1. Prüfungsanordnung überprüfen
Sind Steuerpflichtiger, die Steuerarten und die Prüfungszeiträume ausreichend konkret bestimmt?
2. Angemessener Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Prüfung
Die Prüfungsanordnung und die Mitteilung des Zeitpunktes, des Orts und der Namen der Prüfer sollen in angemessener Frist vor der Prüfung erfolgen. Als angemessen gilt ein Zeitraum von 2 – 4 Wochen.
3. Terminverschiebung notwendig?
Wenn der angekündigte Termin nicht ermöglicht werden kann (z. B. wegen einer lang geplanten Reise oder einer längeren Erkrankung), sollte rechtzeitig Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen und der Termin verschoben werden.
4. Buchhaltungsunterlagen überprüfen
Die Unterlagen sollten alle vorab durchgesehen werden und auch auf ihre Plausibilität geprüft werden, damit beim Prüfer keine unnötigen Fragen aufkommen. Gegebenenfalls sollte hier Rücksprache mit dem Steuerberater und/oder Steueranwalt genommen werden. Durch eine frühzeitige Klärung von offenen Punkten kann die Prüfung hierdurch zumindest teilweise gesteuert werden.
5. Lesbarkeit von digitalen Daten
Wenn die Daten vorwiegend digital vorliegen, sollte darauf geachtet werden, dass diese auch lesbar und von entsprechenden Softwares (z. B. IDEA) verwertet werden können.
6. Ruhe bewahren zu Beginn der Prüfung
Insbesondere beim Eröffnungsgespräch sollten Sie Ruhe bewahren. Seien Sie freundlich und zuvorkommend, aber behalten Sie private Details (z. B. Urlaubsreisen, Hobbys) für sich. Bei schwierigen Sachverhalten und größerem Umfang sollte die Kommunikation vorwiegend durch den steuerlichen Berater erfolgen.
7. Rücksprache halten
Wenn während der Prüfung der Betriebsprüfer Rückfragen stellt, halten Sie, insbesondere, wenn Sie sich unsicher bei der Beantwortung einer Frage sind, Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand oder Steuerberater. Das gilt vor allem dann, wenn Sie Gefahr laufen einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt zu offenbaren.
8. Kein Verzicht auf die Schlussbesprechung
Die Schlussbesprechung eröffnet Ihnen die Möglichkeit sowohl den Sachverhalt als auch die sich hieraus ergebenden Feststellungen mit dem Prüfer zu erörtern. Gegebenenfalls kann hier eine Einigung erreicht werden.
9. Achten Sie auf die Bindungswirkung der Einigung
Die Einigung ist nur im Rahmen einer Zusage (§ 204 AO) oder einer tatsächlichen Verständigung bindend.
10. Antrag auf frühzeitige Zusendung des Prüfberichts
Es kann sich anbieten einen Antrag auf Zusendung des Prüfberichts vor seiner Aufwertung (d. h. vor dem Erlass entsprechender Änderungsbescheide) zu stellen, um noch Einwendungen vorzutragen (§ 202 AO).