangt nicht gerechtfertigte Steuervorteile (beispielsweise, wenn der Betroffene die verwendeten Belege beim Finanzamt einreicht).

 

  • Der Betroffene verkürzt als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern oder erlangt nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile (z. B. Mitglieder von Umsatzsteuerkarussellen).

 

  • Der Betroffene nutzt eine Drittstaat-Gesellschaft, auf die er allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen und verkürzt auf diese Weise fortgesetzt Steuern oder erlangt nicht gerechtfertigte Steuervorteile.

 

Übergabe von Belegen oder Nachweisen

In der Praxis ist meist ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung durch ein großes Ausmaß der Steuerhinterziehung gegeben, das heißt, wenn der Betroffene einen besonders hohen Betrag hinterzogen hat (siehe § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Ab dem Betrag von 50.000 Euro geht die Rechtsprechung von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung aus. Wenn die Steuerhinterziehung allerdings vor dem 01.01.2008 begangen wurde, reicht es nicht aus, dass ein Betrag von mehr als 50.000 Euro hinterzogen wurde. Die Rechtsprechung forderte damals, dass der Betroffene zusätzlich aus grobem Eigennutz gehandelt haben musste. Dieser ist anzunehmen, wenn anhand der konkreten Tatumstände aufgrund der Art, Häufigkeit, Intensität der Aktivitäten und des Zwecks der erlangten Vorteile eine besonders kriminelle Energie vorliegt.

Wie wird die Strafe für eine Steuerhinterziehung konkret festgelegt?

Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehungen bemisst sich nach der persönlichen Schuld des Täters (§ 46 StGB). Hier besteht zu anderen Straftaten kein Unterschied. Daneben müssen die Folgen, die von der Strafe für das künftige Leben des Betroffenen in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Ein gravierender Faktor bei der Steuerhinterziehung ist selbstredend die Höhe des Hinterziehungsbetrags. Dies bedeutet jedoch nicht, dass anhand des Hinterziehungsbetrags starr die Strafe ermittelt werden kann.

 

Im Einzelnen werden folgende Aspekte bei der Zumessung der Strafe für eine Steuerhinterziehung einbezogen:

 

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters

 

  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht

 

  • der bei der Tat aufgewendete Wille

 

  • das Maß der Pflichtwidrigkeit

 

  • die Art der Ausführung

 

  • die Auswirkungen der Tat

 

  • das Vorleben des Täters

 

  • die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

  • das Verhalten nach der Tat (z. B. Bemühungen, den Schaden wiedergutzumachen)

 

Infografik zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

Gibt es Strafmilderungsgründe?

Einige Faktoren können zu einer Strafmilderung führen. Beispielsweise könnten folgende Aspekte strafmildernd berücksichtigt werden:

 

  • eine unwirksame Selbstanzeige, zum Beispiel aufgrund der Unvollständigkeit der Selbstanzeige (zu den Anforderungen an eine korrekte Selbstanzeige siehe den Beitrag zur Selbstanzeige).

 

  • bereits erfolgte Schadenswiedergutmachung, das heißt, die sofortige Nachzahlung der hinterzogenen Steuer

 

  • ein frühzeitiges Geständnis

 

  • die aktive Aufklärung der Tat durch den Betroffenen

 

  • Steuerverkürzungen auf Zeit

 

  • keine einschlägigen Vorstrafen

 

  • persönliche Verhältnisse des Betroffenen, wie beispielsweise der Gesundheitszustand oder die Lebensleistung

 

  • zusätzliche berufs- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen

 

  • ein langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

 

  • das Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern

 

  • ein geringer Bildungsgrad

 

Kreditkarte

Wie wird die Strafe im Einzelfall festgelegt?

Die Strafe für eine Steuerhinterziehung wird in mehreren Schritten bestimmt.

 

  • Zunächst muss geprüft werden, ob es sich objektiv um eine einfache Steuerhinterziehung oder um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung handelt.

 

Beispiel: Peter S. hat einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro hinterzogen. Da kein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt (es ist kein Beispiel aus dem Katalog des § 370 Abs. 3 AO erfüllt), ist eine einfache Steuerhinterziehung gegeben. Im Grundsatz droht Peter S. eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

 

  • Anschließend erfolgt die konkrete Strafzumessung, die sich an der jeweiligen Tat und dem jeweiligen Täter orientiert. Anhand einer wertenden Betrachtung wird nun entschieden, ob für die konkrete Strafzumessung der Strafrahmen des Grunddelikts oder jener des Regelbeispiels tatsächlich zugrunde zu legen ist. Wenn ein Regelbeispiel erfüllt wurde, entfaltet dies nur eine Indizwirkung, die widerlegt werden kann. Es muss geprüft werden, ob Strafmilderungsgründe (ggf. entfällt die Indizwirkung) oder strafschärfende Gründe (die Indizwirkung wird bestätigt) vorliegen.

 

Beispiel: Peter S. hat einen Betrag in Höhe von 55.000 Euro hinterzogen, wodurch im Grundsatz ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung bejaht werden kann. Er wollte allerdings seinem Steuerstrafverfahren mit einer Selbstanzeige zuvorkommen. Diese hat er unglücklicherweise im Zuge der Eilbedürftigkeit nicht korrekt erstellt, sodass sie nicht wirksam war. Dieser Umstand kann zu einer Strafmilderung und damit zu einer Abkehr vom Regelbeispiel führen.

 

  • In einem letzten Schritt wird die konkrete Strafe gebildet.

Welche Rolle spielen die Strafmaßtabellen der Finanzbehörden?

In der Praxis werden von Seiten der Finanzverwaltung oftmals für die Festlegung der Strafe für Steuerhinterziehungen sogenannte Strafmaßtabellen verwendet. In diesen Tabellen ist einem bestimmten Hinterziehungsbetrag eine Strafe zugewiesen, beispielsweise eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Vorteil der Strafmaßtabellen ist, dass sie einfach in der Handhabung sind und eine schnelle Zuordnung der Strafe – ähnlich einem Rechner – zum entsprechenden Hinterziehungsbetrag ermöglichen. Die Finanzbehörde kann sich daher einen schnellen Überblick verschaffen.

 

Beispiel: Wenn Peter S. einen Betrag von insgesamt 50.000 Euro hinterzogen hat, würde die Koblenzer Strafmaßtabelle (siehe Abbildung unten) eine Geldstrafe von ca. 250 Tagessätzen bestimmen. Die Tabelle des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern weist für diesen Betrag eine Tagessatzanzahl in Höhe von 240 aus.

 

Aktuelle Strafmaßtabellen weisen folgende Richtwerte auf:

Koblenzer Strafmaßtabelle zur Ermittlung der Strafe bei Steuerhinterziehung

Infografik zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern

 

Die Strafmaßtabellen sind allerdings mit Vorsicht zu genießen und können nicht einfach starr auf jeden Fall angewendet werden. Die Strafzumessung besteht aus vielen Faktoren und kann nicht in einer einzigen Tabelle abgebildet werden. Zudem sind die von den Finanzbehörden verwendeten Strafmaßtabellen nicht öffentlich zugänglich, sodass für Betroffene keine Möglichkeit besteht sich vorab zu informieren, welche Strafe im Ernstfall droht. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass die Strafmaßtabellen nicht bundesweit einheitlich gehalten sind. Das heißt, die festgelegten Strafen der Finanzbehörde in Berlin können durchaus anders gehalten sein als jene der Finanzverwaltung in Stuttgart.

Wann ist eine Einstellung eines Steuerstrafverfahrens möglich?

Eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens (z. B. nach §§ 153, 153a StPO oder § 398 AO) ist möglich, wenn der hinterzogene Betrag nicht allzu hoch ist. Generell gilt, dass eine Einstellung des Verfahrens bis zu einer Höhe des hinterzogenen Betrags bis zu 5.000 Euro realistisch ist. Es gilt aber allerdings den Einzelfall und die konkreten Umstände zu betrachten.

Wann wird eine Geldstrafe und wann eine Freiheitsstrafe verhängt?

Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Im Grundsatz muss eine einfache Steuerhinterziehung vorliegen, damit überhaupt eine Geldstrafe in Betracht kommt. Die Rechtsprechung geht bei einem Hinterziehungsbetrag von über 100.000 Euro nur noch bei Vorliegen „gewichtiger Milderungsgründe“ von der Verhängung einer Geldstrafe aus.

Wann besteht die Möglichkeit eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen?

Die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt (§ 56 StGB). Um eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, ist immer eine günstige Sozialprognose notwendig. Hierzu ist eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen. Einbezogen werden beispielsweise die Persönlichkeit des Verurteilten, die Umstände seiner Tat, sein Nachtatverhalten oder auch die Tatsache, ob bereits Vorstrafen des Betroffenen vorliegen. Die Kriminalprognose wird bei Ersttätern oftmals günstig sein.

 

Infografik, die die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe bei einer Steuerhinterziehung veranschaulicht

 

  • Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nur unter engen Voraussetzungen verhängt werden. Es müssen besondere Umstände in der Tat oder der Täterpersönlichkeit vorliegen, sodass eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist (§ 47 StGB). Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten werden nur dann nicht zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

 

  • Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und nicht zu befürchten ist, dass er erneut Straftaten begeht (§ 56 Abs. 1 StGB).

 

  • Liegen besondere Umstände vor, kann die Vollstreckung auch von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 2 StGB). Hierzu müssen besondere Milderungsgründe vorliegen, beispielsweise in Form eines vollumfassenden Geständnisses.

 

  • Im Falle einer Steuerverkürzung von mehr als 1 Mio. Euro hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen zur Bewährung ausgesetzt werden kann. In der Regel unterbleibt eine Bewährung bei einem Hinterziehungsbetrag in dieser Höhe.

 

Im Ergebnis besteht für eine Vielzahl von Konstellationen und Hinterziehungsbeträgen eine realistische Chance eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auf Bewährung zu erhalten. Der Anteil der Aussetzungen zur Bewährung bei Freiheitsstrafen ist bei Steuerdelikten im Vergleich zu anderen Delikten sehr hoch, was die nachfolgende Grafik veranschaulicht:

 

Statistik der Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt werden

Kann eine Strafe bei Steuerhinterziehung vermieden werden?

Eine Strafe für Steuerhinterziehungen kann verhindert werden, indem eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt abgegeben wird. Vorab sollte jedoch geprüft werden, inwieweit diese noch möglich ist und welche Zeiträume in die Selbstanzeige aufzunehmen sind. Eine frühzeitige Einbindung eines Rechtsbeistandes zur Erstellung einer fehlerfreien Selbstanzeige ist unerlässlich.

Unser Angebot

Strafen bei Steuerhinterziehungen können von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung reichen. Eine konkrete Bestimmung der Strafe anhand von Strafmaßtabellen oder allein auf Grundlage des hinterzogenen Betrags ist allerdings nicht möglich. Es müssen immer die Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden. Sollten Sie im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens einer Steuerhinterziehung beschuldigt werden, erarbeiten wir mit Ihnen die für Ihren Fall die bestmögliche Verteidigungsstrategie und besprechen vor diesem Hintergrund mögliche Straf-Szenarien. Auch für die Erstellung und Abgabe von Selbstanzeigen stehen wir Ihnen zur Verfügung und können hierzu einen kurzfristigen Beratungstermin vereinbaren. Sprechen Sie uns an!

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