Steuerhinterziehung von Beamten: Wann wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet?

Bei einer Steuerhinterziehung von Beamten müssen diese nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, sondern auch mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Dienstherrn. In diesem Beitrag informieren wir Sie, wie die Finanzbehörde und der Dienstherr bei einer Steuerhinterziehung von Beamten ermitteln und welche Auswirkungen eine Selbstanzeige auf ein Disziplinarverfahren hat.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

Bei einer Steuerhinterziehung von Beamten müssen diese nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen in Form eines Strafverfahrens rechnen, sondern in der Regel auch mit hohen Nachzahlungen. Oftmals wird bei diesen zwei Aspekten noch ein weiterer gravierender Faktor vergessen, dem allerdings für Beamte eine besondere Bedeutung zukommt. Als mögliche Folge einer Steuerhinterziehung könnte durch den Dienstherrn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wodurch gegebenenfalls sogar der Beamtenstatus und bisher erworbene Pensionsansprüche gefährdet werden. Da rund ein Drittel der Beschäftigten im öffentlichen Dienst verbeamtet ist (z. B. als Lehrer oder Polizist), steht für diese Berufsgruppen bei einer Steuerhinterziehung mehr als ein Strafverfahren auf dem Spiel.

 

In diesem Beitrag informieren wir Sie kompakt anhand von konkreten Beispielen, wie die Finanzbehörde und der Dienstherr bei einer Steuerhinterziehung von Beamten ermitteln, wann eine Mitteilung an den Dienstherrn im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens erfolgt und welche Auswirkungen eine Selbstanzeige auf ein Disziplinarverfahren hat.

Ermittlungen durch die Finanzbehörden

Beim Verdacht einer Steuerhinterziehung ermitteln statt der Staatsanwaltschaft die Finanzbehörden den Sachverhalt (§ 386 Abs. 1 AO). Diese Regelung beruht darauf, dass die Finanzbehörden über die notwendigen steuerrechtlichen Fachkenntnisse verfügen. Konkret zuständig ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle (StraBu) als Teil der Finanzbehörden. Diese erteilt wiederum der Steuerfahndung Anweisungen über die Art und den Umfang der Ermittlungen. In der Praxis ermittelt die Steuerfahndung allerdings meist in eigener Zuständigkeit.

Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung wird ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Beteiligung eines Beamten beeinflusst dabei nicht die Art und Weise, wie das Ermittlungsverfahren durchgeführt wird. Es endet in der Regel mit einer Anklageerhebung, dem Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellung.

Mitteilungspflichten der Straf- und Bußgeldsachenstelle

Unabhängig von den Ermittlungen und dem Verfahrensausgang im Strafverfahren ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle in speziellen Konstellationen verpflichtet, den Sachverhalt anderen Behörden oder dem Dienstherrn des Beamten mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten ergeben sich aus den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV (St) 2022) und dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und erfolgen oft vor der Abschlussverfügung über das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren.

 

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 12.01.2018 konkretisiert diese Meldepflichten.

 

  • Nr. 136 AStBV enthält einen Katalog zu den konkreten Mitteilungstatbeständen (beispielsweise die Mitteilung an die Gewerbebehörde im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, die Auswirkungen auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit haben kann).

 

  • Darüber hinaus erfolgt eine Meldung, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse daran besteht (Nr. 137 Abs. 1 AStBV).

 

  •  Zudem werden im Beamtenstatusgesetz Meldepflichten aufgeführt (§ 49 BeamtStG). Die Strafverfolgungsbehörde ist dazu verpflichtet, im Falle einer Anklage die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung an die zuständige Stelle für dienstrechtliche Maßnahmen zu übermitteln. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen (siehe hierzu die Entscheidung des BFH, Beschluss vom 15.01.2008, Az.: VII B 149/07).

 

Die Daten müssen übermittelt werden, wenn diese für den Dienstherrn erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Nach der Anweisung des BMF soll keinesfalls die Strafverfolgungsbehörde den Sachverhalt disziplinarrechtlich bewerten, sondern nur der Dienstherr. Die Strafverfolgungsbehörde darf lediglich vor Weiterleitung der Informationen abwägen, ob die Daten für den Dienstherrn von Belang sein könnten. Auch Verfahrenseinstellungen (§ 153 StPO, § 170 Abs. 2 StPO i.V. m. § 371 AO oder § 153a StPO) müssen gemeldet werden (Nr. 1.3 des BMF-Schreibens).

 

Fazit: Wenn die Straf- und Bußgeldsachenstellte im Zuge von Steuerhinterziehungen ermittelt, wird nach den eindeutigen Verwaltungsanweisungen in jedem Fall – auch bei einer Einstellung – der Sachverhalt an den Dienstherrn weitergeleitet.

 

Personen, die sich Informationen weitergeben

Ablauf der Ermittlungen beim Dienstherrn

Nach dem Eingang der Informationen beim Dienstherrn muss dieser darüber entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Die Gründe für eine disziplinarrechtlichen Ahndung (neben der strafrechtlichen Sanktion) bilden die unterschiedlichen Zielrichtungen des Straf- und des Disziplinarverfahrens. Das Disziplinarrecht sichert die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des Beamtentums, während die strafrechtliche Sanktion general- und spezialpräventiven Zwecken Rechnung trägt. Während Arbeitnehmer im Falle der Verletzung ihrer dienstlichen Pflichten gekündigt werden können, besteht bei Beamten auf Lebenszeit diese Möglichkeit durch ihren beamtenrechtlichen Status nicht.

 

Achtung: Der Dienstherr kann im Übrigen nicht blind auf die Erkenntnisse aus dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zurückgreifen. Vielmehr muss dieser eigenständig in Bezug auf die Steuerhinterziehung ermitteln.

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Um ein Disziplinarverfahren einleiten zu können, muss der Verdacht eines Dienstvergehens durch den Beamten bestehen. Dieses Dienstvergehen kann sich grundsätzlich aus einer Vielzahl von Gründen ergeben (z. B. Arbeitszeitbetrug, Gewaltvorfälle). Die Pflichten des Beamten sind in den 33 bis 37 BeamtStG und im jeweiligen Landesbeamtengesetz aufgeführt. Beispielsweise muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern (§ 34 BeamtStG). Zunächst wird die Disziplinarbehörde Vorermittlungen durchführen, um weitere Informationen zum Sachverhalt zu erhalten und einschätzen zu können, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden muss.

 

Merke: Die Entscheidung, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden muss, steht nicht im Ermessen der Behörde. Sofern diese von hinreichenden, tatsächlichen Hinweisen Kenntnis erlangt, die den Verdacht eines Dienstvergehens nahelegen, muss ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

 

Unterlagen mit Heftklammern

 

Spielt es eine Rolle, ob die Steuerhinterziehung im Dienst oder privat begangen wurde?

 

  • Bei der Einleitung wird unterschieben, ob es sich um ein inner- oder außerdienstliches Vergehen handelt. Bei außerdienstlichen Vergehen wird nur in speziellen Fällen ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ob ein Verhalten als inner- oder außerdienstlich eingestuft wird, richtet sich danach, ob dienstliche Pflichten verletzt wurden, d. h., solche Pflichten, die einen sachlichen Zusammenhang zum Dienst besitzen. Wenn sich das Verhalten ausschließlich im Privatbereich abgespielt hat und kein dienstlicher Bezug vorliegt, kommt nur ein außerdienstliches Dienstvergehen in Betracht.

 

Beispiel 1: Wenn z. B. ein Lehrer seine Nebeneinkünfte nicht deklariert und hierbei seine dienstliche Stellung nicht ausgenutzt hat, stellt die Steuerhinterziehung ein außerdienstliches Dienstvergehen dar.

 

Beispiel 2: Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Beamte Vorteile aus seinem Amt zieht, z. B. der Finanzbeamte ein Steuerkonto für einen fiktiven Steuerpflichtigen anlegt und sich selbst hierdurch nach durchgeführter Veranlagung Steuererstattungen auszahlt. In dieser Konstellation wäre aufgrund der Steuerhinterziehung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in jedem Fall unumgänglich.

 

Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten muss zusätzlich ein bedeutender Vertrauensverlust für das Amt des Beamten eingetreten sein. Hiermit sind Handlungen gemeint, die die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt von Art und Intensität der Verfehlung ab. Dabei sind vorsätzliche Straftaten besonders bedeutsam. Der Gesetzgeber geht bei einer Steuerhinterziehung von einer hohen Verwerflichkeit aus, der auch eine disziplinarische Bedeutung zuzumessen ist. Der Beamte als Staatsdiener verschafft sich unberechtigte Steuervorteile und schädigt dadurch den Staat als seinen Dienstherrn, der den Beamten durch Steuereinnahmen alimentiert. Es wird folglich stets ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

 

Welche Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden?

 

Als Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte auf Lebenszeit kommen

 

  • der Verweis

 

  • die Geldbuße

 

  • die Kürzung der Dienstbezüge

 

  • die Zurückstufung sowie als ultima ratio

 

  • die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. 

 

Infografik zu den möglichen Disziplinarmaßnahmen bei Beamten auf Widerruf und Lebzeit

 

Wie wird die Disziplinarmaßnahme festgelegt?

 

Die konkrete Disziplinarmaßnahme wird anhand der Schwere des Dienstvergehens sowie des Persönlichkeitsbildes des Beamten ausgewählt. Strafmildernd wirkt es sich aus, wenn der Beamte noch nie straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zugunsten des Beamten spricht daneben die tadelfreie Führung und besonders korrekte Erfüllung seiner Pflichten im Verlauf des Disziplinarverfahrens, da hierdurch aufgekommene Zweifel an seiner charakterlichen Eignung ausgeräumt werden.

 

Beispiel: Ein Finanzbeamter ist dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt. Die Behörde muss ermitteln, ob es sich um ein leichtes, mittelschweres oder schweres Dienstvergehen handelt und wie intensiv dadurch das Vertrauen in das Amt des Beamten beschädigt wird. Der Finanzbeamte soll grundsätzlich die Bevölkerung zur Steuerehrlichkeit anhalten und diese im Rahmen seiner Tätigkeit überprüfen, sodass hier der Vorwurf besonders schwer wiegt. Bei der Steuerhinterziehung wird zudem die Höhe der hinterzogenen Steuern sowie das Vorliegen weiterer Straftaten einbezogen. Daneben wirken sich Steuerhinterziehungen über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg strafschärfend aus.

 

Wann droht der Verlust des Beamtenstatus?

 

Die Rechtsprechung stuft eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einer Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von ca. 500.000 Euro als verhältnismäßig ein. Das Beamtenverhältnis endet mit der Entfernung. Der Beamte verliert den Anspruch auf seine Bezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Es erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Achtung: Ein Disziplinarverfahren erübrigt sich im Übrigen, wenn der Beamte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Das Beamtenverhältnis endet dann mit der Rechtskraft des Urteils (24 Abs. 1 BeamtStG).

 

Wie lange bleiben die Disziplinarmaßnahme in den Personalakten?

           

Nach der Beendigung des Disziplinarverfahrens und eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens dürfen mit Ablauf der gesetzlichen Fristen die Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei Personalmaßnahmen (z. B. Beförderungen, Versetzungen) nicht mehr beachtet werden. Diese müssen vollständig aus der Personalakte des Beamten entfernt werden. Die maßgeblichen Fristen ergeben sich aus den jeweiligen Landesdisziplinargesetzen und sind unterschiedlich lang. In Baden-Württemberg gelten folgende Fristen:

 

  • Verweis: 2 Jahre

 

  • Geldbuße: 3 Jahre

 

  • Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts: 5 Jahre

 

  • Zurückstufung: 7 Jahre

 

Akte mit Unterlagen

Selbstanzeige eines Beamten

Die Finanzbehörden können auch im Wege einer Selbstanzeige eines Beamten von steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalten erfahren (§ 371 AO). Auch für Beamte ist es grundsätzlich möglich eine Selbstanzeige abzugeben

 

Wie werden Selbstanzeigen auf Ebene der Finanzbehörden behandelt?

 

  • Steuerliche Nacherklärungen werden bei der Finanzverwaltung dem zuständigen Sachbearbeiter der Veranlagungsstelle zugeleitet. Wenn ein solches Schreiben als Selbstanzeige bezeichnet wird oder jedenfalls erkennbar ist, dass es sich um eine solche handelt, wird das Schriftstück der Straf- und Bußgeldsachenstelle vorgelegt.

 

  • Die Straf- und Bußgeldsachenstelle muss im Falle einer Selbstanzeige ein Strafverfahren einleiten, damit geprüft werden kann, ob eine Straffreiheit in Betracht kommt. Von der Einleitung wird nur abgesehen, wenn in der Selbstanzeige die Angaben erkennbar richtig und vollständig dargestellt sowie offene Steuern und etwaig anfallende Zinsen jeder Art in voller Höhe entrichtet wurden. Zudem darf kein Sperrgrund vorliegen (§ 371 Abs. 2 AO). Nur in den wenigsten Fällen wird in der Praxis von einer Einleitung abgesehen. Letztendlich spielt dies jedoch keine entscheidende Rolle, denn das Verfahren wird bei einer ordnungsgemäßen Selbstanzeige wieder eingestellt.

 

Besteht auch bei Selbstanzeigen eine Meldepflicht an den Dienstherrn?

 

  • lm Rahmen des Steuerstrafverfahrens wird dem Anzeigenden bei einer korrekten Selbstanzeige Straffreiheit gewährt. Im Falle einer erfolgreichen Selbstanzeige wird das Verfahren eingestellt. Die Meldepflichten bleiben dennoch weiterhin grundsätzlich bestehen. Bei Verfahrenseinstellungen muss eine Abwägung vorgenommen werden, ob eine Meldung erfolgt. Diese Abwägung hat ausdrücklich auch bei Einstellungen gem. § 153 StPO, § 153a StPO und § 170 Abs. 2 StPO i. V. m. § 371 AO stattzufinden. Die Hintergründe des Sachverhalts sind für den Dienstherrn in der Regel notwendig, um etwaige einzuleitende disziplinarrechtliche Maßnahmen prüfen zu können. In der Praxis erfolgt daher meist eine Weiterleitung. Beamte werden hierdurch im Vergleich zu Arbeitnehmern deutlich schlechter gestellt.

 

Welche disziplinarrechtlichen Konsequenzen hat die Selbstanzeige?

 

  • Auch in dieser Situation muss die Dienstbehörde nach Eingang der Selbstanzeige darüber entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Konsequent wäre es, dass bei einer steuerstrafrechtlich wirksamen Selbstanzeige auch keine disziplinarrechtliche Konsequenz zu erwarten sind. Dennoch handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, die vom zuständigen Bearbeiter abhängen können. Sollte sich der jeweilige Bearbeiter für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens entscheiden, ist im Rahmen der Strafzumessung eine von dem Beamten abgegebene Selbstanzeige strafmildernd zu berücksichtigen. Im Regelfall wird daher von der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchststrafe in Form der Entfernung aus dem Beamtenstatus abgesehen.

 

  • Sollte es neben der Selbstanzeige keine anderweitigen Umstände geben, die sich positiv oder negativ auf das Verhalten des Beamten auswirken, sollte grundsätzlich eine Disziplinarmaßnahme nicht geboten sein. Die Selbstanzeige ist in diesem Zusammenhang als erkennbares Zeichen anzusehen, dass der Beamte zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt. Auch der Beamte sollte bei einer wirksamen Selbstanzeige keine weiteren Konsequenzen zu befürchten haben. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Selbstanzeige zum Nachteil der Beamten untergraben. Was bei einer Selbstanzeige konkret zu beachten ist, erläutern wir im Blog-Beitrag zum Thema Selbstanzeigen.

 

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