Aussetzung der Vollziehung beantragen – Darauf müssen Sie achten

Auf was es beim Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ankommtund welche Fallstricke aufkommen können, erfahren Sie in diesem Beitrag. Daneben gehen wir auf die Voraussetzungen für Stundungen, einen Vollstreckungsaufschub und Erlasse ein, die ebenfalls beim Finanzamt beantragt werden können.

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Viele Betroffene legen einen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein und sind in dem Glauben damit erst einmal „alles“ erledigt zu haben. Beim Warten auf die Einspruchsentscheidung kommt die böse Überraschung jedoch, wenn das erste Mahnschreiben des Finanzamtes mit einem Säumniszuschlag oder gar eine Vollstreckungsankündigung eingeht. In diesen Fällen wurde nicht beachtet, dass ein bloßer Einspruch nichts an der Tatsache ändert, dass die offene Steuerschuld zunächst beglichen werden muss. Lediglich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) würde die Möglichkeit eröffnen die Vollstreckung der Steuerschulden vorläufig zu pausieren.

 

Auf was es beim Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ankommt und welche Fallstricke aufkommen können, erfahren Sie in diesem Beitrag. Daneben gehen wir auf die Voraussetzungen für Stundungen, einen Vollstreckungsaufschub und Erlasse ein, die ebenfalls beim Finanzamt beantragt werden können.

Die wichtigsten Informationen im Überblick

Die verschiedenen Stadien eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung werden dargestellt und erklärt.

Reicht ein Einspruch aus, um einen Zahlungsaufschub zu bewirken?

Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten haben und die Zahlung fällig ist (d. h. keine Stundung oder ein Zahlungsaufschub gewährt wurde), müssen Sie grundsätzlich die offene Summe begleichen. Wenn Sie dies nicht tun, kann das Finanzamt die Steuerschulden vollstrecken. Die fälligen Steuerschulden müssen daher erst einmal vollständig gezahlt werden. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid beim Finanzamt oder ein Klageverfahren am Finanzgericht bewirken keinen Aufschub. Dass Steuerschulden zunächst beglichen werden sollen, soll verhindern, dass sich Betroffene durch die Hintertür eine Stundung verschaffen.

Was bedeutet eine Aussetzung der Vollziehung?

Gegen den Steuerbescheid muss ein Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden, um zu verhindern, dass eine sogenannte Bestandskraft eintritt und gegen den Steuerbescheid nicht mehr mit Rechtsbehelfen vorgegangen werden kann. Der alleinige Einspruch ist in der Regel nicht ausreichend, um eine Vollstreckung zu verhindern. Aus diesem Grund ist ebenfalls ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung notwendig, der auch beim Finanzamt gestellt werden muss (§ 361 AO).

 

Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung folgt ein selbständiges vom Einspruch weitgehend unabhängiges – Verfahren, in dem es erstmal nur darum geht, ob der Betroffene bis zur Entscheidung über den Einspruch „zahlen muss“. Der Antrag allein reicht allerdings nicht. Dieser muss auch hinreichend begründet werden, um Aussicht auf Erfolg zu haben.

 

Hinweis: Im Falle eines erfolgreichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung setzt das Finanzamt die Vollziehung aus. Die Aussetzung der Vollziehung wird meist befristet bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens.

 

Eine Person zahlt mittels EC-Kartengerät eine fällige Schuld und tippt seinen PIN in das Gerät ein.

Was sind die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung?

Es muss grundsätzlich neben einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch ein Einspruch eingelegt worden sein. Dieser Einspruch darf zudem nicht ganz offensichtlich unzulässig sein. Beispielswäre wäre dies der Fall, wenn der Einspruch nicht innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist und damit zu spät eingelegt wurde (und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht käme). Die Aussetzung der Vollziehung wird nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids vorliegen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für die betroffene Person darstellt.

 

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit werden angenommen, wenn:

 

  • aufgrund einer Abwägung zwischen den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Tatsachen und gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Tatsachen offenkundige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen bleiben.

 

  • Der Steuerbescheid kann aufgrund tatsächlicher Gründe (z. B. falscher oder unrichtiger Sachverhalt) fehlerhaft sein. Auch rechtliche Gründe (wenn beispielsweise Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm bestehen und das Bundesverfassungsgericht die Norm bereits für nichtig erklärt hat) können als Anhaltspunkte dienen.

 

  • Die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerbescheid nicht rechtmäßig ist, muss im Übrigen nicht mindestens 50 % betragen. Auch eine niedrigere Wahrscheinlichkeit ist ausreichend.

 

  • Sollte lediglich eine Rechtsnorm für verfassungswidrig gehalten werden, bei der kein konkreter Anlass für die Verfassungswidrigkeit besteht, so muss ein besonderes Interesse des Betroffenen für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinzutreten. Dieses besondere Interesse kann sich aus irreparablen Nachteilen für den Betroffenen ergeben (z. B. Verlust der wirtschaftlichen Existenz) oder daraus, dass der Bundesfinanzhof selbst die jeweilige Rechtsnorm im Rahmen eines Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht gerichtet hat, weil er die Norm für verfassungswidrig hält.

 

Eine Aussetzung aufgrund einer unbilligen Härte kommt in diesen Fällen in Betracht:

 

  • Es würde auf den Betroffenen eine unbillige Härte zukommen, die nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

 

  • Im Falle extremer wirtschaftlicher Nachteile, die durch eine spätere Rückzahlung auch nicht mehr beseitigt werden können, wird eine unbillige Härte angenommen. Wichtig ist hierbei, dass im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung konkret dargelegt wird, wie umfassend der hypothetische Schaden wäre, wenn die Steuerschuld sofort und nicht erst später gezahlt werden müsste.

 

  • Zusätzlich müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides gegeben sein.

Eine Infografik veranschaulicht die Voraussetzungen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.

Wie wird die Aussetzung der Vollziehung beantragt?

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann gleichzeitig mit dem Einspruch (kombiniertes Schreiben) eingelegt werden als auch separat nach Einspruchseinlegung. Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Einspruch ist nicht sinnvoll.

 

Mit dem bloßen Antrag ist es allerdings nicht getan. Die Aussetzung der Vollziehung ist kein Selbstläufer. Spätestens in einem anschließenden Schreiben sollte der Antrag ausführlich begründet werden, um den gewünschten Erfolg zu erzielen. In dieser Begründung sind die genauen Umstände darzulegen, warum im konkreten Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen oder die Vollstreckung eine unbillige Härte für den Steuerpflichtigen darstellt.

 

Hinweis: Die Aussetzung der Vollziehung kann grundsätzlich auch von Amts wegen durch die Finanzbehörde erfolgen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Einspruch offensichtlich begründet ist und aus zeitlichen Gründen der Einspruchsbescheid nicht rechtzeitig vor der Fälligkeit der Nachzahlung ergehen kann. In der Praxis kommt dies sehr selten vor.

Wann sollte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden?

Es gibt keine Frist für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Es macht allerdings Sinn, dass der Antrag frühzeitig gestellt wird, da sonst die Steuerschuld gezahlt werden muss und gegebenenfalls Vollstreckungsmaßnahmen drohen.

Wo muss der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden?

Der Antrag muss bei der Finanzbehörde gestellt werden, die den Steuerbescheid erlassen hat. Die Entscheidung liegt dort bei der Rechtsbehelfsstelle, die auch für den Einspruch zuständig ist. Die Rechtsbehelfsstelle entscheidet dabei in Abstimmung mit der Veranlagungsstelle (die Stelle, die den fraglichen Steuerbescheid erlassen hat) bzw. der Betriebsprüfung.

Kann eine Aussetzung der Vollziehung auch nach Zahlung beantragt werden?

Auch wenn der Betroffene die Steuerschuld schon beglichen hat (oder es zu einer Vollstreckung kam), kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Statt der Aussetzung der Vollziehung wird nun allerdings die Aufhebung der Vollziehung begehrt. Bei Erfolg des Antrags wird die Finanzbehörde sodann den Zustand wiederherzustellen, der vor der Vollziehung bestand.

 

Eine Person hält eine Vielzahl von Geldscheinen in den Händen.

Kann eine Sicherheitsleistung auferlegt werden?

In bestimmten Fällen kann die Finanzbehörde die Aussetzung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die spätere Eintreibung der Steuerschuld gefährdet erscheint. Eine Gefährdung kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben. Wirtschaftliche Umstände können dazu führen, wenn der Betroffene beispielsweise bereits mehrere Anträge auf Stundung oder Erlasse gestellt hat. Auch wenn sich die Mehrheit des Vermögens im Ausland befindet oder vorhandene Immobilien bereits mit Sicherheiten belastet sind, könnten dies Anlässe für Sicherheitsleistungen darstellen.

 

Hinweis: Der Betroffene bestimmt die Art der Sicherheitsleistung. In der Praxis werden oftmals Bankbürgschaften in der Höhe der Steuerschulden als Sicherheiten festgelegt. Die Aussetzung der Vollziehung wird erst dann angeordnet, wenn die Sicherheitsleistung erbracht wurde. Möglich ist auch die Eintragung einer Sicherungshypothek oder Grundschuld.

Welche Nachteile hat eine Aussetzung der Vollziehung für Betroffene?

Sollte der Einspruch letztendlich als unbegründet zurückgewiesen werden, dann muss der Betroffene auf die Steuerschuld Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr zahlen (§ 238 AO). Dies gilt es zu berücksichtigen, da hier schnell – insbesondere bei längeren Einspruchsverfahren – eine relativ hohe Summe zusammenkommen kann.

 

Hinweis: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021, wonach für „normale“ Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen der Zinssatz von vormals 6 % pro Jahr als verfassungswidrig erklärt wurde, gilt ausdrücklich nicht für die hier angesprochenen Aussetzungszinsen.

 

Eine Grafik veranschaulicht die Höhe der Aussetzungszinsen, die bei einem nicht erfolgreichen Einspruch nach einer Aussetzung fällig werden.

Wie kann im Falle der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vorgegangen werden?

 Wenn die Finanzbehörde den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnt, kann darüber hinaus ein Einspruch hiergegen eingelegt oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht gestellt werden. Der Antrag bei Gericht ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Nicht ausreichend ist es, wenn die Finanzbehörde nicht über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist entschieden hat oder die Vollstreckung droht.

 

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden grundsätzlich anstehende Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Falls die Anträge aussichtlos erscheinen, offensichtlich der Zweck verfolgt werden soll das Vollstreckungsverfahren hinauszuschieben oder bei Gefahr im Verzug, kann die Vollstreckung weiter fortgesetzt werden. Diese Konstellationen müssen jedoch offensichtlich sein. Wenn das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung ausspricht, endet diese mit Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens mit der Entscheidung in der Hauptsache.

Wann können Steuerschulden gestundet werden?

Eine Alternative zur Aussetzung der Vollziehung kann im Einzelfall die Stundung sein. Um die Fälligkeit der Steuerschuld aufzuschieben, kann eine Stundung beim Finanzamt beantragt werden. Steuerschulden können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn durch die Einziehung eine erhebliche Härte für den Betroffenen entstehen würde. Der Steueranspruch darf durch die Stundung allerdings nicht gefährdet werden.

 

  • Eine erhebliche Härte kann sowohl bei persönlichen als auch sachlichen Gründen vorliegen.

 

  • Die Einziehung zum Zeitpunkt der Fälligkeit muss den Betroffenen härter treffen als andere Steuerschuldner.

 

  • In Betracht kommen beispielsweise unvorhersehbare Betriebsinvestitionen oder Naturkatastrophen, die dem Betroffenen die Begleichung seiner Steuerschulden aktuell nicht ermöglichen. Die Zahlungsschwierigkeiten dürfen nicht selbst verschuldet durch den Betroffenen herbeigeführt worden sein, beispielsweise durch hohe Privatentnahmen.

 

  • Die Tatsache allein, dass der Betroffene einen Kredit zur Beschaffung der Summe aufnehmen muss, rechtfertigt keine Stundung.

 

  • Auch wenn der Betroffene noch auf den für ihn positiven Ausgang eines Einspruchsverfahrens hofft, ist dies kein Stundungsgrund.

 

  • Zudem darf der Steueranspruch bei einer Gewährung der Stundung nicht gefährdet sein, das heißt, später nicht mehr oder nur unter großen Schwierigkeiten realisiert werden können. Gründe, die hierauf hinweisen, sollten sich daher nicht im Antrag wiederfinden.

 

Insbesondere längerfristige Stundungen oder hohe Stundungsbeträge können mit einer Sicherheitsleistung verbunden werden.

 

Ein Wecker, der die Zeit anzeigt.

 

In der Regel wird eine Stundung nur in Kombination mit einer Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Auch im Falle der Stundung fallen sog. Stundungszinsen an. Diese betragen ebenfalls 6 % pro Jahr.

 

Für die Stundung ist eine andere Stelle innerhalb des Finanzamts zuständig als für die Aussetzung der Vollziehung bzw. den Vollstreckungsaufschub. Für Stundung und Erlass sind oftmals eigene Stellen bei den Finanzämtern eingerichtet, die sogenannten Stundungs- und Erlassstellen.

 

Hinweis: Aufgrund des Ausnahmecharakters der Stundung sollte ein entsprechender Antrag ausführlich gestaltet sein und mit durschlagenden Argumenten gespickt sein. In der Regel biete sich auch eine fundierte Verhandlung mit dem zuständigen Sachbearbeiter an, um eine sachgerechte Lösung für den Mandanten zu erzielen.

Was versteht man unter der „VT-Sperre“?

Eine weitere Möglichkeit für den Betroffenen, sich zumindest ein wenig Luft bis zur Realisierung einer Vollstreckungsmaßnahme (Pfändung, Zwangshypothek etc.) zu verschaffen, kann darin liegen, die Vollstreckungsabteilung des Finanzamts zu einem Vollstreckungsaufschub zu bewegen. Intern wird dies gewährleistet, indem der Termin für die Vollstreckung (Vollstreckungs-Termin) gesperrt wird. Dieses Vorgehen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes und wird, wenn überhaupt, nur gegen eine Ratenzahlungsvereinbarung und/oder Sicherheitsleistung und nur bei Unbilligkeit der Vollstreckung gewährt. Der Vollstreckungsaufschub ist oftmals die letzte Möglichkeit Vollstreckungsmaßnahmen noch abzuwenden. Es ist Eile geboten.

 

Hinweis: Zu beachten ist aber auch hier, dass diese Möglichkeit ebenfalls teuer erkauft werden muss. Durch den Vollstreckungsaufschub wird die Fälligkeit der Steuerschuld nicht hinausgeschoben. Deshalb sind neben den laufenden Zinsen Säumniszuschläge zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.

Unter welchen Voraussetzungen können Steuerschulden erlassen werden?

Mithilfe eines Antrags auf einen Erlass kann die Finanzbehörde dazu bewegt werden, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil zu erlassen. Wenn bereits eine Zahlung erfolgt ist, können Beträge erstattet oder verrechnet werden.

 

  • Hierzu muss deren Einziehung im Einzelfall unbillig sein.

 

  • Ein Erlass könnte beispielsweise gewährt werden, wenn der Betroffene durch die Zahlung der Steuerschuld unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist.

 

  • Wenn der Betroffene diese wirtschaftliche Notlage allerdings selbst verschuldet hat, dann scheidet ein Erlass in den meisten Fällen aus.

 

  • Im Ergebnis kommt es immer auf den Einzelfall an, sodass nicht konkret vorab bestimmt werden kann, in welcher Konstellation potenzielle Chancen auf einen Erlass vorliegen.

 

Die Unbilligkeit muss nachgewiesen werden. Auf einen Erlass von Steuerschulden hinzuwirken, stellt sich im Einzelfall als sehr aufwendig und oftmals wenig erfolgsversprechend dar.

 

Eine Infografik veranschaulicht die Voraussetzungen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, einer Stundung und eines Erlasses.

Unser Angebot für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung

Im Falle einer offenen Steuerschuld muss diese sofort beglichen werden. Selbst ein eingelegter Einspruch führt nicht zu einem Zahlungsaufschub. Allerdings besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Unerlässlich ist in diesem Fall ein unverzügliches Handeln, da sonst die Steuerschuld zunächst gezahlt werden muss und gegebenenfalls schnell hohe Geldsummen aufgetrieben werden müssen. Schlimmstenfalls drohen bei Nichtzahlung Maßnahmen zur Vollstreckung. Die Aussetzung der Vollziehung sollte daher frühestmöglich beantragt werden. Selbst wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits durch das Finanzamt abgelehnt wurde, gibt es allerdings, wie beschrieben, noch ausreichend andere Handlungsoptionen, um eine Vollstreckung zu verhindern. Sprechen Sie uns an!

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