Kryptoeinkünfte und Sammelauskunftsersuchen – Was ist zu tun?

Finanzbehörden erhalten durch Sammelauskunftsersuchen die Möglichkeit, Auskünfte zur Inhaberschaft von Krypto-Wallets bei den zentralen Kryptobörsen einzuholen. Durch die Daten können auch Transaktionen nachvollzogen werden. Wir informieren Sie in unserem Blog-Beitrag, was Auskunftsersuchen und Sammelauskunftsersuchen sind und wie Krypto-Investoren auf die sogenannten „Goldene-Brücke-Schreiben“ Schreiben der Finanzämter reagieren sollten.

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Im Jahr 2023 wurden von der Kryptobörse Bitcoin.de Kundendaten an die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung im Rahmen eines Sammelauskunftsverfahrens herausgegeben. Die Finanzbehörden erhalten durch Sammelauskunftsersuchen die Möglichkeit, Auskünfte zur Inhaberschaft von Krypto-Wallets bei den zentralen Kryptobörsen einzuholen. Durch die Daten können auch Transaktionen nachvollzogen werden. Viele Krypto-Anleger erhalten Schreiben von den Finanzbehörden, in denen sie aufgefordert werden, die Hintergründe zu Kryptotransaktionen aufzuzeigen und etwaige Einkünfte nachzuerklären. Wir informieren Sie in unserem Blog-Beitrag, was Auskunftsersuchen und Sammelauskunftsersuchen sind und wie Krypto-Investoren auf die sogenannten „Goldene-Brücke-Schreiben“ Schreiben der Finanzämter reagieren sollten.

Die wichtigsten Informationen im Überblick

Infografik, die den Verfahrensablauf bei Sammelauskusftsersuchen bei Krypto-Anlegern veranschaulicht

Was ist ein Auskunftsersuchen?

Das Finanzamt kann bei den betroffenen Personen (also den Steuerpflichtigen) und Dritten sogenannte Auskunftsersuchen stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, der für die Besteuerung relevant ist und weiter aufgeklärt werden muss (§§ 93, 208 AO). Bei den aktuellen Auskunftsersuchen werden die Steuerpflichtigen darauf hingewiesen, dass der Finanzverwaltung Kontrollmaterial von Kryptobörsen (Bitcoin.de) vorliegt und sich hieraus Hinweise auf steuerpflichtige Vorgänge ergeben. Die Betroffenen werden aufgefordert binnen einer – meist sehr kurzen –  Frist eine Rückmeldung zu erarbeiten.

 

Das Auskunftsersuchen muss dabei

 

  • erforderlich,
  • verhältnismäßig
  • und für den Auskunftspflichtigen zumutbar sein.

 

Daneben muss der Auskunftspflichtige auch imstande sein die Auskunft zu erbringen. Auch wenn die Aufarbeitung ehemaliger Kryptotransaktionen mühsam ist, sind die vorbenannten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt. Es gibt daher nach unserer Ansicht keine Anknüpfungspunkte, sich der Beantwortung aus formellen Gründen zu widersetzen.

Eine Fristverlängerung kann mit anwaltlicher Unterstützung jedoch regelmäßig erwirkt werden.

Wann werden Auskunftsersuchen versendet?

Auskunftsersuchen werden bei Anhaltspunkten versendet, die für die Besteuerung erheblich sind. Die Aufklärung von steuererheblichen Tatsachen muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder allgemeiner Erfahrungswerte als wahrscheinlich gelten. Ausreichend ist es, wenn das Finanzamt aufgrund vertretbarer Erwägungen feststellt, dass sich aus einem bestimmten Sachverhalt steuerliche Auswirkungen ergeben können.

 

Bei den Krypto-Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Bitcoin.de wittern die Finanzämter selbstverständlich bislang unbekannte Steuerquellen und damit Steuereinnahmen. Nachdem die Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Urteil des BFH vom 14.02.2023 (Az.: IX R 3/22) festgestellt wurde, erhoffen sich die Finanzämter dadurch natürlich auch Mehreinnahmen. Die Tatsachengrundlagen sind in den Daten der Börse Bitcoin.de auch derart konkret, dass die vorgenommenen Transaktionen nachvollzogen werden können.

Müssen Auskunftsersuchen wahrheitsgemäß beantwortet werden?

Die Antwort auf diese Frage dürfte auf der Hand liegen – selbstverständlich müssen Auskunftsersuchen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Die Pflicht resultiert aus den allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten. Sollte sich der Betroffene nicht mehr erinnern können, muss dieser seiner Erinnerung auf die Sprünge helfen und Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere oder andere Dokumente einsehen. In der Praxis kommt es auch oft vor, dass Betroffene die ehemaligen Transaktionen anhand von E-Mails über Ein- und Auszahlungen bzw. Verkäufen rekonstruieren. Derartige Vorgehensweisen sind notwendig und bei transparenter Darstellung auch zulässig.

 

Personen werten ihre Kryptoeinkünfte aus und erstellen eine Übersicht.

Muss ich zu allen Transaktionen Auskünfte erteilen oder nur zu jenen auf Bitcoin.de?

Sofern es neben den Transaktionen auf Bitcoin.de noch weitere Transaktionen gab, beispielsweise bei Binance, Kraken, Poloniex usw., sollten zwingend auch diese Vorgänge aufgearbeitet und gegenüber dem Finanzamt offenbart werden. Sobald nachträglich Einkünfte gemeldet werden, wird das Finanzamt die Rückmeldung als steuerliche Selbstanzeige bzw. Nacherklärung werten. Hieran legt der Gesetzgeber in § 371 AO strenge Maßstäbe an, insbesondere zur Vollständigkeit. Sollten die Transaktionen nur ausschnittweise offenbart werden, gefährdet man die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige. Es können auf den Betroffenen sodann entsprechende strafrechtliche Konsequenzen zukommen.

Haben die Finanzämter von weiteren Börsen neben Bitcoin.de Daten erhalten?

Momentan gibt es noch keine Informationen darüber, dass die Finanzverwaltung in Deutschland von weiteren Börsen vergleichbare Daten erhalten hat. Es ist jedoch zu erwarten, dass dies früher oder später der Fall sein wird. Deshalb ist es umso wichtiger, von Beginn an transparent gegenüber dem Finanzamt aufzutreten.

 

Die Datenbestände von Bitcoin.de umfassten nach den uns bekannten Fällen jedoch keine umfassenden Daten einer Person. Vereinzelt sind nur aus wenigen Veranlagungszeiträumen die Transaktionen offenbart worden. Gleichzeitig sind in den überwiegenden Vorgängen nur die Transaktionen zur Kryptowährung Bitcoin umfasst. Trotz der immensen Nähe im Jahr 2017 waren teilweise selbst keine Transaktionen zu Bitcoin-Cash und Bitcoin-Gold umfasst.

 

In den USA wurde die Börse Kraken bereits dazu verpflichtet, Daten an die US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) weiterzugeben. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten von Usern aus Deutschland – früher oder später – an die deutschen Behörde übermittelt werden.

Hegt das Finanzamt zwingend den Verdacht der Steuerhinterziehung, wenn es ein Auskunftsersuchen versendet?

Es gibt eine Vielzahl von Sachverhalten, die im Wege eines Auskunftsersuchens aufgeklärt werden können. Es muss von Seiten der Finanzbehörde nicht zwingend der Verdacht auf eine Steuerverkürzung bestehen. Ermittlungen „ins Blaue hinein” oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind allerdings unzulässig. Es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen in besonderem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO), da Auskunftsersuchen maßgeblich der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle dienen. Trotz Erhalt eines Auskunftsersuchens besteht daher die Möglichkeit, dass man dem Finanzamt fehlende steuerliche Auswirkungen belegen kann und eine Steuerhinterziehung damit ausscheidet.

Was sind Sammelauskunftsersuchen?

Der Finanzbehörde ist es ebenfalls möglich sogenannte Sammelauskunftsersuchen zu stellen. Bei diesen Auskunftsersuchen sind die Empfänger bekannt, allerdings nicht die Anzahl der Sachverhalte. Zudem muss hinzukommen, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1a AO). Es können sowohl inländische als auch ausländische Sachverhalte vom Sammelauskunftsersuchen betroffen sein.

 

Geldscheine mit Krypto

Können Sammelauskunftsersuchen an (zentrale) Kryptobörsen versendet werden und müssen diese die Daten der Anleger preisgeben?

Sammelauskunftsersuchen werden aktuell an zentrale Kryptobörsen versendet, welche verpflichtet sind auf diese Auskunftsersuchen zu antworten. Die Rechtsprechung hat bereits bestätigt, dass zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts Auskünfte im Krypto-Bereich auch bei Internethandelsplattformen eingeholt werden können (vgl. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.2021 – 5 K 1996/19). Im Fall von zentralen Kryptobörsen werden die Transaktionen über den Börsenanbieter abgewickelt. Bei dezentralen Kryptobörsen werden die Kryptotransaktionen Peer-to-Peer direkt zwischen den Transaktionspartnern durchgeführt, sodass hier ein Sammelauskunftsersuchen nicht in Betracht kommt.

Was passiert, wenn die Kryptobörse meine Transaktionsdaten an die Finanzbehörden weitergegeben hat?

Sobald die Daten von Seiten der Kryptobörse an die Finanzämter weitergeleitet wurden, sind diese im Besitz der jeweiligen Transaktionsdaten und haben Kenntnis von den jeweiligen Krypto-Anlegern. Diese werden sodann vom Finanzamt angeschrieben.

 

Diese Schreiben werden auch „Goldene-Brücke“Schreiben“ genannt, da den Betroffenen noch die Möglichkeit gewährt werden soll straffrei zu bleiben. Die Einnahmen müssen hierfür „einfach“ nacherklärt werden. Es wird von vielen Finanzämtern auch ausdrücklich auf die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige hingewiesen. Regelmäßig werden den Steuerpflichtigen auch Fristen gesetzt.

 

Hinweis: Faktisch liegen den Finanzämtern bereits Sachverhalte vor, aus denen sich der Verdacht einer Steuerstraftat ergibt. Dennoch sehen die Finanzämter von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens regelmäßig ab. Sobald die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erfolgt ist, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Die Krypto-Anleger werden im Übrigen auch nicht von der Kryptobörse informiert oder benachrichtigt, wenn Informationen an die Finanzbehörden weitergegeben wurden.

 

Übergabe eines Schreibens von einer zur anderen Person

Wie sieht ein Auskunftsersuchen aus?

Die Auskunftsersuchen zu Kryptotransaktionen werden von den zuständigen Finanzämtern völlig unterschiedlich ausgestaltet. Es gibt schon bereits zahlreiche Unterschiede in der Betreffzeile. Nachfolgend sollen jedoch die gängigsten Betreffzeilen dargestellt werden:

 

  • Auskunfts- und Herausgabeersuchen gem. §§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 93, 97 AO
  • Steuerliche Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO
  • Prüfung im Besteuerungsverfahren
  • Auskünfte im Besteuerungsverfahren (wird insbesondere in Rheinland-Pfalz verwendet)
  • Steuerrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO
  • Ermittlungen zu den steuerlichen Verhältnissen (§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO)

 

Konkrete Vorgaben zur Bezeichnung gibt es schlichtweg nicht. Das Anschreiben muss im Ergebnis nur die folgenden Fragen beantworten:

 

  • Worüber müssen Auskünfte erteilt werden?
  • Wird die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert?

 

Wichtig: Ein Anschreiben mit den obigen Betreffzeilen führt noch nicht zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Es kann daher in der Regel auch noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden. Die Rahmenbedingungen sollten jedoch individuell geprüft werden, da beispielsweise bereits eine angeordnete Betriebsprüfung die Selbstanzeigemöglichkeit sperren kann. Ein pauschaler Rat ist nicht möglich; vielmehr ist bei derartigen Vorgängen stets eine individuelle Beratung notwendig. Wir empfehlen Ihnen hierzu eine Erstberatung bei uns zu buchen.

Ist es wahrscheinlich, dass die Finanzbehörden auch auf anderem Weg von meinen Krypto-Einnahmen erfahren?

Das Finanzamt kann durch verschiedene Wege Kenntnis von nicht deklarierten Krypto-Einkünften erhalten, beispielsweise auf Grundlage des GwG (Geldwäschegesetz). Wir werden regelmäßig mit Fällen konfrontiert, bei denen durch eine Auszahlung, also einem „Umtausch“ der Kryptowährungen in FIAT und einer entsprechenden Überweisung, die regelmäßig aus dem Ausland stattfindet, die Betroffenen von Ihrer Bank zur Transaktion befragt werden. Die strengen Regulierungen im GwG sind daher oftmals der Beginn eines Verfahrens, da die Banken zur Meldung von Unregelmäßigkeiten verpflichtet sind. Darüber können insbesondere auch Staatsanwaltschaften Kenntnis von den Vorgängen erlangen.

 

Zuletzt haben derartige Meldungen oftmals bei Auszahlung über Coinbase stattgefunden, da hierbei eine Überweisung von der Coinbase Ireland Ltd. erfolgt. Aus der Sichtweise der Banken geht eine derartige Transaktionen mit einem erhöhten Geldwäscherisiko einher. Diese Tatsachen können dann als Anknüpfungspunkt für steuerstrafrechtliche Ermittlungen herangezogen werden.

 

Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie in unserem Blog-Beitrag „Krypto und Steuern: Ein Überblick für private Anleger und Investoren“.

Was passiert, wenn ich nicht auf das Schreiben der Finanzbehörde reagiere?

Sofern keine Reaktion auf die Schreiben der Finanzämter erfolgt, müssen diese weiter ermitteln. In aller Regel liegen den Finanzämtern bereits Transaktionsdetails vor, aus denen sich steuerrelevante Sachverhalt ergeben. Die bisherigen Steuererklärungen werden sodann verifiziert, inwiefern derartige Transaktionen deklariert wurden. Da in den meisten Fällen keine privaten Veräußerungsgeschäfte erklärt wurden, bleibt den Finanzämtern dann regelmäßig keine andere Wahl, als ein Steuerstrafverfahren einzuleiten und weitere Ermittlungsmaßnahmen zu initiieren.

 

Auf Betroffene kommen – je nach Höhe des hinterzogenen Betrags – in diesem Fall hohe Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe zu.

 

Hinweis: Auch wenn die Transaktionen bereits einige Jahre zurück liegen, so ist hierbei zu berücksichtigen, dass eine Steuerhinterziehung lange strafrechtlich verfolgt werden kann. Die Verjährungsfrist liegt bei einfacher Steuerhinterziehung bei fünf Jahren und bei besonders schweren Fällen bei 15 Jahren.

In welchen Fällen kommt eine Selbstanzeige in Betracht, wenn ich bereits ein „Goldene-Brücke-Schreiben“ erhalten habe?

Grundsätzlich muss individuell geprüft werden, ob in Ihrem Fall eine Selbstanzeige noch in Betracht kommt. Beispielsweise ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn bereits die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben worden oder ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Betroffene hiermit rechnen musste, scheidet ebenfalls eine Selbstanzeige aus. Da diese Konstellationen jedoch in der Regel noch nicht bei Eingang des Schreibens vorliegen, dürfte grundsätzlich noch eine Selbstanzeige möglich sein.

 

Sofern eine Selbstanzeige beabsichtigt ist, sollte diese zeitnah angefertigt werden, um zu verhindern, dass doch noch ein Ausschluss der Selbstanzeige durch eine solche Konstellation eintritt. Die Selbstanzeige selbst muss alle Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, umfassen.

 

Laptop, der ein Dokument mit der Aufschrift "Selbstanzeige" anzeigt

 

Hinweis: Eine korrekte Selbstanzeige für juristische Laien im Krypto-Bereich zu erstellen ist ein schwieriges Unterfangen, insbesondere, wenn komplexe Transaktionen erfolgt sind. Für eine wirksame Selbstanzeige – und im Ergebnis damit Straffreiheit – haben Sie genau eine Chance. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann nicht durch eine „Korrektur-Selbstanzeige“ berichtigt werden. 

Unser Angebot

Sie haben ein Schreiben der Finanzbehörde erhalten und wurden nun aufgefordert etwaige Einkünfte nachzuerklären? Wir besprechen mit Ihnen die Situation und klären, inwiefern überhaupt Einkünfte bei Ihnen vorliegen, die nacherkärt werden müssen. Insbesondere prüfen wir, ob eine Selbstanzeige erforderlich und noch möglich ist und erstellen die Selbstanzeige für Sie. Da bei einer fehlenden oder falschen Rückmeldung an die Finanzbehörde die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und damit gewichtige Geld- oder Freiheitsstrafen drohen, sollten Sie in jedem Fall frühzeitig mit uns Kontakt aufnehmen, damit wir Ihre Möglichkeiten ausloten und rechtzeitig auf das Schreiben reagieren können. Sprechen Sie uns an!

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