Steuerstrafverfahren – Einleitung, Ablauf, Strafen & Verjährung 

Was ist bei der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu beachten? Wir bieten Ihnen einen umfassenden und leicht verständlichen Überblick über das Steuerstrafverfahren. Unser Blog-Beitrag erstreckt sich von der Einleitung des Steuerstrafverfahrens über dessen Verlauf bis hin zu den relevanten Verjährungsregelungen. Die häufigsten Fragen kompakt beantwortet.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

Ein Schreiben von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes mit dem Betreff „Einleitung eines Steuerstrafverfahrens“ löst erfahrungsgemäß bei den Empfängern viele Fragen aus. Diese gilt es schnell zu klären, da die Betroffenen bereits im Schreiben zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werden und die Zeit daher drängt. Beim Steuerstrafverfahren spielen sowohl steuerrechtliche Vorschriften als auch strafrechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Daher ist für viele Steuerberater und den „klassischen“ Strafverteidiger das Steuerstrafverfahren ein ungewohntes Terrain. Nachfolgend bieten wir Ihnen einen umfassenden und leicht verständlichen Überblick über das Steuerstrafverfahren. Unser Blog-Beitrag erstreckt sich von der Einleitung des Steuerstrafverfahrens über dessen Verlauf bis hin zu den relevanten Verjährungsregelungen. Zudem geben wir Ihnen hilfreiche Tipps an die Hand, was im Falle der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu tun ist und wie Sie bestmöglich reagieren. 

Was ist unter einem Steuerstrafverfahren zu verstehen?

Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens wird ermittelt, ob Steuergesetze verletzt wurden. Die am häufigsten vorkommende Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung (siehe § 370 AO), die umgangssprachlich und von Seiten der Medien auch oft als „Steuerbetrug“ bezeichnet wird.

Wann wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?

Ein Steuerstrafverfahren wird eingeleitet, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. Die Hürden, um diesen Verdachtsgrad anzunehmen sind sehr niedrig. Es reichen Anhaltspunkte, die nach kriminalistischer Erfahrung eine strafbare Handlung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dieser Verdacht muss aber zumindest auf konkreten Tatsachen oder Anhaltspunkten basieren. Das Steuerstrafverfahren wird eingeleitet, wenn die Finanzbehörde (oder beispielsweise die Polizei oder Staatsanwaltschaft) eine Handlung vornimmt, die deutlich darauf ausgerichtet ist, strafrechtlich gegen die betroffene Person aufgrund einer Steuerstraftat vorzugehen.

 

Der Beschuldigte erhält grundsätzlich eine schriftliche Mitteilung, es sei denn hierdurch wäre der Ermittlungszweck gefährdet. Ein typischer Fall, in dem eine solche Mitteilung zunächst unterbleibt, liegt vor, wenn der Beschuldigte durchsucht wird. Dann erhält er im Rahmen dieser Maßnahme die Einleitungsmitteilung. Im Schreiben wird aufgeführt, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist und zudem die vorgeworfene Tat beschrieben. Zudem werden die jeweiligen Steuerarten (beispielsweise Einkommensteuer oder Umsatzsteuer), das Steuerjahr und die konkrete Tathandlung benannt, um die es sich handelt (z. B. ein Steuerstrafverfahren aufgrund der Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung).

Ab welchem Betrag wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?

Es gibt keine bestimmte (Bagatell-)Grenze, ab welchem Betrag ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Ausreichend ist, unabhängig vom hinterzogenen Betrag, lediglich ein Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat. Dieser rechtfertigt bereits die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Die Höhe des hinterzogenen Betrags spielt allerdings eine Rolle bei der Strafzumessung.

 

Euroscheine, die zwischen zwei Händen eingebettet sind

Wie ist der Ablauf eines Steuerstrafverfahrens?

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wird dem Betroffenen durch ein Schreiben der Straf- und Bußgeldsachenstelle mitgeteilt. In diesem Schreiben wird der Betroffene zugleich informiert, dass er eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben kann. Im Regelfall wird in diesem Stadium ein Rechtsanwalt hinzugezogen, der nach Erteilung einer Vollmacht sinnvollerweise zunächst Akteneinsicht beantragt. Durch die Akteneinsicht wird sich der Rechtsbeistand zunächst einen ersten Eindruck bezüglich der Vorwürfe verschaffen, um das weitere Vorgehen zu planen.

 

Sodann werden die Vorwürfe auf Grundlage der Sach- und Rechtslage gemeinsam mit dem Betroffenen besprochen und eine Verteidigungsstrategie ausgearbeitet. Vorwiegend wird eine tatsächliche Verständigung oder eine Einstellung des Verfahrens angestrebt. Je nach Tatvorwurf kann auch der Erlass eines Strafbefehls eine geräuschlose Option darstellen. Falls keine tatsächliche Verständigung oder Einstellung erzielt werden konnte, endet das Steuerstrafverfahren durch ein Urteil im strafgerichtlichen Verfahren.

Wie hängen Steuerstrafverfahren und Steuerverfahren zusammen?

Parallel zum Steuerstrafverfahren ist das Steuerverfahren im Blick zu behalten. Steuerverfahren und Strafverfahren stehen selbständig nebeneinander und bringen daher unter Umständen beidseitig Probleme für den Steuerpflichtigen/Beschuldigten mit sich. Diese beiden Verfahren werden innerhalb des Finanzamts von unterschiedlichen Stellen geführt. Während das Steuerverfahren, je nach Ausgangslage, durch die Betriebsprüfung, die Veranlagungs- oder die Rechtsbehelfsstelle geführt wird, ist Herrin des Steuerstrafverfahrens die Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw. die Staatsanwaltschaft. Die Steuerfahndung führt in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Ermittlungshandlungen durch und nimmt die Rolle als „Steuerpolizei“ ein. Der Steuerfahndung kommt dabei eine Janusköpfigkeit zu, da sie zum einen Strafverfolgungsbehörde und zum anderen Steuerbehörde ist. Sie ermittelt daher sowohl steuerlich als auch strafrechtlich erhebliche Tatsachen.

 

Aufgrund dieser Selbständigkeit der beiden Verfahren (Steuerrecht und Strafrecht) ist es sachgerecht, die steuerrechtlichen und die strafrechtlichen Grundlagen des jeweiligen Vorwurfs zu überprüfen und ggf. anzugreifen. Oftmals können die besten Ergebnisse dabei durch eine „Gesamtlösung“ des Falls, sowohl in steuerrechtlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht, erzielt werden.

Wer führt die Ermittlungen in einem Steuerstrafverfahren durch?

In einem regulären Strafverfahren werden die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft geleitet. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahren übernimmt diese Aufgabe allerdings oftmals die Straf- und Bußgeldsachenstelle eines Finanzamtes und nur im Ausnahmefall wird die Staatsanwaltschaft tätig. Die spezifischen Ermittlungsarbeiten werden in der Regel von der Steuerfahndung umgesetzt.

 

  • Die Straf- und Bußgeldsachenstelle (wird in der Praxis StraBu oder BuStra genannt) ist ein Teil einer Finanzbehörde und dafür zuständig den Sachverhalt beim Verdacht einer Steuerstraftat zu ermitteln (§ 386 AO). Der Hauptgrund, warum die Finanzbehörde in solchen strafrechtlichen Angelegenheiten die Leitung übernimmt, ist ihre spezielle Fachkompetenz im Bereich des Steuerrechts. Wenn die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Ermittlungen führt, stehen ihr dieselben Rechte und Pflichten wie der Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren zu.

 

  • Teilweise geht die Leitung in einem Steuerstrafverfahren kurzfristig doch auf die Staatsanwaltschaft über. Diese muss das Verfahren im Falle eines Haftbefehls an sich ziehen oder wenn neben der Steuerstraftat auch noch andere Straftaten begangen wurden. Daneben steht es ihr frei das Verfahren jederzeit zu übernehmen oder auch wieder an die Straf- und Bußgeldsachenstelle abzugeben.

 

  • Die Steuerfahndung hat dieselben Befugnisse wie die Beamten des Polizeidienstes. Ihre Aufgabe ist es daher, unmittelbar für die Staatsanwaltschaft oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle zu ermitteln. Sie wird deshalb als eine Art „Steuerkriminalpolizei“ angesehen.

Welche Befugnisse haben die Ermittlungsbehörden?

Die Ermittlungsbehörden (also entweder die Straf- und Bußgeldsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft) haben diverse Möglichkeiten, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es kann beispielsweise zu Durchsuchungen und der Sicherstellung von Beweismaterial (beispielsweise Laptops, USB-Sticks) kommen. In schwereren Fällen werden gegebenenfalls Vermögensarreste angeordnet oder von der Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl beantragt.

 

Unter anderem kommen folgende Befugnisse in Betracht:

 

  • die Vernehmung des Beschuldigten und die Vernehmung von Zeugen sowie Sachverständigen

 

  • ein Antrag beim Ermittlungsrichter auf Anordnung einer Durchsuchung des Verdächtigen oder anderer Personen („Durchsuchungsbeschluss“)

 

  • die Einholung von Auskünften von öffentlichen Behörden

 

  • ein Antrag beim Ermittlungsrichter auf Anordnung einer Beschlagnahme („Beschlagnahmebeschluss“)

 

  • die Anforderung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister

 

  • die Einholung von Auskünften von Telefongesellschaften und Internetprovidern

 

  • Sammelauskunftsersuchen an private Unternehmen wie Kryptobörsen, Kreditinstitute usw.

 

  • eine vorläufige Festnahme

 

  • die Beantragung eines Haftbefehls (die Straf- und Bußgeldsachenstelle kann einen Haftbefehl lediglich bei der Staatsanwaltschaft anregen).

Wie lange dauert ein Steuerstrafverfahren?

Die Dauer eines Steuerstrafverfahrens kann sehr unterschiedlich sein und wird von einer Vielzahl an sehr spezifischen Faktoren beeinflusst. Falls es zu einer tatsächlichen Verständigung kommt, kann das Verfahren ohne langwierigen Gerichtsprozess relativ zügig abgeschlossen werden. Ansonsten ist die Dauer maßgeblich von der personellen Auslastung der Finanzbehörden und Strafgerichte abhängig. In jedem Fall ist ein Steuerstrafverfahren eher ein „Marathon“ als ein „Sprint“. Die Dauer rechnet sich eher in Monaten und Jahren als in Wochen.


Hand, welche einen Timer hält und im Hintergrund sind Geldscheine und eine Kreditkarte zu sehen

Welche Strafen oder Sanktionen drohen im Falle einer Verurteilung?

Erfahrungsgemäß führt bei Betroffenen die Ungewissheit darüber, wie das Steuerstrafverfahren enden wird, zu einer erheblichen emotionalen Belastung, die keinesfalls unterschätzt werden darf. Ursächlich hierfür ist die hohe Strafandrohung bei einer Steuerhinterziehung.

 

  •  Das Strafmaß bei Steuerhinterziehungen bewegt sich von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (siehe § 370 AO).
 
  •  In besonders schweren Fällen können Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verhängt werden. Wann ein schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Beispielsweise wird ab einem Hinterziehungsbetrag über 50.000 Euro oder bei Steuerhinterziehungen in Bandenform von einem besonders schweren Fall ausgegangen. Aber auch andere Umstände, die nicht explizit im Gesetz aufgeführt sind, können als besonders schwerer Fall eingestuft werden. Hierzu muss sich die konkrete Tat allerdings in ihrem Unrechtsgehalt so deutlich von den durchschnittlichen Taten unterschieden, dass die Anwendung des härteren Strafmaßes geboten ist.
Infografik, die die möglichen Strafen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens darstellt
 

Das Strafmaß richtet sich nach der individuellen Schuld des Täters. Insbesondere werden hierbei die Art der Ausführung der Steuerhinterziehung als auch die Auswirkungen der Tat berücksichtigt. Selbstredend ist ein überaus wichtiger Faktor auch die Höhe des hinterzogenen Betrags.

 

  • Eine Geldstrafe setzt sich aus der Tagessatzzahl sowie der Tagessatzhöhe zusammen. Die Tagessatzzahl beträgt grundsätzlich mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze. Die Höhe des hinterzogenen Betrags beeinflusst maßgeblich die Anzahl der Tagessätze. In der Praxis werden von den finanzbehördlichen Strafverfolgungsorganen zudem oftmals Strafmaßtabellen verwendet, die an die Höhe des hinterzogenen Betrags anknüpfen. Diese müssen jedoch genauestens hinterfragt werden, da die Tabellen eine einzelfallbezogene Strafzumessung nicht ersetzen können. Diese „Tarife“ sind daher für die Gerichte im Grunde bedeutungslos.
 
  • Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Maßgebend ist das Nettoeinkommen zur Zeit der letzten gerichtlichen Verhandlung. Ein Tagessatz beträgt mindestens 1 Euro und höchstens 30.000 Euro. Das Einkommen umfasst in diesem Zusammenhang alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkunftsarten, wovon allerdings beispielsweise Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Unterhaltsverpflichtungen abgezogen werden. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse können geschätzt werden, wenn der Betroffene zu seinem Einkommen keine oder unzureichende Angaben macht.
 
  • Für Betroffene stellt sich oftmals die Frage, wann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es lässt sich nicht pauschal festlegen, ab welcher Summe bei einer Steuerhinterziehung die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr möglich ist. Eine Bewährung ist grundsätzlich zulässig, wenn die Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Jedoch ist hierzu eine positive Sozialprognose erforderlich. Das Gericht erstellt diese im Zuge einer Gesamtbetrachtung. Entscheidend sind dabei die Tatumstände, das Verhalten des Täters nach der Tat und eventuelle Vorstrafen. Von besonderem Gewicht können sich ein Geständnis und vor allem die Zahlung der hinterzogenen Steuer („Schadenswiedergutmachung“) auswirken. In der Regel wird eine Freiheitsstrafe, die ein Jahr oder weniger beträgt, zur Bewährung ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Grundsatzentscheidung zur Strafzumessung vom 02.12.2008 darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung zur Bewährung bei Steuerhinterziehungen in Millionenhöhe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt. Mehr zum Strafmaß erfahren Sie im Blog-Beitrag Strafe für Steuerhinterziehung.
 

Infografik, die die außerstrafrechtlichen Folgen bei einem Steuerstrafverfahren darstellt

Wann kann ein Steuerstrafverfahren eingestellt werden?

  • Wenn sich durch die Ermittlungen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Klageerhebung ergeben, wird das Verfahren eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO). Diese Art der Einstellung stellt quasi den „Freispruch im Ermittlungsverfahren“ dar. Allerdings kann nach einer solchen Einstellung das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn den Ermittlungsbehörden neue Tatsachen bekannt werden.
 
  • Die Staatsanwaltschaft oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle kann das Verfahren zudem einstellen, wenn nur in einem geringen Umfang Steuern verkürzt wurden und die Schuld des Täters als gering eingestuft werden kann (§§ 398, 399 AO). Es gibt keine einheitliche Festlegung dafür, wann von einem geringen Hinterziehungsbetrag ausgegangen wird. Die herangezogenen Beträge unterscheiden sich auch in der Praxis. Allgemein gilt jedoch, dass ab einem Betrag von 500,00 Euro nicht mehr von einer geringfügigen Steuerverkürzung gesprochen werden kann.
 
  • Den wohl wichtigsten Einstellungsgrund im Steuerstrafrecht bildet § 153a StPO. Die Staatsanwaltschaft oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle kann vorläufig von der Klageerhebung absehen, wenn das zuständige Gericht und der Beschuldigte zustimmen. Die Schwere der Schuld darf auch hier der Einstellung nicht entgegenstehen. Dem Beschuldigten werden sodann Auflagen oder Weisungen erteilt. In der Regel wird im Steuerstrafrecht eine Einstellung gegen Geldauflage verfügt. Der Beschuldigte muss somit einen bestimmten Betrag – zusätzlich zur geschuldeten Steuer – bezahlen. Tut er dies innerhalb der gesetzten Frist, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Gerade diese Möglichkeit der Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO eröffnet im Steuerstrafrecht oftmals die Option für den Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft bzw. Straf- und Bußgeldsachenstelle eine geräuschlose Einigung zu erzielen („Deal“).
 
  • Sollten die Ermittlungen genügend Beweismaterial ergeben, um eine Klageerhebung zu rechtfertigen, kann ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt werden (§ 400 AO). Ein Strafbefehlsverfahren wird in Erwägung gezogen, wenn keine Hauptverhandlung notwendig ist und höchstens eine einjährige Freiheitsstrafe zur Bewährung angedacht wird. Zusätzlich muss sich die Strafsache für eine Behandlung im Strafbefehlsverfahren eignen. Bei Steuerstrafverfahren mit Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt ein Strafbefehlsverfahren nicht in Betracht.
 
  • Wenn ein Strafbefehlsverfahren ausscheidet, dann werden die Akten der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung vorgelegt (§ 400 AO).

Infografik, die die verschiedenen Möglichkeiten der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens (§§ 170 Abs. 2 StPO, 153a StPO und §§ 398, 399 AO) darstellt.

Kann im Zuge eines Steuerstrafverfahrens eine Einigung erzielt werden?

Wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, kann es nach Durchsicht der Aktenlage sinnvoll sein eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Im Fachjargon wird von einer tatsächlichen Verständigung gesprochen. Hierdurch können oftmals langwierige Verfahren vermieden werden. Die tatsächliche Verständigung ist sowohl für den Betroffenen als auch für die Finanzbehörden bindend und wird schriftlich festgehalten. Sie muss sich ausdrücklich auf das Steuerstrafverfahren beziehen.

Ist es möglich, ein Steuerstrafverfahren zu umgehen?

Falls die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt und keine Prüfung angeordnet ist, kommt regelmäßig die Abgabe einer Selbstanzeige (§ 371 AO) in Betracht. Zwar wird auch im Falle einer Selbstanzeige formal ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Wenn allerdings die Prüfung der Selbstanzeige ergibt, dass diese korrekt ist, wird das Verfahren eingestellt und der Betroffene bleibt straffrei.

Welche Verjährungsfristen gelten für Steuerhinterziehungen?

Die grundlegende Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre (§ 78 StGB). In Situationen, in denen es sich um besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung handelt, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 15 Jahre. Weitere Einzelheiten rund um die Verjährung, den Verjährungsbeginn und wann die verlängerte Verjährungsfrist zum Tragen kommt, finden Sie im Beitrag zur Steuerhinterziehung und Verjährung.

Unser Angebot bei Steuerstrafverfahren

Steuerstrafverfahren stellen aufgrund der hohen Strafandrohung für Betroffene eine immense Belastung und intensive Erfahrung dar. Daher ist eine Begleitung und Vertretung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt während der verschiedenen Phasen des Steuerstrafverfahrens unverzichtbar. Die Zusammenarbeit mit einem auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann einen entscheidenden Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben. Insbesondere aufgrund der Parallele von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren kommt es auf eine vorausschauende Verteidigungsstrategie und fundierte Kenntnisse in beiden Rechtsgebieten an.

 

Wir sind mit den Abläufen und der Vorgehensweise der Finanzbehörden vertraut und können hierdurch die Kommunikation strategisch nutzen, um den bestmöglichen Verfahrensausgang für Sie zu erzielen. Unser Angebot richtet sich selbstverständlich auch an steuerliche Berater, die entweder flankierend Unterstützung für dieses sehr spezielle Rechtsthema benötigen oder die im Rahmen ihrer Tätigkeit sich selbst als Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren wiederfinden. Sprechen Sie uns an!

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