Selbstanzeige beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung – Form und Ablauf

Wir erklären, was eine Selbstanzeige ist, wann sie in Betracht kommt und wie sie formuliert sein muss. Zudem zeigen wir Ihnen mögliche Stolpersteine auf und wie es nach Abgabe der Selbstanzeige beim Finanzamt weitergeht.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

Steuerpflichtige können in die Situation geraten, unrichtige oder unvollständige Angaben in ihren Steuererklärungen gemacht und damit Steuern hinterzogen zu haben. Eine Selbstanzeige bietet die Möglichkeit, diese Fehler zu korrigieren, bevor das Finanzamt sie entdeckt. Mittels einer Selbstanzeige können Betroffene selbst nach einer bereits begangenen Steuerhinterziehung einer strafrechtlichen Ahndung in Bezug auf die Steuerhinterziehung entgehen. Den Betroffenen soll hierdurch ein Anreiz gegeben werden, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren und dem Staat sollen bisher unbekannte Steuerquellen eröffnet werden.

 

Balken mit Aufschrift "Fakten-Check"

Die wichtigsten Informationen im Überblick

  • Im Falle einer wirksamen Selbstanzeige erlangt der Betroffene Straffreiheit bezüglich der Steuerhinterziehung.

 

  • Die Selbstanzeige muss die strafrechtlich nicht verjährten Zeiträume umfassen. Mindestens muss sie sich allerdings auf die letzten 10 Kalenderjahre beziehen.

 

  • Die Selbstanzeige muss den Sachverhalt vollumfassend und wahrheitsgetreu darstellen.

 

  • Die Selbstanzeige wird beim Finanzamt abgegeben.

 

  • Wenn die Steuerhinterziehung durch die Finanzbehörden entdeckt wurde, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.

 

  • Ebenfalls scheidet eine Selbstanzeige aus, wenn ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt (§ 371 AO). Sollte beispielsweise dem Betroffenen eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben oder gar ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, kann keine Selbstanzeige mehr erfolgen.

 

  • Es müssen vor Abgabe der Selbstanzeige die weiteren Risiken in den Blick genommen werden, da die Selbstanzeige nur zur Straffreiheit in Bezug auf die Steuerhinterziehung führt. Wegen anderen Delikten kann also weiterhin eine strafrechtliche Sanktionierung drohen. Zudem müssen berufsrechtliche Konsequenzen beachtet werden.

 

  • Die Selbstanzeige muss vor ihrer Abgabe perfekt abgestimmt und detailgetreu formuliert werden. Oftmals stehen Betroffene zudem unter großem Zeitdruck. Gern richten wir für Sie einen kurzfristigen Besprechungstermin ein – vor Ort, telefonisch oder via Videokonferenz. Sprechen Sie uns an!

Was ist eine Selbstanzeige?

Durch eine Selbstanzeige können Betroffene die strafrechtliche Ahndung einer Steuerhinterziehung verhindern. Die Selbstanzeige ist eine Erklärung, in welcher dem Finanzamt die richtigen Besteuerungsgrundlagen offenbart werden.

Wann ist eine Selbstanzeige möglich?

Eine Selbstanzeige kommt lediglich für Steuerhinterziehungen in Betracht (§ 371 AO). Bei anderen Steuerstraftaten, wie beispielsweise dem Bannbruch (§ 372), dem Schmuggel (§ 373) und der Steuerhehlerei (§ 374), ist eine Selbstanzeige nicht möglich. Auch für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB – untechnisch: „Schwarzarbeit“) ist eine Selbstanzeige in aller Regel nicht möglich, obwohl diese oftmals mit einer Steuerhinterziehung (Lohnsteuer) einhergeht.

Wie funktioniert eine Selbstanzeige?

Um die Straffreiheit zu erlangen, muss der Betroffene gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart (z. B. Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- sowie Erbschaftsteuer) in vollem Umfang

 

  • die unrichtigen Angaben berichtigen

 

  • die unvollständigen Angaben ergänzen oder

 

  • die unterlassenen Angaben nachholen.

 

Im Rahmen der Selbstanzeige werden die richtigen beziehungsweise noch nicht erklärten Besteuerungsgrundlagen der Finanzbehörde angezeigt. Die Finanzbehörde muss daraufhin in der Lage sein auf Grundlage der in der Selbstanzeige gemachten Angaben die (richtige) Veranlagung durchzuführen. Es dürfen von Seiten der Finanzbehörde keine langwierigen Nachforschungen oder Aufklärungsarbeiten mehr notwendig sein, um die Steuer korrekt festsetzen zu können. Nur dann kommt der Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung zu. Aufgrund dieser notwendigen Detailtiefe eignet sich die bloße Abgabe von „korrigierten“ Steuererklärungen in der Regel nicht als Selbstanzeige.

 

Grafischer Baum, an dem Kryptowährungen hängen

Wie viele Jahre zurück muss eine Selbstanzeige erfolgen?

Es muss eine Erklärung zu allen unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart abgegeben werden. Die Selbstanzeige muss sich aber mindestens auf alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre beziehen. Das heißt, vorab muss eine genaue Prüfung stattfinden, welche Taten noch nicht verjährt sind.

 

Hinweis: Die Berechnung der Verjährung im Steuerstrafrecht ist komplex und sehr fehleranfällig. Es gibt eine Vielzahl von Fallstricken und Ausnahmen, die den Eintritt der Verjährung hinauszögern können. Zudem sind die Verjährungsfristen sehr lang. Bei einem ungünstigen Zusammenspiel von Maximalfrist und verjährungshemmenden bzw. verjährungsunterbrechenden Umständen kann die Frist im Extremfall sogar bis zu 42,5 Jahre dauern. Dies ist allerdings die absolute Ausnahme.

Wo wird die Selbstanzeige abgegeben?

Die Selbstanzeige wird dem Finanzamt übermittelt oder übergeben. Auch ein bevollmächtigter Vertreter (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater) kann das Schreiben einreichen. Die Einbindung eines Rechtsanwaltes für Steuerstrafrecht empfiehlt sich ohnehin, da die Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige, maßgeblich die Beachtung der Vollständigkeit, ohne Hinzuziehung fachkundiger Unterstützung im Regelfall nicht möglich sein wird.

 

Übergabe eines Schreibens von einer zur anderen Person

Welche Form muss eine Selbstanzeige aufweisen?

Es ist keine bestimmte Form der Selbstanzeige gesetzlich vorgeschrieben. Die Selbstanzeige kann nicht nur schriftlich, per Telefax, E-Mail oder zu Protokoll, sondern auch mündlich erfolgen. In der Regel wird sie aus Beweisgründen schriftlich eingereicht.

 

Hinweis: Viele Steuerberater, die keine alltäglichen Berührungspunkte zum Steuerstrafrecht aufweisen, tendieren dazu, Fehler im Rahmen einer korrigierten Steuererklärung oder eines einfachen kurzen Schreibens zu „beheben“. Dies birgt unserer Erfahrung nach ein hohes Risiko für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Deshalb richtet sich unser Angebot explizit auch an steuerliche Berater, denen wir gerne beratend und unterstützend zur Seite stehen – kollegial und auf Augenhöhe. Sprechen Sie uns an!

Wie sollte die Selbstanzeige formuliert sein?

Meist wird in der Erklärung nicht der Betreff „Selbstanzeige“ verwendet, um sich die Chance zu bewahren, dass die Erklärung als bloße Berichtigung (§ 153 AO) von der Finanzbehörde gedeutet wird. Zudem ist ebenfalls nicht notwendig, dass sich der Betroffene einer Steuerhinterziehung bezichtigt. Daneben müssen folgende Aspekte beachtet werden:

 

  • Die Selbstanzeige muss alle relevanten Zeiträume umfassen.

 

  • Die Erklärung muss sich zudem auf alle Steuerhinterziehungen einer Steuerart durch den Betroffenen beziehen und auch auf diejenigen, an denen er beteiligt war.

 

  • Der Inhalt der Selbstanzeige ist bestenfalls selbsterklärend für die Finanzbehörde. Das heißt, der jeweilig betroffene Sachverhalt wird umfassend aufgerollt und die Grundlagen der Besteuerung dargelegt. Es ist nicht ausreichend, lediglich die Höhe der hinterzogenen Steuer anzugeben. Es sollte eine Aufgliederung nach Veranlagungszeitraum, Steuerart und Einkunftsart erfolgen. Wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht mehr exakt beziffert werden können (z. B. weil sie weit in der Vergangenheit liegen und nicht mehr vollständig aufgeklärt werden können), werden teilweise in die Selbstanzeige sogenannte Sicherheitszuschläge aufgenommen, um die Vollständigkeit der Selbstanzeige sicherzustellen.

 

  • Wir geben allerdings nicht nur die notwendigen Sachverhaltsinformationen an, sondern würdigen diese zugleich auch rechtlich für das Finanzamt. So wird der Finanzbehörde Arbeit erspart und zugleich Einfluss auf die anstehende Veranlagung (und damit die zu entrichtende Steuerschuld) genommen.

 

Glas mit Geldmünzen

 

Achtung: Zwar führen geringfügige Abweichungen nicht zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige, dennoch sollte man sich hierauf nicht verlassen. In der Praxis wird meist eine Abweichung von maximal 5 % toleriert. Dennoch sollte die Selbstanzeige grundsätzlich mit bestem Wissen und Gewissen verfasst werden und daher alle Beträge korrekt aufführen.

Wann ist eine Selbstanzeige und wann ist eine Berichtigungsmeldung erforderlich?

Die Selbstanzeige muss von der Berichtigungsmeldung (§ 153 AO) unterschieden werden. Bei der Berichtigungsmeldung ist der Betroffene dazu verpflichtet unvollständige oder unrichtige Erklärungen nach Abgabe der Steuererklärung unverzüglich zu ergänzen, sobald dieser erkannt hat, dass er unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat. Die unrichtigen Angaben sind hierbei allerdings nicht bewusst gemacht worden, sondern aus Versehen. Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung steht daher also nicht im Raum. Allerdings stellt eine unterlassene Berichtigungserklärung wiederum eine Steuerhinterziehung dar, wenn der Betroffene den Fehler erkannt hat.

 

Insbesondere in Erbfällen wird die Berichtigungsmeldung relevant. Wenn der Verstorbene in seiner Steuererklärung unvollständige Angaben gemacht hat und der Erbe dies nun erkennt, muss er dies dem Finanzamt melden und die Steuererklärung des Verstorbenen korrigieren. Ansonsten würde auf den Erben ein Steuerstrafverfahren zukommen, wenn die Finanzbehörde von den unrichtigen Angaben erfährt, da er dann eine notwendige Berichtigungserklärung pflichtwidrig unterlassen hat.

 

Hinweis: Trotz dieser Unterscheidung zwischen Berichtigung und Selbstanzeige werden in der Praxis Berichtigungserklärungen durch das Finanzamt in der Regel zunächst als Selbstanzeige behandelt und ein Strafverfahren wird eingeleitet. Es ist daher dringend davon abzuraten einen erkannten Fehler „auf die Schnelle“ zu berichtigen. Wir empfehlen daher jede Berichtigungserklärung so zu formulieren, als sei es eine Selbstanzeige. Nur so kann aus unserer Sicht das erhebliche strafrechtliche Risiko zuverlässig minimiert werden. Für Steuerberater kann dies zur Haftungsfalle werden.

Was ist bei der Selbstanzeige zu beachten, wenn mehrere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt waren?

Sollten mehrere Personen an der Steuerhinterziehung beteiligt gewesen sein, dann muss jede Person eine eigene Selbstanzeige abgeben, um Straffreiheit zu erlangen. Die Straffreiheit stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. In dieser Konstellation müssten daher alle Personen die Selbstanzeige gleichzeitig abgeben. Vorab wird die Abgabe meist durch die Rechtsbeistände der Betroffenen entsprechend koordiniert.

 

Person sucht eine Akte.

 

Hinweis: Ein solches koordiniertes Vorgehen ist unserer Erfahrung nach absolut zwingend. Sollte auch nur einer der Beteiligten hier vorschnell auf eigene Faust handeln und eine Berichtigungserklärung oder Selbstanzeige abgeben, liegt ein Fall der Tatentdeckung und damit ein Ausschlussgrund für die Selbstanzeige sämtlicher anderer Beteiligten vor. Eine Selbstanzeige durch diese hat dann keine strafbefreiende Wirkung mehr.

Wie lange ist eine Selbstanzeige möglich?

In bestimmten Fällen ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Maßgeblich darf die Steuerhinterziehung vor Abgabe der Selbstanzeige noch nicht entdeckt worden sein. Inwieweit eine Entdeckung tatsächlich realistisch ist oder unmittelbar bevorsteht, ist dabei nicht entscheidend. Kontrollmitteilungen allein, die beim Finanzamt eingegangen sind, führen nicht zu einer Entdeckung der Tat. Der Betroffene soll durch die Selbstanzeige und seiner Rückkehr zur Steuerehrlichkeit belohnt werden. Wenn die Steuerhinterziehung allerdings bereits aufgedeckt wurde, besteht schlichtweg kein Grund mehr dem Steuerpflichtigen entgegenzukommen.

 

Für den zeitlichen Horizont ist entscheidend, wann die Finanzbehörde die Möglichkeit hatte von der Selbstanzeige Kenntnis zu nehmen. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn sich die Selbstanzeige im Briefkasten befindet oder einem Finanzbeamten übergeben wurde.

 

Die weiteren Sperrgründe sind gesetzlich abschließend aufgeführt (§ 371 AO):

 

  • Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO)
    • Dieser Sperrgrund gilt nur für die in der Prüfungsanordnung benannten Zeiträume und Steuerarten. Die Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich, in welchem der Betroffene die Prüfungsanordnung tatsächlich erhalten hat. Hier ist eine detaillierte rechtliche Prüfung notwendig, um den genauen Umfang der Sperrwirkung zu ermitteln und ggf. nicht gesperrte Steuerstraftaten einer Selbstanzeige zuzuführen.

 

  • Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

 

  • Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung
    • Auch hier sind nur die Zeiträume und Steuerarten bezüglich der Selbstanzeige gesperrt, die geprüft werden sollen. Der Amtsträger ist erschienen, wenn er in Prüfungsabsicht den Prüfungsort (Wohn- oder Geschäftsräume) des Betroffenen betritt.

 

  • Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit

 

  • Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau, einer Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften

 

  • Übersteigen der verkürzten Steuer oder des erlangten Steuervorteils von 25 000 Euro je Tat
    • Hinweis: Siehe hier die strafbefreiende Wirkung unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 398a AO (bei Frage Nr. 11 ausführlich erläutert)

 

  • Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung
    • Hinweis: Siehe hier die strafbefreiende Wirkung unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 398a AO (bei Frage Nr. 11 ausführlich erläutert)

 

Infografik, die die Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige veranschaulicht

Besteht trotz eines Sperrgrundes die Chance auf eine Einstellung des Verfahrens?

Obwohl die Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr bewirkt, wenn es sich um einen Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000,00 Euro je Tat oder einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung handelt, kommt in diesen Konstellationen dennoch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht (§ 398a AO). Hierzu muss

 

  • eine wirksame Selbstanzeige vorliegen, deren Wirksamkeit lediglich an den Sperrgründen der Höhe des hinterzogenen Betrags oder des besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung scheitert,

 

  • die hinterzogene Steuer und zusätzlich

 

  • Hinterziehungszinsen (§ 235 AO),
  • Zinsen (§ 233a AO),

 

  • Verzugszinsen nach Art. 114 UZK und

 

  • ein weiterer Betrag gezahlt werden, dessen Höhe 10 % – 20 % von der hinterzogenen Steuer beträgt.

 

Die Höhe des Prozentsatzes beträgt bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro insgesamt 10 %, zwischen einem Hinterziehungsbetrag von über 100.000 Euro und bis zu 1.000.000 Euro insgesamt 15 % und bei noch größeren Hinterziehungsbeträgen 20 % des Hinterziehungsbetrags. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat absehen. Eine Zustimmung des Gerichts ist nicht notwendig.

Was passiert nach einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung?

Die Selbstanzeige wird nach Abgabe vom zuständigen Finanzamt geprüft. Zuständig für die Bearbeitung ist zunächst die Steuerfahndung, später die Straf- und Bußgeldsachenstelle. Das Finanzamt teilt sodann mit, ob es mit der in der Selbstanzeige skizzierten Vorgehensweise einverstanden ist. Es erfolgt in jedem Falle die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, welches jedoch lediglich dazu dient die abgegebene Selbstanzeige zu prüfen. Insbesondere muss sichergestellt werden, ob die Selbstanzeige vollständig ist oder Ausschlussgründe bestehen. Gegebenenfalls werden Rückfragen gestellt, die beantwortet werden müssen. Nach Zahlung der in den neuen Steuerbescheiden ausgewiesenen Beträge sowie der Zinsen wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. Eine Freiheitsstrafe oder ein Bußgeld scheidet insoweit damit aus.

Bezieht sich die Straffreiheit auf alle Straftaten?

Zwar entgeht der Betroffene einer strafrechtlichen Verfolgung in Bezug auf die Steuerhinterziehung, dennoch müssen anderweitige Straftatbestände und die außerstrafrechtlichen Nebenfolgen berücksichtigt werden, die auf den Betroffenen zukommen können. Beispielsweise muss bei Steuerhinterziehungen von Beamten zusätzlich geprüft werden, inwiefern disziplinarrechtliche Konsequenzen in Form von Disziplinarmaßnahmen möglich sind. Gleiches gilt hinsichtlich des Entzugs der Zulassung von Rechtsanwälten, der Zulassung von Steuerberatern, der Approbation von Ärzten, der Fluglizenz von Piloten und sogar des Jagdscheins. Auch müsste im Falle einer wirksamen Selbstanzeige für eine unzutreffende Lohnsteueranmeldung eine mögliche Strafbarkeit nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) berücksichtigt werden.

Welche Folgen ergeben sich, wenn die Selbstanzeige unwirksam ist?

Wenn die Selbstanzeige nicht die erforderlichen Anforderungen erfüllt, die für eine Straffreiheit notwendig sind, dann führt diese nicht zur Straffreiheit, sondern lediglich zu einer Strafmilderung. Zu beachten ist, dass der Betroffene für die Selbstanzeige nur einen Versuch hat. Sind bei der Selbstanzeige Fehler unterlaufen oder wurden sogar Einkünfte übersehen, kann dies nicht über eine „Selbstanzeige nach der Selbstanzeige“ geheilt werden. Insoweit bewirkt nämlich die bereits abgegebene (unvollständige/fehlerhafte) Selbstanzeige eine Tatentdeckung und damit einen Sperrgrund. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betroffenen an den Fehlern in der Selbstanzeige ein Verschulden trifft.

Unser Angebot bei Selbstanzeigen

Aufgrund unserer umfassenden Erfahrungswerte mit Selbstanzeigen können wir sicherzustellen, dass Ihre Selbstanzeige alle notwendigen Informationen enthält und der Sachverhalt vollständig gegenüber der Finanzbehörde dargestellt wird. Insbesondere die Kommunikation mit den Finanzbehörden erfordert Fachkenntnisse und Fingerspitzengefühl. Aufgrund der hohen Komplexität bei der Formulierung und Ausgestaltung der Selbstanzeige ist es unbedingt anzuraten, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur ein einziger Versuch für die Erlangung der Straffreiheit im Zusammenhang mit der Selbstanzeige besteht und daher eine gründliche rechtliche Beratung unerlässlich ist.

 

Wir unterstützen Sie daher in allen Stadien der Selbstanzeige, von der präventiven Beratung über die Erstellung bis hin zur Übermittlung, die wir ebenfalls für Sie übernehmen. Sprechen Sie uns an! 

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