Wohnsitz nach § 8 AO – Definition & Steuerliche Relevanz

Ob eine Person in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist, hängt maßgeblich davon ab, ob ein Wohnsitz im Inland im Sinne der Abgabenordnung (AO) besteht. § 8 AO liefert dabei die gesetzliche Grundlage für die Definition des Wohnsitzes. In diesem Beitrag erklären wir, worauf es bei der steuerrechtlichen Beurteilung eines Wohnsitzes ankommt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

Ob eine Person in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist, hängt maßgeblich davon ab, ob ein Wohnsitz im Inland im Sinne der Abgabenordnung (AO) besteht. § 8 AO liefert dabei die gesetzliche Grundlage für die Definition des Wohnsitzes – ein scheinbar einfacher Begriff, der jedoch in der Praxis oft Fragen aufwirft. Wann genau gilt eine Wohnung als Wohnsitz? Welche Kriterien müssen erfüllt sein? In diesem Beitrag erklären wir, worauf es bei der steuerrechtlichen Beurteilung eines Wohnsitzes ankommt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Wann besteht ein Wohnsitz einer Person im steuerrechtlichen Sinne?

Die Frage, ob eine natürliche Person in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, knüpft im Wesentlichen an das Bestehen eines Wohnsitzes im Inland an. Maßgeblich hierfür ist die Legaldefinition des § 8 AO, welcher die Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerrechtlich relevanten Wohnsitzes konkretisiert. Gemäß § 8 AO hat eine Person dort einen Wohnsitz, wo diese eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Abgegrenzt wird der Wohnsitz von dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO), der jedoch ebenfalls zu einer unbeschränkten Steuerpflicht im Inland führen würde.

 

Infografik zum steuerrechtlichen Wohnsitz

 

Die Definition des Wohnsitzes bezieht sich dabei auf die tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere auf die Wohnraumtauglichkeit der Räumlichkeiten sowie das Innehaben einer Wohnung samt deren Nutzungsmöglichkeit. Der Wohnsitzbegriff ist dabei unabhängig von der Staatsangehörigkeit, der Einkommenshöhe oder subjektiven Vorstellungen der Betroffenen zu bestimmen. Entscheidend sind ausschließlich objektive Gegebenheiten in Bezug auf das Bestehen eines Wohnsitzes.

 

Das Innehaben einer Wohnung setzt voraus:

 

  • die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung,

 

  • eine regelmäßige Nutzung, auch in größeren zeitlichen Abständen, und

 

  • dass die Wohnung zu jeder Zeit objektiv zur Verfügung steht.

 

Nur natürliche Personen können einen Wohnsitz haben. Teilen sich mehrere Personen eine Wohnung (z. B. Ehepartner, Kinder, Eltern), ist für jede Person individuell zu prüfen, ob ein Wohnsitz begründet wurde. Familienangehörige können einander einen Wohnsitz vermitteln, etwa wenn ein Kind bei den Eltern wohnt.

 

Es kommt dabei nicht auf formale Erklärungen (z. B. Abmeldung beim Einwohnermeldeamt) oder subjektive Absichten an, sondern auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse.

 

Eine Wohnung im Inland gilt auch nach einer Abmeldung beim Einwohnermeldeamt als weiterhin bestehend, wenn:

 

  • sie beibehalten und voll ausgestattet ist,

 

  • sie jederzeit nutzbar bleibt oder

 

  • der Steuerpflichtige beispielsweise beruflich im Ausland tätig ist und die Familie weiterhin in der Wohnung lebt und er diese an den Wochenenden besucht.

 

Briefkasten

Wann besteht in der Regel kein Wohnsitz mehr?

Ein Wohnsitz liegt beispielsweise nicht mehr vor, wenn:

 

  • es sich um einen unentgeltlichen, kurzfristigen Aufenthalt handelt (z.  B. bei Freunden, Verwandten oder durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestelltem Wohnraum),

 

  • eine bloße Korrespondenzadresse ohne tatsächliche Wohnnutzung besteht,

 

  • die Wohnung nicht frei verfügbar ist (z.  B. bei fehlender Schlüsselgewalt oder anderweitig vermietete Wohnung),

 

  • die Wohnung über mehrere Jahre hinweg nicht aufgesucht wird (Beachte: Die Nutzung einer Doppelhaushälfte zweimal jährlich über mehrere Wochen genügt bereits nach der Rechtsprechung für das Innehaben einer Wohnung),

 

  • die Wohnung untervermietet wird (außer kurzfristig bis zu 6 Monate),

 

  • der Steuerpflichtige zur Residenz im Ausland verpflichtet ist oder

 

  • wenn die Wohnung faktisch nicht genutzt werden kann (z.  B. wenn die Wohnung ungeeignet ist für einen Daueraufenthalt).

 

Ein Wohnsitz besteht beispielsweise auch nicht bei einem dauerhaften Zusammenleben mit der Familie im Ausland, ohne angemessene Wohnung im Inland, oder bei kurzen Urlaubs- oder Besuchsaufenthalten in einer im Inland nicht wohngeeigneten Unterkunft (z. B. zu klein oder nur zeitweilig nutzbar).

 

Ebenso führt das bloße Anbringen eines Namensschildes oder Briefkastens ohne tatsächliches Wohnen nicht zur Begründung eines steuerlich relevanten Wohnsitzes.

Können mehrere Wohnsitze bestehen?

Es können auch mehrere Wohnsitze in mehreren Ländern sowie innerhalb eines Landes bestehen. Durch einen Wohnsitz im Ausland wird ein Wohnsitz im Inland nicht ausgeschlossen. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben kann, sind auch mehrere Wohnsitze gleichzeitig möglich – sowohl im Inland als auch im Ausland.

 

Zahnbürste

Wann gilt ein Wohnsitz als aufgegeben?

Ein Wohnsitz gilt als aufgegeben, wenn eine Wohnung aufgelöst oder nicht nur vorübergehend nicht mehr genutzt wird und objektive Umstände eine Rückkehr unwahrscheinlich machen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht subjektive Absichten. Die Wohnung ist beispielsweise aufgegeben, wenn sie nur noch zur Vermögensverwaltung genutzt wird (z. B. Vermietung der Wohnung).

 

Entscheidend für den Fortbestand des inländischen Wohnsitzes ist eine realistische Rückkehroption sowie die objektive Eignung und tatsächliche Nutzung der Wohnung im Inland. Kurze Aufenthalte oder rein symbolische Wohnraumnutzungen genügen nicht, um den Wohnsitz aufrechtzuerhalten. Eine diesbezügliche Beratung samt entsprechender Dokumentation ist jedoch unumgänglich, sofern eine rechtssichere Aufgabe des Wohnsitzes gewünscht ist.

 

Keine Aufgabe des Wohnsitzes liegt vor, wenn:

 

  • die Wohnung nur vorübergehend (bis zu 6 Monate) vermietet oder untervermietet wird,

 

  • eine Rückkehr ins Inland innerhalb eines Jahres geplant oder absehbar ist oder

 

  • bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt keine Umstände vorliegen, die eine Rückkehr ausschließen.

 

Der Wohnsitz gilt als aufgegeben, wenn:

 

  • die Wohnung längerfristig (über 6 Monate) untervermietet wird,

 

  • bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt, wenn nur noch sporadische Besuche im Inland stattfinden (z. B. Urlaube, familiäre Anlässe) und diese Aufenthalte keinen Wohncharakter haben.

Wer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Wohnsitzes?

Bei Zweifeln über das Vorliegen eines Wohnsitzes trägt diejenige Person die Beweislast, die sich auf dessen Bestehen beruft. Der Wohnsitz ist eine Tatsache, die dem Staat ein Besteuerungsrecht zuspricht und somit eine steuerbegründende Tatsache. Die Beweislast obliegt daher in den allermeisten Fällen der Finanzverwaltung.

Was sind die Auswirkungen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäß § 8 AO?

Ein Wohnsitz nach § 8 AO löst unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland aus – mit der Folge, dass sämtliche Einkünfte weltweit dem deutschen Steuerrecht unterliegen. Es ist deshalb steuerlich sehr relevant, ob und wo jemand einen Wohnsitz im Sinne der AO hat.

 

Wer einen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO in Deutschland hat, wird grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das bedeutet:

 

  • Das Welteinkommen der Person unterliegt der deutschen Einkommensteuer – unabhängig davon, wo es erzielt wurde.

 

  • Auch ausländische Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen aus dem Ausland, Dividenden aus ausländischen Aktien, etc.) müssen in Deutschland erklärt werden. Deutschland wendet in solchen Fällen Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) an, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden oder zu mildern.

 

Wohnung

Fazit

In unserer Praxis treffen wir regelmäßig auf Mandanten, die in bester Absicht handeln, aber einem gefährlichen Irrtum unterliegen: Sie glauben, dass sie durch ein Leben „on the road“ – mit ständigem Ortswechsel, meist außerhalb Deutschlands – automatisch ihre Steuerpflicht in Deutschland beenden. Frei nach dem Motto: „Ich wohne ja nirgends richtig – also kann ich auch nicht steuerpflichtig sein.“

 

Doch genau hier liegt der Denkfehler. Auch eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt reicht nicht aus, um sämtliche steuerlichen Bindungen an Deutschland zu kappen. Tatsächlich ist die Abmeldung lediglich ein formales Indiz und ersetzt keineswegs die steuerrechtliche Prüfung nach § 8 AO oder § 9 AO. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Wohnung in Deutschland weiterhin besteht und unter Umständen bereitgehalten wird, die auf eine fortbestehende Nutzungsmöglichkeit schließen lassen. Wer also eine Mietwohnung behält oder eine Eigentumswohnung nicht aufgibt, sondern sie lediglich leer stehen lässt oder gelegentlich nutzt, kann aus Sicht der Finanzverwaltung nach wie vor einen Wohnsitz in Deutschland haben.

 

Ein weiterer typischer Fehler ist die informelle Überlassung der Wohnung an Freunde oder Familienangehörige, ohne dass die Nutzungsrechte vollständig und rechtlich klar abgegeben werden. Auch wenn die Wohnung scheinbar nicht mehr selbst bewohnt wird, kann sie steuerlich als verfügbar gelten, wenn der ursprüngliche Eigentümer oder Mieter weiterhin einen Schlüssel besitzt, über die Wohnung verfügt oder jederzeit zurückkehren könnte (Stichwort: Schlüsselgewalt). In diesen Fällen erkennt das Finanzamt häufig weiterhin einen Wohnsitz an, da die tatsächliche Aufgabe der Verfügungsmacht fehlt.

 

Ebenso problematisch ist der Versuch, einen steuerlichen Wohnsitz durch häufige Auslandsaufenthalte zu umgehen, ohne jedoch im Ausland einen neuen Mittelpunkt der Lebensinteressen zu begründen. Wer nirgendwo dauerhaft lebt, aber gleichzeitig eine Wohnung in Deutschland zurückbehält, läuft Gefahr, steuerlich weiterhin in Deutschland veranlagt zu werden. Entscheidend ist nicht das subjektive Empfinden, nirgendwo zu Hause zu sein, sondern die objektive Betrachtung der Wohnsituation. Ohne festen Wohnsitz im Ausland und mit fortbestehender Unterkunft in Deutschland verbleibt der steuerliche Anknüpfungspunkt im Inland.

 

Diese Beispiele zeigen, wie wichtig es ist bei einem geplanten Wegzug aus Deutschland nicht nur an die Abmeldung zu denken, sondern auch tatsächliche und rechtlich eindeutige Verhältnisse zu schaffen. Nur wenn die Wohnsitzaufgabe klar dokumentiert und rechtlich wirksam vollzogen ist, kann die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet werden.

Wir vertreten regelmäßig Mandantinnen und Mandanten, bei denen in diesem Zusammenhang der Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben wird – teils aus bloßer Unkenntnis, teils aufgrund missverstandener steuerlicher Rahmenbedingungen. In diesen Verfahren geht es nicht selten um empfindliche Nachzahlungen, Säumniszuschläge und strafrechtliche Sanktionen. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie (noch) einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben, oder bereits Post vom Finanzamt erhalten haben, ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Eine qualifizierte steuerliche und strafrechtliche Beratung kann nicht nur finanzielle Risiken minimieren, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen vermeiden. Sprechen Sie uns an!

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