Krypto – Steuern erst bei Auszahlung?

Fallen bei Tauschgeschäften zwischen Kryptowährungen überhaupt Steuern an, obwohl überhaupt keine Auszahlung in FIAT vorgenommen wird? Die Antwortet lautet: Ja! In unserer Beratungspraxis werden wird dennoch häufig mit dieser Frage konfrontiert. Dass im Krypto-Bereich Steuern erst bei Auszahlung anfallen, ist auch im Jahr 2024 ein weit verbreiteter Mythos. Dieser hält sich hartnäckig. Im Folgenden klären wir diesen Irrtum auf.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

Fallen bei Tauschgeschäften zwischen Kryptowährungen überhaupt Steuern an, obwohl überhaupt keine Auszahlung in FIAT vorgenommen wird? Die Antwortet lautet: Ja! In unserer Beratungspraxis werden wird dennoch häufig mit dieser Frage konfrontiert. Dass im Krypto-Bereich Steuern erst bei Auszahlung anfallen, ist auch im Jahr 2024 ein weit verbreiteter Mythos. Dieser hält sich hartnäckig. Im Folgenden klären wir diesen Irrtum auf und erläutern Ihnen, was Sie im Hinblick auf die Besteuerung beachten müssen.

Die wichtigsten Informationen im Überblick

Infografik zur Frage, wann Steuern bei Kryptowährungen gezahlt werden müssen

Keine Relevanz der Auszahlung bei Tauschvorgängen

Nach dem Urteil des BFH vom 14.02.2023 (Az.: IX R 3/22) stellen klassische Tauschvorgänge (Swap) ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Das Schreiben des BMF vom 10.05.2022 wurde dadurch inhaltlich bestätigt. Tauschvorgänge können demnach private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG darstellen.

 

Aus Sicht des Betroffenen ist daher zu beachten, dass auch Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgänge steuerlich relevant sind. Der klassische Swap ist steuerbar, wenn zwischen der Anschaffung und dem Tauschvorgang weniger als ein Jahr liegt. Gleichzeitig muss der Wert der im Wege des Tausches erhaltenen Kryptowährung im Zeitpunkt des Tauschvorgangs höher sein, als der Wert des getauschten Tokens im Zeitpunkt seiner Anschaffung. Ein dabei (fiktiv) entstandener Gewinn ist steuerlich relevant, auch wenn dieser Gewinn noch nicht in FIAT umgetauscht wurde.

Ermittlung der Jahresfrist

Maßgebend für die Ermittlung der Jahresfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der Kauf oder die Veräußerung, regelmäßig über eine Börse/Plattform, zustande kommt. Davon abweichend kann auch auf die sich aus der Wallet ergebenden Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkte abgestellt werden.

 

Bitcoin auf Geldscheinen liegend

Beispiel zur Besteuerung bei Tauschvorgängen

Hierzu folgendes Beispiel:

 

  • Sie entscheiden sich am 01.2024 in Kryptowährungen zu investieren und kaufen 1,0 Bitcoin (BTC) für 30.000 Euro.

 

  • Am 04.2024 bemerken Sie, dass Ether (ETH) an Popularität gewinnt und glauben, dass es in den nächsten Jahren stark an Wert zulegen könnte. Daher beschließen Sie, Ihren Bitcoin in Ether umzutauschen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Bitcoin auf 35.000 Euro gestiegen und Sie erhalten dafür 20,0 Ether (ETH), die jeweils einen Marktwert von 1.750 Euro haben.

 

  • Der ursprüngliche Kauf von 1,0 Bitcoin für 30.000 Euro am 01.01.2024 ist steuerlich nicht relevant, da kein Gewinn oder Verlust realisiert wurde.

 

  • Am 01.04.2024 tauschen Sie 1,0 BTC gegen 20,0 ETH.

 

  • Zu diesem Zeitpunkt hat der Bitcoin einen Wert von 35.000 Euro, was einen Gewinn von 5.000 Euro (35.000 Euro – 30.000 Euro) bedeutet. Dieser Gewinn ist steuerpflichtig, da der Tausch innerhalb eines Jahres nach dem Kauf stattfindet. Der Gewinn von 5.000 Euro muss aus diesem Grund in Ihrer Einkommensteuererklärung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG angegeben und versteuert werden.

 

Infografik, die ein Beispiel zur Besteuerung von Krypotwährungen darstellt

Kauf und Verkauf von Kryptowährungen

Derselbe Gedanke gilt auch für das Halten von Kryptowährungen im privaten Bereich. Kryptowährungen unterfallen bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Solange Kryptowährungen ausschließlich gekauft und gehalten werden, fällt keine Steuer an. Eine Steuer entsteht erst dann, wenn eine Kryptowährung gekauft und bei einer Haltefrist von weniger als ein Jahr zurück in FIAT getauscht wird (Short Transaktion). Sollte zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem Tausch zurück in Fiat mehr als ein Jahr liegen und dabei im Ergebnis ein Gewinn entstanden sein, so ist dieser nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei (Long Term Transaktionen).

Zusammenfassung

Wichtig ist daher folgende Zusammenfassung:

 

Kauf und Verkauf von Kryptowährungen

 

  • Bei einem Kauf von Kryptowährungen und einem späteren Verkauf dieser Kryptowährungen gegen Fiat ist im privaten Bereich schlichtweg die Jahresfrist maßgeblich. Unter Anschaffung bzw. Veräußerung iSd 23 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 S. 1 EStG ist der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines anderen Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen. Sollte eine Veräußerung binnen der Jahresfrist erfolgen, ist der Gewinn steuerpflichtig im Sinne von § 23 EStG. Seit dem 01.01.2024 gibt es dabei eine Freigrenze von 1.000,00 Euro; zuvor lag diese bei 600,00 Euro.

 

Swap Geschäfte

 

  • Bei klassischen Swap Geschäften gilt dasselbe im übertragenen Sinne. Wichtig ist jedoch hier ausdrücklich festzuhalten, dass der klassische Swap Vorgang ebenfalls Steuern auslösen kann.

Worst-Case-Szenario

Im Worst-Case-Szenario haben sich Steuerpflichtige daher durch Swap Vorgänge temporär im wahrsten Sinne des Wortes ein Vermögen ertraded und die Zieleinheit in einer Kryptowährung aufrechterhalten, die dann abgestürzt ist. Dies führt unweigerlich dazu, dass Besteuerungstatbestände erfüllt waren und die entsprechende Steuer fällig geworden ist.

Sollte der Kurs drastisch eingebrochen und der Steuerpflichtige daher nicht in der Lage sein die Steuer zu bezahlen, ist dabei irrelevant. Der Besteuerungstatbestand ist kraft Gesetzes erfüllt und die Steuer fällig. Die Situation ist misslich und unbillig, wird vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung des BFH jedoch ausdrücklich hingenommen.

 

Inwiefern etwaige Verluste aufgrund von Scams oder vergleichbaren Vorgängen steuerlich berücksichtigungsfähig sind, ist eine andere Fragestellung. Die hiesigen Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den Verlust im Wege von regulären Kursschwankungen im Zuge von An- und Verkäufen bzw. Tauschvorgängen (Swaps).

 

Aktienverluste

Unser Angebot

Wie dargestellt, fallen im Krypto-Bereich Steuern nicht erst bei Auszahlung an. Dies sollten Betroffene beim Trading beachten und entsprechend hierauf reagieren. Für weitere Detailfragen hierzu sind wir gern erreichbar, da allein dieser Beitrag belegt, wie komplex die Materie ist und auf welche Art und Weise durch Unachtsamkeit Besteuerungstatbestände ausgelöst werden können. Die Rechtsfolgen sind allerdings für Betroffene erheblich.

Weitere Hinweise zur Besteuerung im Krypto-Bereich finden Sie in unserem Blog Artikel zum Thema „Krypto und Steuern: Ein Überblick für private Anleger und Investoren“.

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