
Online-Poker im Fokus der Finanzämter
Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.
Viele Betroffene legen einen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein und sind in dem Glauben damit erst einmal „alles“ erledigt zu haben. Beim Warten auf die Einspruchsentscheidung kommt die böse Überraschung jedoch, wenn das erste Mahnschreiben des Finanzamtes mit einem Säumniszuschlag oder gar eine Vollstreckungsankündigung eingeht. In diesen Fällen wurde nicht beachtet, dass ein bloßer Einspruch nichts an der Tatsache ändert, dass die offene Steuerschuld zunächst beglichen werden muss. Lediglich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) würde die Möglichkeit eröffnen die Vollstreckung der Steuerschulden vorläufig zu pausieren.
Auf was es beim Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ankommt und welche Fallstricke aufkommen können, erfahren Sie in diesem Beitrag. Daneben gehen wir auf die Voraussetzungen für Stundungen, einen Vollstreckungsaufschub und Erlasse ein, die ebenfalls beim Finanzamt beantragt werden können.
Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten haben und die Zahlung fällig ist (d. h. keine Stundung oder ein Zahlungsaufschub gewährt wurde), müssen Sie grundsätzlich die offene Summe begleichen. Wenn Sie dies nicht tun, kann das Finanzamt die Steuerschulden vollstrecken. Die fälligen Steuerschulden müssen daher erst einmal vollständig gezahlt werden. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid beim Finanzamt oder ein Klageverfahren am Finanzgericht bewirken keinen Aufschub. Dass Steuerschulden zunächst beglichen werden sollen, soll verhindern, dass sich Betroffene durch die Hintertür eine Stundung verschaffen.
Gegen den Steuerbescheid muss ein Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden, um zu verhindern, dass eine sogenannte Bestandskraft eintritt und gegen den Steuerbescheid nicht mehr mit Rechtsbehelfen vorgegangen werden kann. Der alleinige Einspruch ist in der Regel nicht ausreichend, um eine Vollstreckung zu verhindern. Aus diesem Grund ist ebenfalls ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung notwendig, der auch beim Finanzamt gestellt werden muss (§ 361 AO).
Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung folgt ein selbständiges – vom Einspruch weitgehend unabhängiges – Verfahren, in dem es erstmal nur darum geht, ob der Betroffene bis zur Entscheidung über den Einspruch „zahlen muss“. Der Antrag allein reicht allerdings nicht. Dieser muss auch hinreichend begründet werden, um Aussicht auf Erfolg zu haben.
Hinweis: Im Falle eines erfolgreichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung setzt das Finanzamt die Vollziehung aus. Die Aussetzung der Vollziehung wird meist befristet bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens.
Es muss grundsätzlich neben einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch ein Einspruch eingelegt worden sein. Dieser Einspruch darf zudem nicht ganz offensichtlich unzulässig sein. Beispielswäre wäre dies der Fall, wenn der Einspruch nicht innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist und damit zu spät eingelegt wurde (und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht käme). Die Aussetzung der Vollziehung wird nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids vorliegen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für die betroffene Person darstellt.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit werden angenommen, wenn:
Eine Aussetzung aufgrund einer unbilligen Härte kommt in diesen Fällen in Betracht:
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann gleichzeitig mit dem Einspruch (kombiniertes Schreiben) eingelegt werden als auch separat nach Einspruchseinlegung. Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Einspruch ist nicht sinnvoll.
Mit dem bloßen Antrag ist es allerdings nicht getan. Die Aussetzung der Vollziehung ist kein Selbstläufer. Spätestens in einem anschließenden Schreiben sollte der Antrag ausführlich begründet werden, um den gewünschten Erfolg zu erzielen. In dieser Begründung sind die genauen Umstände darzulegen, warum im konkreten Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen oder die Vollstreckung eine unbillige Härte für den Steuerpflichtigen darstellt.
Hinweis: Die Aussetzung der Vollziehung kann grundsätzlich auch von Amts wegen durch die Finanzbehörde erfolgen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Einspruch offensichtlich begründet ist und aus zeitlichen Gründen der Einspruchsbescheid nicht rechtzeitig vor der Fälligkeit der Nachzahlung ergehen kann. In der Praxis kommt dies sehr selten vor.
Es gibt keine Frist für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Es macht allerdings Sinn, dass der Antrag frühzeitig gestellt wird, da sonst die Steuerschuld gezahlt werden muss und gegebenenfalls Vollstreckungsmaßnahmen drohen.
Der Antrag muss bei der Finanzbehörde gestellt werden, die den Steuerbescheid erlassen hat. Die Entscheidung liegt dort bei der Rechtsbehelfsstelle, die auch für den Einspruch zuständig ist. Die Rechtsbehelfsstelle entscheidet dabei in Abstimmung mit der Veranlagungsstelle (die Stelle, die den fraglichen Steuerbescheid erlassen hat) bzw. der Betriebsprüfung.
Auch wenn der Betroffene die Steuerschuld schon beglichen hat (oder es zu einer Vollstreckung kam), kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Statt der Aussetzung der Vollziehung wird nun allerdings die Aufhebung der Vollziehung begehrt. Bei Erfolg des Antrags wird die Finanzbehörde sodann den Zustand wiederherzustellen, der vor der Vollziehung bestand.
In bestimmten Fällen kann die Finanzbehörde die Aussetzung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die spätere Eintreibung der Steuerschuld gefährdet erscheint. Eine Gefährdung kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben. Wirtschaftliche Umstände können dazu führen, wenn der Betroffene beispielsweise bereits mehrere Anträge auf Stundung oder Erlasse gestellt hat. Auch wenn sich die Mehrheit des Vermögens im Ausland befindet oder vorhandene Immobilien bereits mit Sicherheiten belastet sind, könnten dies Anlässe für Sicherheitsleistungen darstellen.
Hinweis: Der Betroffene bestimmt die Art der Sicherheitsleistung. In der Praxis werden oftmals Bankbürgschaften in der Höhe der Steuerschulden als Sicherheiten festgelegt. Die Aussetzung der Vollziehung wird erst dann angeordnet, wenn die Sicherheitsleistung erbracht wurde. Möglich ist auch die Eintragung einer Sicherungshypothek oder Grundschuld.
Sollte der Einspruch letztendlich als unbegründet zurückgewiesen werden, dann muss der Betroffene auf die Steuerschuld Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr zahlen (§ 238 AO). Dies gilt es zu berücksichtigen, da hier schnell – insbesondere bei längeren Einspruchsverfahren – eine relativ hohe Summe zusammenkommen kann.
Hinweis: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021, wonach für „normale“ Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen der Zinssatz von vormals 6 % pro Jahr als verfassungswidrig erklärt wurde, gilt ausdrücklich nicht für die hier angesprochenen Aussetzungszinsen.
Wenn die Finanzbehörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnt, kann darüber hinaus ein Einspruch hiergegen eingelegt oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht gestellt werden. Der Antrag bei Gericht ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Nicht ausreichend ist es, wenn die Finanzbehörde nicht über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist entschieden hat oder die Vollstreckung droht.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden grundsätzlich anstehende Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Falls die Anträge aussichtlos erscheinen, offensichtlich der Zweck verfolgt werden soll das Vollstreckungsverfahren hinauszuschieben oder bei Gefahr im Verzug, kann die Vollstreckung weiter fortgesetzt werden. Diese Konstellationen müssen jedoch offensichtlich sein. Wenn das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung ausspricht, endet diese mit Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens mit der Entscheidung in der Hauptsache.
Eine Alternative zur Aussetzung der Vollziehung kann im Einzelfall die Stundung sein. Um die Fälligkeit der Steuerschuld aufzuschieben, kann eine Stundung beim Finanzamt beantragt werden. Steuerschulden können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn durch die Einziehung eine erhebliche Härte für den Betroffenen entstehen würde. Der Steueranspruch darf durch die Stundung allerdings nicht gefährdet werden.
Insbesondere längerfristige Stundungen oder hohe Stundungsbeträge können mit einer Sicherheitsleistung verbunden werden.
In der Regel wird eine Stundung nur in Kombination mit einer Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Auch im Falle der Stundung fallen sog. Stundungszinsen an. Diese betragen ebenfalls 6 % pro Jahr.
Für die Stundung ist eine andere Stelle innerhalb des Finanzamts zuständig als für die Aussetzung der Vollziehung bzw. den Vollstreckungsaufschub. Für Stundung und Erlass sind oftmals eigene Stellen bei den Finanzämtern eingerichtet, die sogenannten Stundungs- und Erlassstellen.
Hinweis: Aufgrund des Ausnahmecharakters der Stundung sollte ein entsprechender Antrag ausführlich gestaltet sein und mit durschlagenden Argumenten gespickt sein. In der Regel biete sich auch eine fundierte Verhandlung mit dem zuständigen Sachbearbeiter an, um eine sachgerechte Lösung für den Mandanten zu erzielen.
Eine weitere Möglichkeit für den Betroffenen, sich zumindest ein wenig Luft bis zur Realisierung einer Vollstreckungsmaßnahme (Pfändung, Zwangshypothek etc.) zu verschaffen, kann darin liegen, die Vollstreckungsabteilung des Finanzamts zu einem Vollstreckungsaufschub zu bewegen. Intern wird dies gewährleistet, indem der Termin für die Vollstreckung (Vollstreckungs-Termin) gesperrt wird. Dieses Vorgehen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes und wird, wenn überhaupt, nur gegen eine Ratenzahlungsvereinbarung und/oder Sicherheitsleistung und nur bei Unbilligkeit der Vollstreckung gewährt. Der Vollstreckungsaufschub ist oftmals die letzte Möglichkeit Vollstreckungsmaßnahmen noch abzuwenden. Es ist Eile geboten.
Hinweis: Zu beachten ist aber auch hier, dass diese Möglichkeit ebenfalls teuer erkauft werden muss. Durch den Vollstreckungsaufschub wird die Fälligkeit der Steuerschuld nicht hinausgeschoben. Deshalb sind neben den laufenden Zinsen Säumniszuschläge zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.
Mithilfe eines Antrags auf einen Erlass kann die Finanzbehörde dazu bewegt werden, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil zu erlassen. Wenn bereits eine Zahlung erfolgt ist, können Beträge erstattet oder verrechnet werden.
Die Unbilligkeit muss nachgewiesen werden. Auf einen Erlass von Steuerschulden hinzuwirken, stellt sich im Einzelfall als sehr aufwendig und oftmals wenig erfolgsversprechend dar.
Im Falle einer offenen Steuerschuld muss diese sofort beglichen werden. Selbst ein eingelegter Einspruch führt nicht zu einem Zahlungsaufschub. Allerdings besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Unerlässlich ist in diesem Fall ein unverzügliches Handeln, da sonst die Steuerschuld zunächst gezahlt werden muss und gegebenenfalls schnell hohe Geldsummen aufgetrieben werden müssen. Schlimmstenfalls drohen bei Nichtzahlung Maßnahmen zur Vollstreckung. Die Aussetzung der Vollziehung sollte daher frühestmöglich beantragt werden. Selbst wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits durch das Finanzamt abgelehnt wurde, gibt es allerdings, wie beschrieben, noch ausreichend andere Handlungsoptionen, um eine Vollstreckung zu verhindern. Sprechen Sie uns an!
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