Online-Poker im Fokus der Finanzämter
Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.
Ein Schreiben von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes mit dem Betreff „Einleitung eines Steuerstrafverfahrens“ löst erfahrungsgemäß bei den Empfängern viele Fragen aus. Diese gilt es schnell zu klären, da die Betroffenen bereits im Schreiben zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werden und die Zeit daher drängt. Beim Steuerstrafverfahren spielen sowohl steuerrechtliche Vorschriften als auch strafrechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Daher ist für viele Steuerberater und den „klassischen“ Strafverteidiger das Steuerstrafverfahren ein ungewohntes Terrain. Nachfolgend bieten wir Ihnen einen umfassenden und leicht verständlichen Überblick über das Steuerstrafverfahren. Unser Blog-Beitrag erstreckt sich von der Einleitung des Steuerstrafverfahrens über dessen Verlauf bis hin zu den relevanten Verjährungsregelungen. Zudem geben wir Ihnen hilfreiche Tipps an die Hand, was im Falle der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu tun ist und wie Sie bestmöglich reagieren.
Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens wird ermittelt, ob Steuergesetze verletzt wurden. Die am häufigsten vorkommende Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung (siehe § 370 AO), die umgangssprachlich und von Seiten der Medien auch oft als „Steuerbetrug“ bezeichnet wird.
Ein Steuerstrafverfahren wird eingeleitet, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht besteht. Die Hürden, um diesen Verdachtsgrad anzunehmen sind sehr niedrig. Es reichen Anhaltspunkte, die nach kriminalistischer Erfahrung eine strafbare Handlung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dieser Verdacht muss aber zumindest auf konkreten Tatsachen oder Anhaltspunkten basieren. Das Steuerstrafverfahren wird eingeleitet, wenn die Finanzbehörde (oder beispielsweise die Polizei oder Staatsanwaltschaft) eine Handlung vornimmt, die deutlich darauf ausgerichtet ist, strafrechtlich gegen die betroffene Person aufgrund einer Steuerstraftat vorzugehen.
Der Beschuldigte erhält grundsätzlich eine schriftliche Mitteilung, es sei denn hierdurch wäre der Ermittlungszweck gefährdet. Ein typischer Fall, in dem eine solche Mitteilung zunächst unterbleibt, liegt vor, wenn der Beschuldigte durchsucht wird. Dann erhält er im Rahmen dieser Maßnahme die Einleitungsmitteilung. Im Schreiben wird aufgeführt, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist und zudem die vorgeworfene Tat beschrieben. Zudem werden die jeweiligen Steuerarten (beispielsweise Einkommensteuer oder Umsatzsteuer), das Steuerjahr und die konkrete Tathandlung benannt, um die es sich handelt (z. B. ein Steuerstrafverfahren aufgrund der Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung).
Es gibt keine bestimmte (Bagatell-)Grenze, ab welchem Betrag ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Ausreichend ist, unabhängig vom hinterzogenen Betrag, lediglich ein Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat. Dieser rechtfertigt bereits die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Die Höhe des hinterzogenen Betrags spielt allerdings eine Rolle bei der Strafzumessung.
Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wird dem Betroffenen durch ein Schreiben der Straf- und Bußgeldsachenstelle mitgeteilt. In diesem Schreiben wird der Betroffene zugleich informiert, dass er eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben kann. Im Regelfall wird in diesem Stadium ein Rechtsanwalt hinzugezogen, der nach Erteilung einer Vollmacht sinnvollerweise zunächst Akteneinsicht beantragt. Durch die Akteneinsicht wird sich der Rechtsbeistand zunächst einen ersten Eindruck bezüglich der Vorwürfe verschaffen, um das weitere Vorgehen zu planen.
Sodann werden die Vorwürfe auf Grundlage der Sach- und Rechtslage gemeinsam mit dem Betroffenen besprochen und eine Verteidigungsstrategie ausgearbeitet. Vorwiegend wird eine tatsächliche Verständigung oder eine Einstellung des Verfahrens angestrebt. Je nach Tatvorwurf kann auch der Erlass eines Strafbefehls eine geräuschlose Option darstellen. Falls keine tatsächliche Verständigung oder Einstellung erzielt werden konnte, endet das Steuerstrafverfahren durch ein Urteil im strafgerichtlichen Verfahren.
Parallel zum Steuerstrafverfahren ist das Steuerverfahren im Blick zu behalten. Steuerverfahren und Strafverfahren stehen selbständig nebeneinander und bringen daher unter Umständen beidseitig Probleme für den Steuerpflichtigen/Beschuldigten mit sich. Diese beiden Verfahren werden innerhalb des Finanzamts von unterschiedlichen Stellen geführt. Während das Steuerverfahren, je nach Ausgangslage, durch die Betriebsprüfung, die Veranlagungs- oder die Rechtsbehelfsstelle geführt wird, ist Herrin des Steuerstrafverfahrens die Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw. die Staatsanwaltschaft. Die Steuerfahndung führt in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Ermittlungshandlungen durch und nimmt die Rolle als „Steuerpolizei“ ein. Der Steuerfahndung kommt dabei eine Janusköpfigkeit zu, da sie zum einen Strafverfolgungsbehörde und zum anderen Steuerbehörde ist. Sie ermittelt daher sowohl steuerlich als auch strafrechtlich erhebliche Tatsachen.
Aufgrund dieser Selbständigkeit der beiden Verfahren (Steuerrecht und Strafrecht) ist es sachgerecht, die steuerrechtlichen und die strafrechtlichen Grundlagen des jeweiligen Vorwurfs zu überprüfen und ggf. anzugreifen. Oftmals können die besten Ergebnisse dabei durch eine „Gesamtlösung“ des Falls, sowohl in steuerrechtlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht, erzielt werden.
In einem regulären Strafverfahren werden die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft geleitet. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahren übernimmt diese Aufgabe allerdings oftmals die Straf- und Bußgeldsachenstelle eines Finanzamtes und nur im Ausnahmefall wird die Staatsanwaltschaft tätig. Die spezifischen Ermittlungsarbeiten werden in der Regel von der Steuerfahndung umgesetzt.
Die Ermittlungsbehörden (also entweder die Straf- und Bußgeldsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft) haben diverse Möglichkeiten, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es kann beispielsweise zu Durchsuchungen und der Sicherstellung von Beweismaterial (beispielsweise Laptops, USB-Sticks) kommen. In schwereren Fällen werden gegebenenfalls Vermögensarreste angeordnet oder von der Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl beantragt.
Unter anderem kommen folgende Befugnisse in Betracht:
Die Dauer eines Steuerstrafverfahrens kann sehr unterschiedlich sein und wird von einer Vielzahl an sehr spezifischen Faktoren beeinflusst. Falls es zu einer tatsächlichen Verständigung kommt, kann das Verfahren ohne langwierigen Gerichtsprozess relativ zügig abgeschlossen werden. Ansonsten ist die Dauer maßgeblich von der personellen Auslastung der Finanzbehörden und Strafgerichte abhängig. In jedem Fall ist ein Steuerstrafverfahren eher ein „Marathon“ als ein „Sprint“. Die Dauer rechnet sich eher in Monaten und Jahren als in Wochen.
Erfahrungsgemäß führt bei Betroffenen die Ungewissheit darüber, wie das Steuerstrafverfahren enden wird, zu einer erheblichen emotionalen Belastung, die keinesfalls unterschätzt werden darf. Ursächlich hierfür ist die hohe Strafandrohung bei einer Steuerhinterziehung.
Das Strafmaß richtet sich nach der individuellen Schuld des Täters. Insbesondere werden hierbei die Art der Ausführung der Steuerhinterziehung als auch die Auswirkungen der Tat berücksichtigt. Selbstredend ist ein überaus wichtiger Faktor auch die Höhe des hinterzogenen Betrags.
Wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, kann es nach Durchsicht der Aktenlage sinnvoll sein eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Im Fachjargon wird von einer tatsächlichen Verständigung gesprochen. Hierdurch können oftmals langwierige Verfahren vermieden werden. Die tatsächliche Verständigung ist sowohl für den Betroffenen als auch für die Finanzbehörden bindend und wird schriftlich festgehalten. Sie muss sich ausdrücklich auf das Steuerstrafverfahren beziehen.
Falls die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt und keine Prüfung angeordnet ist, kommt regelmäßig die Abgabe einer Selbstanzeige (§ 371 AO) in Betracht. Zwar wird auch im Falle einer Selbstanzeige formal ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Wenn allerdings die Prüfung der Selbstanzeige ergibt, dass diese korrekt ist, wird das Verfahren eingestellt und der Betroffene bleibt straffrei.
Die grundlegende Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre (§ 78 StGB). In Situationen, in denen es sich um besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung handelt, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 15 Jahre. Weitere Einzelheiten rund um die Verjährung, den Verjährungsbeginn und wann die verlängerte Verjährungsfrist zum Tragen kommt, finden Sie im Beitrag zur Steuerhinterziehung und Verjährung.
Steuerstrafverfahren stellen aufgrund der hohen Strafandrohung für Betroffene eine immense Belastung und intensive Erfahrung dar. Daher ist eine Begleitung und Vertretung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt während der verschiedenen Phasen des Steuerstrafverfahrens unverzichtbar. Die Zusammenarbeit mit einem auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt kann einen entscheidenden Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben. Insbesondere aufgrund der Parallele von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren kommt es auf eine vorausschauende Verteidigungsstrategie und fundierte Kenntnisse in beiden Rechtsgebieten an.
Wir sind mit den Abläufen und der Vorgehensweise der Finanzbehörden vertraut und können hierdurch die Kommunikation strategisch nutzen, um den bestmöglichen Verfahrensausgang für Sie zu erzielen. Unser Angebot richtet sich selbstverständlich auch an steuerliche Berater, die entweder flankierend Unterstützung für dieses sehr spezielle Rechtsthema benötigen oder die im Rahmen ihrer Tätigkeit sich selbst als Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren wiederfinden. Sprechen Sie uns an!
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