Steuerhinterziehung verständlich erklärt – Das müssen Sie wissen

In diesem Blog-Beitrag beleuchten wir den Paragraphen-Dschungel rund um das Thema Steuerhinterziehung, klären über die rechtlichen Rahmenbedingungen auf und geben Handlungshinweise, wenn bereits eine Steuerhinterziehung vorliegt.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

Steuerhinterziehung ist ein Thema, das nicht nur in den Medien häufig für Schlagzeilen bei prominenten Steuerhinterziehern sorgt, sondern auch schneller als man denkt für das eigene Leben eine Rolle spielen kann. Betroffenen ist oftmals gar nicht bewusst, wie schnell eine Steuerhinterziehung bereits verwirklicht ist. Ob öffentlichkeitswirksame Fälle oder kleinere Vergehen – die Umgehung der Steuerpflicht hat in Deutschland ernste rechtliche und finanzielle Konsequenzen und wird zudem von den Finanzbehörden immer strikter verfolgt. Doch was ist eine Steuerhinterziehung eigentlich genau und welche Definition findet sich im Gesetz? Was fällt unter Steuerhinterziehung und können Bürger anonym eine Steuerhinterziehung melden? Welche Strafen drohen und wie kann man sich verhalten, wenn bereits Steuern hinterzogen wurden? In diesem Blog-Beitrag beleuchten wir den Paragraphen-Dschungel rund um das Thema Steuerhinterziehung, klären über die rechtlichen Rahmenbedingungen auf und geben Handlungshinweise, wenn bereits eine Steuerhinterziehung vorliegt.

Was ist eine Steuerhinterziehung?

Der strafrechtliche Tatbestand der Steuerhinterziehung ist nicht im Strafgesetzbuch (StGB), sondern in der Abgabenordnung (§ 370 AO) geregelt und stellt die Hinterziehung von Steuern unter Strafe. Als Definition einer Hinterziehung wird entweder die Herbeiführung einer Steuerverkürzung oder die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils angeführt. Steuerhinterziehung stellt eine Steuerstraftat dar und wird im Grundsatz mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung soll das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen jeder einzelnen Steuerart schützen und damit den staatlichen Steueranspruch sicherstellen.

 

Konkret zusammengefasst: Steuerhinterziehung bedeutet, dass jemand absichtlich dem deutschen Staat weniger Steuern zahlt, als er eigentlich müsste (z. B. wenn jemand falsche Angaben in der Steuererklärung macht oder bestimmte Einnahmen komplett verschweigt). Meist werden im Rahmen der Einkommensteuer Einkünfte verschwiegen oder tatsächlich nicht entstandene oder nicht abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht. Das Ziel ist es, weniger Steuern zu zahlen oder gar keine.

Welche Steuern können hinterzogen werden?

Hinterzogen werden können alle Steuern, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden (siehe § 1 AO).

 

Beispielsweise sind folgende Steuern hierzu zu zählen:

 

  • Einkommensteuer

 

  • Umsatzsteuer

 

  • Körperschaftsteuer

 

  • Gewerbesteuer

 

  • Erbschaft- und Schenkungsteuer

 

  • Grundsteuer

 

Gleichermaßen gilt auch der unberechtigte Bezug von Kindergeld als Einkommensteuerhinterziehung.

 

Die Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgeben (bspw. die Einfuhrumsatzsteuer bei der Verbringung von Waren aus dem EU-Ausland in die EU), wird gem. § 370 Abs. 6 AO ebenfalls als Steuerhinterziehung verfolgt.

 

Steuerarten, die im Rahmen der Steuerhinterziehung hinterzogen werden können

 

Hinweis: Nicht zu den hinterziehungsfähigen Steuern gehört im Übrigen die Kirchensteuer.

 

Auch gesetzwidrige Einkünfte (§ 40 AO) können im Rahmen einer Steuerhinterziehung hinterzogen werden (z. B. wenn Kick-Back-Zahlungen in der Steuererklärung nicht angegeben werden).

Wann liegt eine strafbare Steuerhinterziehung vor?

Eine Steuerhinterziehung verwirklicht, wer

 

  • den Finanzbehörden (=Finanzämter) oder anderen Behörden (zum Beispiel den Finanzgerichten) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

 

Beispiel: Der Inhaber eines Unternehmens schreitet nach bewusst falschen Angaben seines Prokuristen gegenüber dem Finanzamt nicht ein.

 

Der Steuerhinterziehung strafbar macht sich auch, wer

 

  • die Finanzbehörden oder andere Behörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

 

Beispiel: Ein Vermieter hat Einnahmen aus einer neu vermieteten Immobilie erzielt. Er gibt keine Steuererklärung ab, obwohl er hierzu verpflichtet wäre. Auch wurden im Rahmen der Steuererklärung Kapitalerträge nicht angegeben.

 

Ein pflichtwidriges Unterlassen ist erst dann gegeben, wenn die Abgabefrist für die Steuererklärung verstrichen ist. Erklärungspflichten in diesem Sinne sind auch die Pflichten nach § 153 AO zur Anzeige und Berichtigung nachträglich als unrichtig oder unvollständig erkannter Steuererklärungen. Die Berichtigungspflicht trifft im Übrigen auch den Erben eines Steuerpflichtigen, da dieser in die steuerliche Stellung des Erblassers einrückt.

 

Beispiel hierzu: Der Vater erstellt eine Steuererklärung und stirbt im Jahr darauf. Nach seinem Tod findet sein Sohn bei der Ordnung des Nachlasses Hinweise auf Schwarzgeld, welches der Vater nicht in der Steuererklärung angegeben hat. Er ist verpflichtet eine Berichtigungserklärung abzugeben. Sonst würde er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

 

Eine Steuerhinterziehung verwirklicht zudem, wer

 

  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO).

 

Steuerzeichen und Steuerstempler dienen dem Nachweis der Entrichtung einer geschuldeten Steuer (beispielsweise Tabaksteuerzeichen). Diese Variante ist in der Praxis sehr selten anzutreffen.

 

Achtung: Zusätzlich zu den drei Tatbeständen muss es in jedem Fall zu einer Verkürzung der Steuern oder zu einer Erlangung von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen für sich oder einen anderen gekommen sein.

 

Infografik, die darstellt, was eine Steuerhinterziehung ist

 

Wann liegen steuerlich erhebliche Tatsachen vor?

Steuerlich erheblich sind in diesem Zusammenhang alle Tatsachen, die den Grund oder den Umfang des Steueranspruchs der Finanzbehörden beeinflussen.

Wann werden Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt?

Steuern sind dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt worden sind. Ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der festgesetzten und der bei wahrheitsgemäßen Angaben geschuldeten Steuer.

 

Auch Steuervergütungen, die aufgrund eines steuerrechtlich erheblichen Verhaltens dem Betroffenen zu Unrecht gewährt oder belassen wurden, sind als Steuervorteil anzusehen. Ungerechtfertigt ist der Vorteil, wenn der Sachverhalt, der nach dem Gesetz die Voraussetzung für die Gewährung bildet, nicht vorliegt.

 

Beispiele für einen Steuervorteil:

 

  • die Gewährung einer Steuerbefreiung
  • die Bildung eines Lohnsteuer-Abzugsmerkmals in Form eines Steuerfreibetrags
  • eine Herabsetzung einer Steuervorauszahlung
  • die Stundung einer Steuer

 

Hinweis: Ob die Steuer im Übrigen aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können, ist für die Beurteilung der Tat grundsätzlich nicht relevant. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch für Fälle, in denen die verschwiegenen steuererhöhenden Umstände in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit ebenfalls verschwiegenen steuermindernden Umständen stehen.

 

Deadline für die Steuererklärung

Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?

Die Verjährungsfrist beträgt in einfachen Fällen grundsätzlich 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese kann sich jedoch im Einzelfall (beispielsweise durch verjährungshemmende Maßnahmen) verlängern. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Steuern final hinterzogen wurden und die Steuerhinterziehung beendet ist. Hierbei kommt es maßgeblich auf die entsprechende Steuerart an. Zur Berechnung der Verjährungsfrist, empfiehlt es sich zwingend einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, da die Berechnung, insbesondere in komplexen Fällen, mit vielen Stolperfallen behaftet ist.

 

Beispiele:

 

  • Bei Veranlagungssteuern (z. B. Einkommensteuer) ist die Steuerhinterziehung bei unrichtigen Angaben beendet, wenn zu niedrige Festsetzungen vorgenommen werden. Auch eine zu niedrige Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (siehe § 164 AO) würde genügen.

 

  • Im Fall der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist die Tat in dem Zeitpunkt beendet, indem ein Schätzungsbescheid mit zu niedrigen Festsetzungen bekannt gegeben wird.

Wer haftet bei Steuerhinterziehung?

Steuern können von jedem hinterzogen werden, der selbst oder durch eine andere Person die Handlungen des Straftatbestandes erfüllt. In der Regel begeht die Steuerhinterziehung derjenige, der seine Steuererklärung ausfüllt, unterzeichnet und dem Finanzamt zukommen lässt. Die Person, die die unrichtigen oder unvollständigen Angaben – in Form der Steuererklärung – gegenüber der Finanzbehörde macht und diese elektronisch übermittelt, ist als Täter der Steuerhinterziehung strafbar. Indem die Steuererklärung eingereicht wird, wird gleichzeitig erklärt, dass sämtliche steuerlich erheblichen Umstände in der Steuererklärung umfasst sind. Die Steuerhinterziehung bzw. fehlerhafte Erklärung muss daher nicht zwingend für sich selbst, sondern kann auch zu Gunsten einer anderen Person erfolgen.

 

Eine Haftung für Steuerhinterziehung besteht ebenfalls für Teilnehmer einer Steuerhinterziehung (§ 71 AO).

 

Hinweis in Bezug auf Ehegatten: Ein Ehegatte, der die gemeinsame Steuererklärung lediglich unterzeichnet, wird nicht zwingend schon allein durch seine Unterschrift zum Täter einer Steuerhinterziehung in Bezug auf Angaben, die ihn nicht betreffen. Es kommt hierbei auf die Umstände des Einzelfalls an, ob Steuern auch durch den anderen Ehepartner hinterzogen wurden.

Wo liegt die Grenze zwischen (legaler) Steuergestaltung und Steuerhinterziehung?

Der Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist als solcher nicht strafbar (siehe § 42 AO). Die Schwelle, ab wann eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt und die Grenze der legalen Steuergestaltung überschritten wird, ist für den Steuerpflichtigen teilweise nicht immer leicht auszumachen. Ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) wird angenommen, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. 

 

Achtung: Die Grenze ist fließend, sodass es bei komplexen Gestaltungsideen in jedem Fall anzuraten ist, bereits präventiv einen Rechtsbeistand zu konsultieren und im Idealfall ein verbindliche Auskunft einzuholen (§ 89 AO).

 

Geldscheine

Worin unterscheiden sich Steuerhinterziehung und die leichtfertige Steuerverkürzung?

Dem Steuerpflichtigen muss bezüglich einer Steuerhinterziehung bei Abgabe der Steuererklärung bewusst sein, dass dieser gegenüber der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht beziehungsweise die Finanzbehörde in Bezug auf steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Zusätzlich muss der Steuerpflichtige wissen, dass durch sein Handeln eine Steuerverkürzung oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt wird. Es gehört zum Vorsatz, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will beziehungsweise dessen Verkürzung billigend in Kauf nimmt. Hält er die Existenz eines Steueranspruchs für möglich und lässt er das Finanzamt über erhebliche Umstände gleichwohl in Unkenntnis, findet er sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung ab, handelt er mit bedingtem Tatvorsatz.

 

Achtung: Sofern kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, kommt eine bußgeldbewehrte leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht.

Wer ermittelt bei Steuerhinterziehung?

Gemäß § 386 AO ermittelt bei dem Verdacht einer Steuerstraftat die Finanzbehörde den Sachverhalt. In der Zuständigkeitsverteilung beim Finanzamt ist dies die sogenannte Straf- und Bußgeldsachenstelle, die den Vorgang aufklärt und sozusagen als „Herrin im Steuerstrafverfahren“ agiert. In der Praxis werden die Sachverhalte jedoch regelmäßig von der Steuerfahndung ausermittelt und überprüft, weshalb der Steuerfahndung in der Praxis die bedeutsamere Rolle als verkappte „Steuerpolizei“ zukommt. Der Finanzbehörde bleibt es zu jedem Zeitpunkt möglich die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Gleichzeitig kann diese aber den Vorgang auch jederzeit an sich ziehen und weiterbearbeiten. Im Falle des Erlasses eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls ermittelt ohnehin die Staatsanwaltschaft. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle ist dazu befugt auf eigene Veranlassung hin einen Strafbefehl beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Sie bleibt daher bis zu einem Strafmaß von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zuständig.

 

Lupe auf Dokument

Wie verhält sich das Steuerstrafverfahren im Verhältnis zum regulären Besteuerungsverfahren?

Das Steuerstrafverfahren ist strikt von der normalen steuerlichen Prüfung und Festsetzung zu unterscheiden. Beide Verfahren – die Besteuerung und das Steuerstrafverfahren – laufen parallel. Im Rahmen der regulären Besteuerung soll die die Frage geklärt werden, welche Besteuerungsgrundlage für die Besteuerung gilt. Das Steuerstrafverfahren soll feststellen, ob eine Steuerstraftat begangen wurde.

 

Ein wichtiger Unterschied zwischen dem Besteuerungsverfahren und dem Strafverfahren bildet die Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Im Besteuerungsverfahren bestehen für den Betroffenen diverse Mitwirkungspflichten. Diese gelten allerdings nicht für das Steuerstrafverfahren. Hier muss der Steuerpflichtige sich nicht selbst belasten („nemo tenetur“). Es gilt zudem die Unschuldsvermutung. Die Strafverfolgungsbehörde muss vollumfassend die Beweise erbringen, da der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist an der Aufklärung der Tat in irgendeiner Art und Weise mitzuwirken und auch hieraus keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen.

Wo und wie können Bürger Steuerhinterziehung melden und ist dies anonym möglich?

Immer mehr Menschen entscheiden sich dazu, Steuervergehen anonym anzuzeigen. Bürger können Steuerhinterziehung beim zuständigen Finanzamt melden. Jedes Finanzamt hat entsprechende Stellen, die sich mit solchen Hinweisen befassen. Die Meldung kann persönlich oder anonym, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Bei der Finanzverwaltung Baden-Württemberg gibt es sogar ein anonymes Hinweisgebersystem auf der Homepage der Finanzverwaltung.

 

Mann mit Fußkette

Mit welchen Strafen muss bei einer Steuerhinterziehung gerechnet werden?

Eine Steuerhinterziehung stellt – aus Sicht des Staates – kein Kavaliersdelikt dar und wird daher hart bestraft. Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Für besonders schwere Fälle (§ 370 Abs. 3 AO) besteht eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem in der Regel vor, bei:

 

  • einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (= Hinterziehungsbetrag übersteigt 50.000 Euro)

 

  • einem Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger

 

  • einer wiederholten Steuerhinterziehung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege

 

  • einer wiederholten Steuerhinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern als Mitglied einer Bande.

 

Innerhalb des Strafrahmens ist die individuelle Schuld des Täters Grundlage für die Strafzumessung. Zudem sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 StGB).

Wichtigster Faktor bei der Bestimmung des Strafmaßes bei Steuerhinterziehung stellt die Höhe der hinterzogenen Steuer dar. Oftmals nutzen die Strafverfolgungsbehörden sogenannte Strafmaßtabellen, die zur Bestimmung der Geldstrafe im Rahmen der Steuerhinterziehung herangezogen werden. Diese Strafmaßtabellen haben wir in unserem Spezial-Blog-Beitrag zum Thema „Strafe für Steuerhinterziehung – Mögliche Konsequenzen und die Rolle von Strafmaßtabellen“ abgebildet, sodass Sie sich hiervon einen ersten Eindruck verschaffen können.

 

Strafe bei Steuerhinterziehung

Mit welchen anderweitigen Folgen müssen Betroffene rechnen?

Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern (§ 71 AO) und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die entstandenen Zinsen (§ 235 AO).

 

Auch mit außerstrafrechtlichen Folgen muss gerechnet werden. In Betracht kommen hier beispielsweise

 

  • die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (§ 35 GewO)

 

  • der Widerruf einer Waffenbesitzkarte

 

  • der Entzug / Widerruf eines Pilotenscheins / Fluglizenz

 

 

  • der Entzug der ärztlichen Approbation.

Was kann ich tun, wenn ich nach Abgabe der Steuererklärung feststelle, dass ich falsche Angaben gemacht habe?

In diesem Fall kommt eine Berichtigungserklärung nach § 153 AO in Betracht. Die Anzeige muss an das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt gerichtet werden und unverzüglich nach Feststellung der Unrichtigkeit ergehen. Die Berichtigungserklärung ist keine Selbstanzeige (§ 371 AO) und muss von dieser unterschieden werden.

 

Im Falle der Berichtigungserklärung erkennt der Betroffene erst nach Abgabe, dass er etwas unrichtiges im Rahmen seiner Steuererklärung erklärt hat. Sofern ihm dies bereits bei Abgabe der Steuererklärung bekannt war, handelt es sich regelmäßig um eine Steuerhinterziehung. In diesem Fall kann dem Betroffenen allerdings ebenfalls weitergeholfen werden und dieser Straffreiheit erlangen – mithilfe einer Selbstanzeige. Betroffene können via Selbstanzeige den Finanzbehörden direkt die Steuerhinterziehung anzeigen und damit offenbaren.

 

Die Selbstanzeige muss verschiedene Anforderungen erfüllen. Sie muss insbesondere

 

  • den richtigen Zeitraum umfassen (den strafrechtlich noch nicht verjährten Zeitraum, mindestens aber die letzten zehn Kalenderjahre)

 

  • wahrheitsgemäß sein

 

  • vor der Tatentdeckung abgegeben werden und

 

  • vollständig alle Einkünfte beinhalten.

 

Zur Selbstanzeige und zur Frage, wie sie formuliert sein muss, finden Sie nähere Informationen in unserem Blog-Beitrag „Selbstanzeige beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung – Form und Ablauf„. 

 

 

Steuerhinterziehung Selbstanzeige und Berichtigungserklärung

Unser Angebot

Um im Rahmen einer Steuerhinterziehung anwaltlich korrekt beraten zu können, ist die Kenntnis der materiellen Steuergesetze (Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz etc.) elementar. Nur anhand dieser Gesetze kann überhaupt ermittelt werden, ob auf Seiten des Staates überhaupt ein Steueranspruch bestanden hat und welche steuerlichen Erklärungen mit welchem Inhalt abzugeben waren und damit eine Steuerhinterziehung vorliegt. Ohne Kenntnisse im Steuerrecht ist eine Verteidigung im Steuerstrafverfahren nahezu unmöglich. Wir sind sowohl im Strafrecht als auch im Steuerrecht zuhause und beraten beide Bereiche aus einer Hand. Zu unserem Leistungsspektrum gehören insbesondere folgende Bereiche:

 

  • Vertretung in Steuerstrafverfahren (in jedem Verfahrensabschnitt) – Beratung im Steuerrecht und Verteidigung im Strafrecht aus einer Hand

 

  • Beratung und Erstellung von Selbstanzeigen

 

  • Vertretung in Steuerordnungswidrigkeitsverfahren

 

  • Vertretung bei Schwarzarbeit / Lohnsteuerhinterziehung

 

  • Freigabe von arrestiertem Vermögen.

 

Wir bieten wir Ihnen eine umfassende und diskrete Beratung, die individuell auf Ihre Situation zugeschnitten ist. Als erfahrene Kanzlei im Steuerstrafrecht unterstützen wir Sie in allen Phasen eines Verfahrens – von der ersten Einschätzung bis hin zur Verteidigung vor Gericht. Unser Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche und für Sie wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden. Dabei prüfen wir, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige in Ihrem Fall in Betracht kommt oder wie eine sinnvolle Verteidigungsstrategie bei einem bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren aussehen kann. Wir begleiten Sie im Umgang mit den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden, um Ihre Interessen optimal zu vertreten.

 

Egal, ob es sich um den Vorwurf der Steuerhinterziehung, Verdachtsmomente oder bereits eingeleitete Ermittlungen handelt – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise und Erfahrung zur Seite, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen und den besten Ausgang für Ihr Verfahren zu erreichen. Sprechen Sie uns an

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