Steuerhinterziehung und Verjährung – Was Sie wissen müssen

Für Betroffene ist ein wichtiger Faktor, wie schnell Steuerhinterziehungen in Deutschland verjähren und wie lange überhaupt die Möglichkeit besteht strafrechtlich verfolgt zu werden. In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Verjährung von Steuerhinterziehungen.

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Für Betroffene ist ein wichtiger Faktor, wie schnell Steuerhinterziehungen in Deutschland verjähren und wie lange überhaupt die Möglichkeit besteht strafrechtlich verfolgt zu werden. Um zu bestimmten, ob bereits eine Verjährung eingetreten ist, ist es erforderlich sich mit den Verjährungsfristen zu beschäftigen. Steuerhinterziehungen beziehen sich allerdings selten auf ein einzelnes Jahr. In der Regel sind mehrere Veranlagungszeiträume betroffen, sodass die konkreten Verjährungsregelungen oftmals unklar sind und die Frage des Verjährungseintritts genau geprüft werden muss. Nach Ablauf der Verjährungsfristen ist eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich. Es ist daher umso bedeutsamer die maßgeblichen Verjährungsfristen zu kennen, um potenzielle Risiken zuverlässig einschätzen zu können.

 

In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Verjährung von Steuerhinterziehungen, einschließlich der relevanten Verjährungsfristen, des Beginns der Verjährung und möglicher Unterbrechungen der Verjährungsfristen. Mithilfe von Beispielen können Sie sich kompakt informieren und erfahren, wie es im Ernstfall zu einer maximalen Verjährungsfrist von 42,5 Jahren kommen kann.

Was ist unter der strafrechtlichen Verjährung zu verstehen?

Die Verjährungsfrist bezieht sich auf die Frage, ob eine Tat (z. B. eine Steuerhinterziehung) noch strafrechtlich verfolgt werden kann. Wenn eine Straftat verjährt ist, liegt ein Verfahrenshindernis vor. Die Steuerhinterziehung bleibt im Ergebnis eine Straftat, darf allerdings nicht mehr strafrechtlich verfolgt und geahndet werden.

Was ist der Unterschied zwischen der strafrechtlichen und der steuerrechtlichen Verjährung?

Die strafrechtliche Verjährungsfrist legt fest, in welchen zeitlichen Grenzen eine Tat strafrechtlich verfolgt werden kann. Die steuerrechtliche Verjährung (sogenannte Festsetzungsverjährung) bestimmt, ob das Finanzamt für vergangene Jahre noch Steuern durch einen Steuerbescheid festsetzen oder bereits ergangene Steuerbescheide ändern kann.

 

Infografik, die einen Vergleich zwischen der strafrechtlichen und steuerrechtlichen Verjährung darstellt

Warum ist der Zeitpunkt der Verjährung einer Steuerhinterziehung überhaupt relevant?

Wenn eine Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden sollte, muss die Verjährung vorab genau geprüft werden. Eine Selbstanzeige muss alle noch nicht verjährten Zeiträume umfassen. Auch bei Fällen, in denen die Steuerfahndung ermittelt, muss genau überprüft werden, ob sie hierzu überhaupt noch befugt ist, da durch eine Verjährung sämtliche Ermittlungsmaßnahmen insoweit rechtswidrig sind, wie sich diese auf bereits verjährte Taten bezieht.

Wann verjährt eine „einfache“ / „leichte“ Steuerhinterziehung?

Die Verjährungsfrist beträgt in einfachen Fällen 5 Jahre, da die Strafandrohung für die einfache Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und maximal 5 Jahren vorsieht (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Doch Vorsicht – durch verjährungshemmende Maßnahmen, besondere Umstände und spezielle Konstellationen verlängert sich diese Frist in aller Regel erheblich.

Wann verjährt eine schwere Steuerhinterziehung?

In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist insgesamt 15 Jahre (§§ 376, 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 – 6). Ursprünglich galt auch hier nur eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Infolge von gesetzlichen Änderungen wurde jedoch die Frist zunächst im Jahr 2008 auf 10 Jahre und im Jahr 2020 auf 15 Jahre erhöht. Die Konstellationen, die die verlängerte Verjährungsfrist auslösen, sind im Gesetz aufgeführt. Allein die Tatsache, dass die Merkmale eines besonders schweren Falles vorliegen, reicht bereits aus, dass die verlängerte Verjährungsfrist zum Tragen kommt.

 

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt vor, bei

 

  • Steuerverkürzungen oder der Erlangung von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen in großem Ausmaß

 

  • einem Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger 

 

  • einem Ausnutzen der Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht

 

  • einer Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege

 

  • einer Umsatz- oder Verbrauchssteuerverkürzung in Bandenform oder

 

  • einer Steuerverkürzung unter Zuhilfenahme einer Drittstaat-Gesellschaft.

 

In seiner Entscheidung vom 27.10.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Ausmaß der Steuerverkürzungen in großem Ausmaß auf 50.000 Euro konkretisiert. Diese Grenze gilt pro Tat, das heißt, in der Regel pro Steuerart und Jahr. Zuvor galt die Rechtsprechung des BGH vom 02.12.2008. Hier hatte der BGH das große Ausmaß noch anders interpretiert. Es musste entweder zu einem Guthaben oder einer Auszahlung in Höhe von 50.000 Euro gekommen sein. Alternativ lag aus Sicht des BGH ebenfalls ein großes Ausmaß vor, wenn lediglich eine zu niedrige Steuerschuld in Höhe von 100.000 Euro festgesetzt wurde.

 

Infografik, die die maximale Verjährungsfrist in Höhe von 42,5 Jahren anhand eines Diagramms veranschaulicht

 

Vorsicht: Verjährungsfrist bei Altfällen von Steuerhinterziehungen

 

Besondere Vorsicht ist aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen zur Verjährung bei Alt-Fällen angebracht, da hier ganz genau zu prüfen ist, wann eine Verjährung eingetreten ist.

 

  • Die erste Verlängerung der Verjährungsfrist der in § 370 AO genannten besonders schweren Fälle ergab sich durch das Jahressteuergesetz mit Wirkung ab dem 25.12.2008. Die verlängerten Fristen von 5 auf 10 Jahre gelten für alle Taten, die zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 25.12.2008 noch nicht verjährt waren. Die Taten, für die die Verjährung mit Ablauf des 24.12.2008 eingetreten ist, wurden daher von der Verlängerung nicht erfasst.

 

  • Eine zweite Verlängerung der Verjährungsfrist wurde mit dem Jahressteuergesetz im Jahr 2020 von 10 auf 15 Jahren beschlossen. Auch Taten, die seit dem 29.12.2020 abschließend verjährt sind, sind von der verlängerten Verjährungsfrist nicht betroffen.

Wann beginnt die Verjährung bei der Steuerhinterziehung zu laufen?

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Steuerhinterziehung beendet ist. Hierbei kommt es maßgeblich auf die entsprechende Steuerart an. Zudem wird unterschieden, ob der Betroffene eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben oder gar keine Steuererklärung eingereicht hat. Nachfolgend können Sie sich schnell einen Überblick über die entsprechenden Zeitpunkte und damit den Beginn der Verjährung verschaffen:

 

Einkommensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer:

 

Im Falle der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung ist die Steuerhinterziehung beendet, wenn

 

  • die Steuer festgesetzt wurde, das heißt, wenn der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wurde. Dieser Zeitpunkt gilt, wenn es zu keiner Erstattung kommt. Der Bescheid gilt am dritten Tag nach der Aufgabe des Steuerbescheids zur Post als zugegangen (§ 122 AO).

 

  • es zu einer Auszahlung einer Steuererstattung kommt im Zeitpunkt der Zahlung der Erstattung.

 

  • Auch bei Bescheiden mit Vorläufigkeitsvermerk oder bei Bescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, gilt die Tat mit Zustellung des Bescheids als beendet.

 

Sollte pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben worden sein, ist die Steuerhinterziehung beendet,

 

  • wenn ein zu niedriger Schätzungsbescheid ergeht und bekannt gegeben wird oder die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen im jeweiligen Veranlagungsbezirk vollständig abgeschlossen sind. Dieser Zeitpunkt ist nahezu unmöglich festzustellen, da dieser von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich ist. Oftmals wird das Finanzamt versuchen diesen Zeitpunkt weit nach hinten zu argumentieren, um eine möglichst lange Verjährungsfrist sicherzustellen.

 

  • Bei Erbschaft- oder Schenkungssteuererklärungen wird auf eine Anzeige innerhalb von drei Monaten und eine einmonatige Bearbeitungsfrist abgestellt. Im Ergebnis beginnt daher vier Monate nach dem Eintritt des Erbfalls oder der Schenkung die Verjährung zu laufen.

 

Anmeldungssteuern (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer):

 

Im Falle der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung oder Steueranmeldung ist die Steuerhinterziehung beendet, wenn

 

  • die Steuer-(vor-)anmeldung bei der Finanzbehörde eingegangen ist (z. B. bei der Lohnsteuerhinterziehung) und sich eine Zahlungsverpflichtung des Steuerpflichtigen ergibt. Wenn die Steueranmeldung eine Steuervergütung herbeiführt (beispielsweise ein Guthaben des Steuerpflichtigen), beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem das Finanzamt zustimmt. Dies ist der Fall, wenn ein Sachbearbeiter die Auszahlungsanordnung unterzeichnet.

 

  • Bei der Umsatzsteuer gilt die Tat erst dann als beendet, wenn die falsche Jahreserklärung abgegeben wurde.

 

Sollte pflichtwidrig keine Steuererklärung oder Steueranmeldung abgegeben worden sein, ist die Steuerhinterziehung beendet, wenn

 

  • der gesetzliche Fälligkeitstermin abgelaufen ist.

 

  • Bei der Umsatzsteuer ist wiederum auf die Jahreserklärung abzustellen.

 

Infografik, die die Länge der verschiedenen Verjährungsfristen bei den einzelnen Steuerarten darstellt

Wie wird die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehungen berechnet?

Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Steuerhinterziehung zu laufen. Wie aufgezeigt, ist dieser Zeitpunkt für die jeweiligen Steuerarten verschieden. Der Tag der Tatbeendigung wird bei der Fristberechnung grundsätzlich mitgezählt. Lediglich wenn keine oder eine verspätete Steueranmeldung (beispielsweise die Umsatzsteuerjahreserklärung) abgegeben wurde, wird der Tag der Beendigung nicht mitgezählt. Als Merkhilfen dienen nachfolgende Beispielsfälle:

 

Beispiel: Holger S. übermittelt seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 am 01.08.2023 an sein zuständiges Finanzamt. In dieser Einkommensteuererklärung macht er bewusst unrichtige Angaben. Das Finanzamt versendet den Steuerbescheid am 06.11.2023. Nach der gesetzlichen Fiktion gilt der Bescheid am 09.11.2023 als zugegangen und damit bekanntgegeben. Die Verjährung beginnt am 09.11.2023 und endet mit Ablauf des 08.11.2028 im Falle einer einfachen Steuerhinterziehung.

 

Beispiel: Rainer H. hat am 12.12.2023 erfahren, dass ihm seine Großtante eine hohe Summe vererbt hat. Die Erbschaft zeigt er nicht innerhalb der dreimonatigen Frist an. Die Steuerhinterziehung gilt nach den drei Monaten zuzüglich einer einmonatigen Bearbeitungsdauer als beendet. Fristbeginn der Verjährung ist daher der 12.04.2024. Die Verjährung endet mit Ablauf des 11.04.2029, sofern die vererbte Summe unter einem Betrag von 50.000 Euro liegt.

 

Beispiel: Elke M. gibt bewusst nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt am 31.07.2023 ihre Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Die Verjährung beginnt bei der Umsatzsteuerjahreserklärung am 01.08.2023 zu laufen, da die Frist zur Abgabe am 31.07.2023 endete. Die Verjährung endet regulär mit Ablauf des 31.07.2028, falls kein besonders schwerer Fall vorliegt.

 

Kalender mit einem Notizzettel, auf dem die Frist zur Abgabe der Steuererklärung notiert wurde

Wann wird die Verjährung unterbrochen?

Eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährungsfrist vollständig von neuem zu laufen beginnt. Mit anderen Worten: Wird eine solche Maßnahme am letzten Tag der Verjährungsfrist umgesetzt, beginnt die Frist vollständig neu. So können aus fünf Jahren Verjährung schnell zehn und aus fünfzehn Jahren dreißig Jahren werden. Im Gesetz sind diverse Maßnahmen aufgeführt, wann die Verjährung unterbrochen wird.

 

Die Verjährung wird beispielsweise unterbrochen durch

 

  • die erste Vernehmung des Beschuldigten

 

  • die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist

 

  • die Anordnung dieser Vernehmung oder der Bekanntgabe (Zeitpunkt der schriftlichen Anordnung)

 

  • jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung

 

  • jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist

 

  • jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten

 

  • den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten.

 

Daneben tritt eine Unterbrechung ein, wenn dem Betroffenen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wird oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. Der Betroffene muss immer persönlich benannt werden. Eine Einleitung gegen die „Verantwortlichen eines Unternehmens“ reicht nicht, um eine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen.

Wann ruht die Verjährung?

Die Verjährung kann ebenfalls bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung für maximal 5 Jahre ruhen, wenn ein Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet wurde. Im Vergleich zur Unterbrechung der Verjährung wird der Ablauf der Frist gehemmt. Wenn die zum Ruhen führenden Umstände wegfallen, beginnt die Frist nicht neu, sondern die ursprünglich begonnene Frist läuft weiter.

Wie lang ist die maximale Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehungen?

Dadurch, dass durch eine Unterbrechung die Verjährung von neuem zu laufen beginnt und es hier gegebenenfalls zu jahrzehntelangen Verjährungsfristen kommen kann, wird die absolute Verjährungsfrist begrenzt. Die Verjährung endet spätestens, wenn seit dem Beginn der Verjährung das Doppelte der im konkreten Fall geltenden Verjährungsfrist verstrichen ist.

 

Beispiel: Die reguläre Verjährung einer Steuerhinterziehung endet spätestens nach insgesamt 10 Jahren (2 x 5 Jahre = 10 Jahre).

 

Beispiel: Durch die Unterbrechung darf es in den besonders schweren Fällen maximal zu einer zweieinhalbfachen Verjährungsdauer seit dem erstmaligen Verjährungsbeginn kommen. Bei den besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (die Verjährungsfrist liegt bei 15 Jahren) bedeutet dies eine maximale Verjährungsfrist von insgesamt 37,5 Jahren (2,5 x 15 Jahre = 37,5 Jahre). Da aber bei einem besonders schweren Fall auch ein Ruhen der Verjährung für maximal 5 Jahre möglich wäre, wenn ein Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet wird, könnten in der Theorie nochmal auf die genannten 37,5 Jahre weitere 5 Jahre hinzukommen. Im Ergebnis könnte eine maximale Verjährungsfrist von 42,5 Jahren (!) entstehen, sodass Betroffene noch einige Jahre nach der Steuerhinterziehung mit einer strafrechtlichen Verfolgung und einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen müssen.

Welche Auswirkungen hat die Verjährung?

Ob eine Verjährung bereits eingetreten ist, sollte in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen geprüft werden. Aufgrund der Komplexität der Berechnung werden Einzelheiten gerade in Grenzfällen allerdings häufig übersehen. Für Betroffene stellt sich naturgemäß die Frage, was die Verjährung für ihre jeweilige Situation bedeutet und wie es nun weitergeht.

 

  • Wenn bereits im Rahmen der Prüfung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, festgestellt wird, dass Verjährung eingetreten ist, wird kein Verfahren eingeleitet.

 

  • Sollte die Verjährung während des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden, dann muss eine Verfahrenseinstellung erfolgen (§ 170 Abs. 2 StPO).

 

  • Im Zwischenverfahren (zwischen Ermittlungsverfahren und Eröffnung des Hauptverfahrens) würde das Hauptverfahren nicht eröffnet werden (§§ 203, 204 StPO).

 

  • Sollte im Hauptverfahren die Verjährung erkannt werden, dann wird das Verfahren eingestellt (§ 206a StPO). Alternativ ergeht ein Freispruch.

Unser Angebot bei Steuerhinterziehungen / Steuerstrafverfahren

Die Prüfung, welche konkreten Verjährungsfristen zum Tragen kommen ist – insbesondere bei Steuerhinterziehungen, die zeitlich weit zurückliegen – komplex. Sie bildet allerdings eine wichtige Vorfrage, die sich Betroffene stellen müssen, insbesondere, wenn sie beabsichtigen eine Selbstanzeige abzugeben. Auch wenn die Steuerfahndung mit den Ermittlungen beginnt und einschneidende Maßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vermögensarreste oder gar einen Haftbefehl erlässt, lohnt es sich die Verjährungsvorschriften genau zu prüfen. Wir beraten Sie nicht nur im Hinblick auf die maßgeblichen Verjährungsfristen im Strafrecht und im Steuerrecht, sondern werden auch in einem laufenden Steuerstrafverfahren für Sie umfassend tätig. Sprechen Sie uns an! 

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