
Online-Poker im Fokus der Finanzämter
Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.
Für Betroffene ist ein wichtiger Faktor, wie schnell Steuerhinterziehungen in Deutschland verjähren und wie lange überhaupt die Möglichkeit besteht strafrechtlich verfolgt zu werden. Um zu bestimmten, ob bereits eine Verjährung eingetreten ist, ist es erforderlich sich mit den Verjährungsfristen zu beschäftigen. Steuerhinterziehungen beziehen sich allerdings selten auf ein einzelnes Jahr. In der Regel sind mehrere Veranlagungszeiträume betroffen, sodass die konkreten Verjährungsregelungen oftmals unklar sind und die Frage des Verjährungseintritts genau geprüft werden muss. Nach Ablauf der Verjährungsfristen ist eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich. Es ist daher umso bedeutsamer die maßgeblichen Verjährungsfristen zu kennen, um potenzielle Risiken zuverlässig einschätzen zu können.
In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Verjährung von Steuerhinterziehungen, einschließlich der relevanten Verjährungsfristen, des Beginns der Verjährung und möglicher Unterbrechungen der Verjährungsfristen. Mithilfe von Beispielen können Sie sich kompakt informieren und erfahren, wie es im Ernstfall zu einer maximalen Verjährungsfrist von 42,5 Jahren kommen kann.
Die Verjährungsfrist bezieht sich auf die Frage, ob eine Tat (z. B. eine Steuerhinterziehung) noch strafrechtlich verfolgt werden kann. Wenn eine Straftat verjährt ist, liegt ein Verfahrenshindernis vor. Die Steuerhinterziehung bleibt im Ergebnis eine Straftat, darf allerdings nicht mehr strafrechtlich verfolgt und geahndet werden.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist legt fest, in welchen zeitlichen Grenzen eine Tat strafrechtlich verfolgt werden kann. Die steuerrechtliche Verjährung (sogenannte Festsetzungsverjährung) bestimmt, ob das Finanzamt für vergangene Jahre noch Steuern durch einen Steuerbescheid festsetzen oder bereits ergangene Steuerbescheide ändern kann.
Wenn eine Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden sollte, muss die Verjährung vorab genau geprüft werden. Eine Selbstanzeige muss alle noch nicht verjährten Zeiträume umfassen. Auch bei Fällen, in denen die Steuerfahndung ermittelt, muss genau überprüft werden, ob sie hierzu überhaupt noch befugt ist, da durch eine Verjährung sämtliche Ermittlungsmaßnahmen insoweit rechtswidrig sind, wie sich diese auf bereits verjährte Taten bezieht.
Die Verjährungsfrist beträgt in einfachen Fällen 5 Jahre, da die Strafandrohung für die einfache Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und maximal 5 Jahren vorsieht (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Doch Vorsicht – durch verjährungshemmende Maßnahmen, besondere Umstände und spezielle Konstellationen verlängert sich diese Frist in aller Regel erheblich.
In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist insgesamt 15 Jahre (§§ 376, 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 – 6). Ursprünglich galt auch hier nur eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Infolge von gesetzlichen Änderungen wurde jedoch die Frist zunächst im Jahr 2008 auf 10 Jahre und im Jahr 2020 auf 15 Jahre erhöht. Die Konstellationen, die die verlängerte Verjährungsfrist auslösen, sind im Gesetz aufgeführt. Allein die Tatsache, dass die Merkmale eines besonders schweren Falles vorliegen, reicht bereits aus, dass die verlängerte Verjährungsfrist zum Tragen kommt.
Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt vor, bei
In seiner Entscheidung vom 27.10.2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Ausmaß der Steuerverkürzungen in großem Ausmaß auf 50.000 Euro konkretisiert. Diese Grenze gilt pro Tat, das heißt, in der Regel pro Steuerart und Jahr. Zuvor galt die Rechtsprechung des BGH vom 02.12.2008. Hier hatte der BGH das große Ausmaß noch anders interpretiert. Es musste entweder zu einem Guthaben oder einer Auszahlung in Höhe von 50.000 Euro gekommen sein. Alternativ lag aus Sicht des BGH ebenfalls ein großes Ausmaß vor, wenn lediglich eine zu niedrige Steuerschuld in Höhe von 100.000 Euro festgesetzt wurde.
Vorsicht: Verjährungsfrist bei Altfällen von Steuerhinterziehungen
Besondere Vorsicht ist aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen zur Verjährung bei Alt-Fällen angebracht, da hier ganz genau zu prüfen ist, wann eine Verjährung eingetreten ist.
Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Steuerhinterziehung beendet ist. Hierbei kommt es maßgeblich auf die entsprechende Steuerart an. Zudem wird unterschieden, ob der Betroffene eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben oder gar keine Steuererklärung eingereicht hat. Nachfolgend können Sie sich schnell einen Überblick über die entsprechenden Zeitpunkte und damit den Beginn der Verjährung verschaffen:
Einkommensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer:
Im Falle der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung ist die Steuerhinterziehung beendet, wenn
Sollte pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben worden sein, ist die Steuerhinterziehung beendet,
Anmeldungssteuern (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer):
Im Falle der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung oder Steueranmeldung ist die Steuerhinterziehung beendet, wenn
Sollte pflichtwidrig keine Steuererklärung oder Steueranmeldung abgegeben worden sein, ist die Steuerhinterziehung beendet, wenn
Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Steuerhinterziehung zu laufen. Wie aufgezeigt, ist dieser Zeitpunkt für die jeweiligen Steuerarten verschieden. Der Tag der Tatbeendigung wird bei der Fristberechnung grundsätzlich mitgezählt. Lediglich wenn keine oder eine verspätete Steueranmeldung (beispielsweise die Umsatzsteuerjahreserklärung) abgegeben wurde, wird der Tag der Beendigung nicht mitgezählt. Als Merkhilfen dienen nachfolgende Beispielsfälle:
Beispiel: Holger S. übermittelt seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 am 01.08.2023 an sein zuständiges Finanzamt. In dieser Einkommensteuererklärung macht er bewusst unrichtige Angaben. Das Finanzamt versendet den Steuerbescheid am 06.11.2023. Nach der gesetzlichen Fiktion gilt der Bescheid am 09.11.2023 als zugegangen und damit bekanntgegeben. Die Verjährung beginnt am 09.11.2023 und endet mit Ablauf des 08.11.2028 im Falle einer einfachen Steuerhinterziehung.
Beispiel: Rainer H. hat am 12.12.2023 erfahren, dass ihm seine Großtante eine hohe Summe vererbt hat. Die Erbschaft zeigt er nicht innerhalb der dreimonatigen Frist an. Die Steuerhinterziehung gilt nach den drei Monaten zuzüglich einer einmonatigen Bearbeitungsdauer als beendet. Fristbeginn der Verjährung ist daher der 12.04.2024. Die Verjährung endet mit Ablauf des 11.04.2029, sofern die vererbte Summe unter einem Betrag von 50.000 Euro liegt.
Beispiel: Elke M. gibt bewusst nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt am 31.07.2023 ihre Umsatzsteuerjahreserklärung ab. Die Verjährung beginnt bei der Umsatzsteuerjahreserklärung am 01.08.2023 zu laufen, da die Frist zur Abgabe am 31.07.2023 endete. Die Verjährung endet regulär mit Ablauf des 31.07.2028, falls kein besonders schwerer Fall vorliegt.
Eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährungsfrist vollständig von neuem zu laufen beginnt. Mit anderen Worten: Wird eine solche Maßnahme am letzten Tag der Verjährungsfrist umgesetzt, beginnt die Frist vollständig neu. So können aus fünf Jahren Verjährung schnell zehn und aus fünfzehn Jahren dreißig Jahren werden. Im Gesetz sind diverse Maßnahmen aufgeführt, wann die Verjährung unterbrochen wird.
Die Verjährung wird beispielsweise unterbrochen durch
Daneben tritt eine Unterbrechung ein, wenn dem Betroffenen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wird oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. Der Betroffene muss immer persönlich benannt werden. Eine Einleitung gegen die „Verantwortlichen eines Unternehmens“ reicht nicht, um eine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen.
Die Verjährung kann ebenfalls bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung für maximal 5 Jahre ruhen, wenn ein Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet wurde. Im Vergleich zur Unterbrechung der Verjährung wird der Ablauf der Frist gehemmt. Wenn die zum Ruhen führenden Umstände wegfallen, beginnt die Frist nicht neu, sondern die ursprünglich begonnene Frist läuft weiter.
Dadurch, dass durch eine Unterbrechung die Verjährung von neuem zu laufen beginnt und es hier gegebenenfalls zu jahrzehntelangen Verjährungsfristen kommen kann, wird die absolute Verjährungsfrist begrenzt. Die Verjährung endet spätestens, wenn seit dem Beginn der Verjährung das Doppelte der im konkreten Fall geltenden Verjährungsfrist verstrichen ist.
Beispiel: Die reguläre Verjährung einer Steuerhinterziehung endet spätestens nach insgesamt 10 Jahren (2 x 5 Jahre = 10 Jahre).
Beispiel: Durch die Unterbrechung darf es in den besonders schweren Fällen maximal zu einer zweieinhalbfachen Verjährungsdauer seit dem erstmaligen Verjährungsbeginn kommen. Bei den besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (die Verjährungsfrist liegt bei 15 Jahren) bedeutet dies eine maximale Verjährungsfrist von insgesamt 37,5 Jahren (2,5 x 15 Jahre = 37,5 Jahre). Da aber bei einem besonders schweren Fall auch ein Ruhen der Verjährung für maximal 5 Jahre möglich wäre, wenn ein Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet wird, könnten in der Theorie nochmal auf die genannten 37,5 Jahre weitere 5 Jahre hinzukommen. Im Ergebnis könnte eine maximale Verjährungsfrist von 42,5 Jahren (!) entstehen, sodass Betroffene noch einige Jahre nach der Steuerhinterziehung mit einer strafrechtlichen Verfolgung und einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen müssen.
Ob eine Verjährung bereits eingetreten ist, sollte in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen geprüft werden. Aufgrund der Komplexität der Berechnung werden Einzelheiten gerade in Grenzfällen allerdings häufig übersehen. Für Betroffene stellt sich naturgemäß die Frage, was die Verjährung für ihre jeweilige Situation bedeutet und wie es nun weitergeht.
Die Prüfung, welche konkreten Verjährungsfristen zum Tragen kommen ist – insbesondere bei Steuerhinterziehungen, die zeitlich weit zurückliegen – komplex. Sie bildet allerdings eine wichtige Vorfrage, die sich Betroffene stellen müssen, insbesondere, wenn sie beabsichtigen eine Selbstanzeige abzugeben. Auch wenn die Steuerfahndung mit den Ermittlungen beginnt und einschneidende Maßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vermögensarreste oder gar einen Haftbefehl erlässt, lohnt es sich die Verjährungsvorschriften genau zu prüfen. Wir beraten Sie nicht nur im Hinblick auf die maßgeblichen Verjährungsfristen im Strafrecht und im Steuerrecht, sondern werden auch in einem laufenden Steuerstrafverfahren für Sie umfassend tätig. Sprechen Sie uns an!
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