
Online-Poker im Fokus der Finanzämter
Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.
Dass im Krypto-Bereich Steuern erst bei Auszahlung anfallen, ist auch im Jahr 2024 ein weit verbreiteter Mythos. Dieser hält sich hartnäckig. Im Folgenden klären wir diesen Irrtum auf und erläutern Ihnen, was Sie im Hinblick auf die Besteuerung beachten müssen.
Nach dem Urteil des BFH vom 14.02.2023 (Az.: IX R 3/22) stellen klassische Tauschvorgänge (Swap) ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Das Schreiben des BMF vom 10.05.2022 wurde dadurch inhaltlich bestätigt. Tauschvorgänge können demnach private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG darstellen.
Aus Sicht des Betroffenen ist daher zu beachten, dass auch Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgänge steuerlich relevant sind. Der klassische Swap ist steuerbar, wenn zwischen der Anschaffung und dem Tauschvorgang weniger als ein Jahr liegt. Gleichzeitig muss der Wert der im Wege des Tausches erhaltenen Kryptowährung im Zeitpunkt des Tauschvorgangs höher sein, als der Wert des getauschten Tokens im Zeitpunkt seiner Anschaffung. Ein dabei (fiktiv) entstandener Gewinn ist steuerlich relevant, auch wenn dieser Gewinn noch nicht in FIAT umgetauscht wurde.
Hierzu folgendes Beispiel:
Derselbe Gedanke gilt auch für das Halten von Kryptowährungen im privaten Bereich. Kryptowährungen unterfallen bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Solange Kryptowährungen ausschließlich gekauft und gehalten werden, fällt keine Steuer an. Eine Steuer entsteht erst dann, wenn eine Kryptowährung gekauft und bei einer Haltefrist von weniger als ein Jahr zurück in FIAT getauscht wird (Short Transaktion). Sollte zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem Tausch zurück in Fiat mehr als ein Jahr liegen und dabei im Ergebnis ein Gewinn entstanden sein, so ist dieser nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei (Long Term Transaktionen).
Wichtig ist daher folgende Zusammenfassung:
Kauf und Verkauf von Kryptowährungen
Swap Geschäfte
Im Worst-Case-Szenario haben sich Steuerpflichtige daher durch Swap Vorgänge temporär im wahrsten Sinne des Wortes ein Vermögen ertraded und die Zieleinheit in einer Kryptowährung aufrechterhalten, die dann abgestürzt ist. Dies führt unweigerlich dazu, dass Besteuerungstatbestände erfüllt waren und die entsprechende Steuer fällig geworden ist.
Sollte der Kurs drastisch eingebrochen und der Steuerpflichtige daher nicht in der Lage sein die Steuer zu bezahlen, ist dabei irrelevant. Der Besteuerungstatbestand ist kraft Gesetzes erfüllt und die Steuer fällig. Die Situation ist misslich und unbillig, wird vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung des BFH jedoch ausdrücklich hingenommen.
Inwiefern etwaige Verluste aufgrund von Scams oder vergleichbaren Vorgängen steuerlich berücksichtigungsfähig sind, ist eine andere Fragestellung. Die hiesigen Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den Verlust im Wege von regulären Kursschwankungen im Zuge von An- und Verkäufen bzw. Tauschvorgängen (Swaps).
Wie dargestellt, fallen im Krypto-Bereich Steuern nicht erst bei Auszahlung an. Dies sollten Betroffene beim Trading beachten und entsprechend hierauf reagieren. Für weitere Detailfragen hierzu sind wir gern erreichbar, da allein dieser Beitrag belegt, wie komplex die Materie ist und auf welche Art und Weise durch Unachtsamkeit Besteuerungstatbestände ausgelöst werden können. Die Rechtsfolgen sind allerdings für Betroffene erheblich.
Weitere Hinweise zur Besteuerung im Krypto-Bereich finden Sie in unserem Blog Artikel zum Thema „Krypto und Steuern: Ein Überblick für private Anleger und Investoren“.
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