
Online-Poker im Fokus der Finanzämter
Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.
Bei einer Steuerhinterziehung von Beamten müssen diese nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen in Form eines Strafverfahrens rechnen, sondern in der Regel auch mit hohen Nachzahlungen. Oftmals wird bei diesen zwei Aspekten noch ein weiterer gravierender Faktor vergessen, dem allerdings für Beamte eine besondere Bedeutung zukommt. Als mögliche Folge einer Steuerhinterziehung könnte durch den Dienstherrn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wodurch gegebenenfalls sogar der Beamtenstatus und bisher erworbene Pensionsansprüche gefährdet werden. Da rund ein Drittel der Beschäftigten im öffentlichen Dienst verbeamtet ist (z. B. als Lehrer oder Polizist), steht für diese Berufsgruppen bei einer Steuerhinterziehung mehr als ein Strafverfahren auf dem Spiel.
In diesem Beitrag informieren wir Sie kompakt anhand von konkreten Beispielen, wie die Finanzbehörde und der Dienstherr bei einer Steuerhinterziehung von Beamten ermitteln, wann eine Mitteilung an den Dienstherrn im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens erfolgt und welche Auswirkungen eine Selbstanzeige auf ein Disziplinarverfahren hat.
Beim Verdacht einer Steuerhinterziehung ermitteln statt der Staatsanwaltschaft die Finanzbehörden den Sachverhalt (§ 386 Abs. 1 AO). Diese Regelung beruht darauf, dass die Finanzbehörden über die notwendigen steuerrechtlichen Fachkenntnisse verfügen. Konkret zuständig ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle (StraBu) als Teil der Finanzbehörden. Diese erteilt wiederum der Steuerfahndung Anweisungen über die Art und den Umfang der Ermittlungen. In der Praxis ermittelt die Steuerfahndung allerdings meist in eigener Zuständigkeit.
Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung wird ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Beteiligung eines Beamten beeinflusst dabei nicht die Art und Weise, wie das Ermittlungsverfahren durchgeführt wird. Es endet in der Regel mit einer Anklageerhebung, dem Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellung.
Unabhängig von den Ermittlungen und dem Verfahrensausgang im Strafverfahren ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle in speziellen Konstellationen verpflichtet, den Sachverhalt anderen Behörden oder dem Dienstherrn des Beamten mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten ergeben sich aus den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV (St) 2022) und dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und erfolgen oft vor der Abschlussverfügung über das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 12.01.2018 konkretisiert diese Meldepflichten.
Die Daten müssen übermittelt werden, wenn diese für den Dienstherrn erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Nach der Anweisung des BMF soll keinesfalls die Strafverfolgungsbehörde den Sachverhalt disziplinarrechtlich bewerten, sondern nur der Dienstherr. Die Strafverfolgungsbehörde darf lediglich vor Weiterleitung der Informationen abwägen, ob die Daten für den Dienstherrn von Belang sein könnten. Auch Verfahrenseinstellungen (§ 153 StPO, § 170 Abs. 2 StPO i.V. m. § 371 AO oder § 153a StPO) müssen gemeldet werden (Nr. 1.3 des BMF-Schreibens).
Fazit: Wenn die Straf- und Bußgeldsachenstellte im Zuge von Steuerhinterziehungen ermittelt, wird nach den eindeutigen Verwaltungsanweisungen in jedem Fall – auch bei einer Einstellung – der Sachverhalt an den Dienstherrn weitergeleitet.
Nach dem Eingang der Informationen beim Dienstherrn muss dieser darüber entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Die Gründe für eine disziplinarrechtlichen Ahndung (neben der strafrechtlichen Sanktion) bilden die unterschiedlichen Zielrichtungen des Straf- und des Disziplinarverfahrens. Das Disziplinarrecht sichert die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des Beamtentums, während die strafrechtliche Sanktion general- und spezialpräventiven Zwecken Rechnung trägt. Während Arbeitnehmer im Falle der Verletzung ihrer dienstlichen Pflichten gekündigt werden können, besteht bei Beamten auf Lebenszeit diese Möglichkeit durch ihren beamtenrechtlichen Status nicht.
Achtung: Der Dienstherr kann im Übrigen nicht blind auf die Erkenntnisse aus dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zurückgreifen. Vielmehr muss dieser eigenständig in Bezug auf die Steuerhinterziehung ermitteln.
Um ein Disziplinarverfahren einleiten zu können, muss der Verdacht eines Dienstvergehens durch den Beamten bestehen. Dieses Dienstvergehen kann sich grundsätzlich aus einer Vielzahl von Gründen ergeben (z. B. Arbeitszeitbetrug, Gewaltvorfälle). Die Pflichten des Beamten sind in den 33 bis 37 BeamtStG und im jeweiligen Landesbeamtengesetz aufgeführt. Beispielsweise muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern (§ 34 BeamtStG). Zunächst wird die Disziplinarbehörde Vorermittlungen durchführen, um weitere Informationen zum Sachverhalt zu erhalten und einschätzen zu können, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden muss.
Merke: Die Entscheidung, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden muss, steht nicht im Ermessen der Behörde. Sofern diese von hinreichenden, tatsächlichen Hinweisen Kenntnis erlangt, die den Verdacht eines Dienstvergehens nahelegen, muss ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
Spielt es eine Rolle, ob die Steuerhinterziehung im Dienst oder privat begangen wurde?
Beispiel 1: Wenn z. B. ein Lehrer seine Nebeneinkünfte nicht deklariert und hierbei seine dienstliche Stellung nicht ausgenutzt hat, stellt die Steuerhinterziehung ein außerdienstliches Dienstvergehen dar.
Beispiel 2: Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Beamte Vorteile aus seinem Amt zieht, z. B. der Finanzbeamte ein Steuerkonto für einen fiktiven Steuerpflichtigen anlegt und sich selbst hierdurch nach durchgeführter Veranlagung Steuererstattungen auszahlt. In dieser Konstellation wäre aufgrund der Steuerhinterziehung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in jedem Fall unumgänglich.
Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten muss zusätzlich ein bedeutender Vertrauensverlust für das Amt des Beamten eingetreten sein. Hiermit sind Handlungen gemeint, die die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt von Art und Intensität der Verfehlung ab. Dabei sind vorsätzliche Straftaten besonders bedeutsam. Der Gesetzgeber geht bei einer Steuerhinterziehung von einer hohen Verwerflichkeit aus, der auch eine disziplinarische Bedeutung zuzumessen ist. Der Beamte als Staatsdiener verschafft sich unberechtigte Steuervorteile und schädigt dadurch den Staat als seinen Dienstherrn, der den Beamten durch Steuereinnahmen alimentiert. Es wird folglich stets ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Welche Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden?
Als Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte auf Lebenszeit kommen
Wie wird die Disziplinarmaßnahme festgelegt?
Die konkrete Disziplinarmaßnahme wird anhand der Schwere des Dienstvergehens sowie des Persönlichkeitsbildes des Beamten ausgewählt. Strafmildernd wirkt es sich aus, wenn der Beamte noch nie straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zugunsten des Beamten spricht daneben die tadelfreie Führung und besonders korrekte Erfüllung seiner Pflichten im Verlauf des Disziplinarverfahrens, da hierdurch aufgekommene Zweifel an seiner charakterlichen Eignung ausgeräumt werden.
Beispiel: Ein Finanzbeamter ist dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt. Die Behörde muss ermitteln, ob es sich um ein leichtes, mittelschweres oder schweres Dienstvergehen handelt und wie intensiv dadurch das Vertrauen in das Amt des Beamten beschädigt wird. Der Finanzbeamte soll grundsätzlich die Bevölkerung zur Steuerehrlichkeit anhalten und diese im Rahmen seiner Tätigkeit überprüfen, sodass hier der Vorwurf besonders schwer wiegt. Bei der Steuerhinterziehung wird zudem die Höhe der hinterzogenen Steuern sowie das Vorliegen weiterer Straftaten einbezogen. Daneben wirken sich Steuerhinterziehungen über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg strafschärfend aus.
Wann droht der Verlust des Beamtenstatus?
Die Rechtsprechung stuft eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einer Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von ca. 500.000 Euro als verhältnismäßig ein. Das Beamtenverhältnis endet mit der Entfernung. Der Beamte verliert den Anspruch auf seine Bezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Es erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Achtung: Ein Disziplinarverfahren erübrigt sich im Übrigen, wenn der Beamte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Das Beamtenverhältnis endet dann mit der Rechtskraft des Urteils (24 Abs. 1 BeamtStG).
Wie lange bleiben die Disziplinarmaßnahme in den Personalakten?
Nach der Beendigung des Disziplinarverfahrens und eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens dürfen mit Ablauf der gesetzlichen Fristen die Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei Personalmaßnahmen (z. B. Beförderungen, Versetzungen) nicht mehr beachtet werden. Diese müssen vollständig aus der Personalakte des Beamten entfernt werden. Die maßgeblichen Fristen ergeben sich aus den jeweiligen Landesdisziplinargesetzen und sind unterschiedlich lang. In Baden-Württemberg gelten folgende Fristen:
Die Finanzbehörden können auch im Wege einer Selbstanzeige eines Beamten von steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalten erfahren (§ 371 AO). Auch für Beamte ist es grundsätzlich möglich eine Selbstanzeige abzugeben.
Wie werden Selbstanzeigen auf Ebene der Finanzbehörden behandelt?
Besteht auch bei Selbstanzeigen eine Meldepflicht an den Dienstherrn?
Welche disziplinarrechtlichen Konsequenzen hat die Selbstanzeige?
Sollte es neben der Selbstanzeige keine anderweitigen Umstände geben, die sich positiv oder negativ auf das Verhalten des Beamten auswirken, sollte grundsätzlich eine Disziplinarmaßnahme nicht geboten sein. Die Selbstanzeige ist in diesem Zusammenhang als erkennbares Zeichen anzusehen, dass der Beamte zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt. Auch der Beamte sollte bei einer wirksamen Selbstanzeige keine weiteren Konsequenzen zu befürchten haben. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Selbstanzeige zum Nachteil der Beamten untergraben. Was bei einer Selbstanzeige konkret zu beachten ist, erläutern wir im Blog-Beitrag zum Thema Selbstanzeigen.
Wir beraten Sie umfassend zu sämtlichen Aspekten des Steuerstrafverfahrens oder einer Selbstanzeige, einschließlich der möglichen strafrechtlichen, steuerrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen. Ein beamtenrechtlicher Status muss im Rahmen der Beratung immer gesondert betrachtet und berücksichtigt werden, um im Nachgang des Verfahrens keine bösen Überraschungen zu erleben. Sprechen Sie uns an!
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