Glöckle Rechtsanwälte

Steuerstrafrecht

Durch die kontinuierliche Weiterentwicklung neuer Ermittlungs- und Auswertungsmöglichkeiten erhält die Finanzverwaltung einen immer umfassenderen Einblick in die steuerlichen Angelegenheiten der Bürger. Die ohnehin oft unscharfe Grenze zwischen legaler Steuergestaltung und strafrechtlich relevanten Handlungen verschiebt sich kontinuierlich. Nicht nur absichtliche, sondern auch fahrlässige Verstöße gegen steuerliche Pflichten werden geahndet. Steuerstrafrechtliche Fragestellungen und der anwaltliche Beratungsbedarf nehmen aus diesem Grund auch im Jahr 2024 konstant zu. Personen, die in die Mühlen der Straf- und Bußgeldsachenstellen oder der Staatsanwaltschaft geraten, stehen in der Regel einer Übermacht gegenüber. Ohne professionelle Unterstützung kann dies schnell zu einem aussichtslosen Kampf werden.

Für die Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie in einem Steuerstrafverfahren ist nicht nur die Kenntnis strafrechtlicher und strafprozessualer Rahmenbedingungen notwendig, sondern darüber hinaus umfangreiches Know-how im materiellen Steuerrecht und steuerlichen Verfahrensrecht. Von entscheidender Bedeutung ist zudem die Entwicklung einer situationsbezogenen steuerstrafrechtlichen Verteidigungsstrategie, die auch die parallel laufende Besteuerung berücksichtigt. Aus diesem Grund ist es von hoher praktischer Relevanz, sowohl das steuerstrafrechtliche Verfahren als auch die aktuelle Steuerfestsetzung zu begleiten und ihre Schnittstellen strategisch klug zu nutzen.

 

Zu unseren Mandanten gehören insbesondere Gastronomie- und Barbetriebe, Handelsbetriebe, Betreiber von Geldgewinnspielgeräten (Spielautomaten), Baugewerbe, Influencer, Immobilienunternehmer, Investoren und Vereine. Daneben beraten wir schwerpunktmäßig Kryptoanleger und andere Privatpersonen. Wir verfügen über ein umfangreiches Netzwerk an Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und arbeiten in steuerstrafrechtlichen Fällen eng mit den Beratern der Mandanten zusammen.

Steuerstrafrecht

Wie werden wir für Sie tätig?

Steuerstrafverfahren

Wir übernehmen Ihre Verteidigung in laufenden Steuerstrafverfahren in jedem Verfahrensstadium. Insbesondere im Steuerstrafverfahren kann regelmäßig eine erfolgreiche Verständigung mit den Straf- und Bußgeldsachenstellen dazu führen, dass eine strafgerichtliche Hauptverhandlung vermieden werden kann. 

Selbstanzeigen

Oftmals bietet sich im Anschluss an die Aufarbeitung des steuerlich relevanten Sachverhaltes und dessen rechtlicher Analyse die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, die wir für Sie ausarbeiten. Gleichermaßen erarbeiten wir Berichtigungserklärungen im Sinne von § 153 AO.

Kryptowährungen

Wir beraten Sie im Hinblick auf die Besteuerung von Kryptowährungen und erstellen im Bedarfsfall eine Selbstanzeige. Im vergangenen Jahr haben wir uns eine umfassende Expertise im Zusammenhang mit den Auskunftsersuchen der Finanzämter zur Ermittlung steuerlich relevanter Sachverhalte aufgebaut. Die Auskunftsersuchen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO sind auf die Weitergabe von Daten der Plattform bitcoin.de zurückzuführen.

Bußgeldverfahren

Wir vertreten und verteidigen Sie umfassend in einem (steuerstrafrechtlichen) Bußgeldverfahren und legen Einspruch gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid ein.

Vermögensarreste

Sofern der Vermögensarrest in Vermögenswerte (z. B. Bargeld, Schmuck, Uhren) angeordnet wurde, unterstützen wir Sie anwaltlich und wirken auf eine Freigabe hin. Gleichzeitig kann Beschwerde gegen einen Vermögensarrest eingelegt werden.

Durchsuchungen

Auch im Falle von Durchsuchungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung können Sie uns kontaktieren und wir werden Sie schnellstmöglich anwaltlich unterstützen.

Zollrecht

Wir stehen Ihnen bei zollrechtlichen Fragestellungen zur Verfügung und verteidigen Sie gegenüber den Hauptzollämtern und Zollfahndungsstellen.

Unser Sitz ist in

Stuttgart

Für unsere Mandanten stehen wir als Rechtsanwälte bundesweit zur Verfügung. Treten Sie bei steuerrechtlichen Anliegen direkt mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir sind gerne persönlich für Sie da, sei es vor Ort, telefonisch oder via Online-Termin. Unser Sekretariat steht Ihnen zur Verfügung, um alle Fragen bezüglich der Terminvereinbarung für eine Rechtsberatung zu beantworten. 


Sie erreichen uns unter +49 711 32 777 888 oder per E-Mail an office@gloeckle.law. Gerne können Sie uns auch über unser Kontaktformular kontaktieren.

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FAQ Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht nimmt steuerrechtliche Delikte in den Blick, während das allgemeine Strafrecht Delikte aller Arten (z. B. gegen Personen oder das Eigentum) abdeckt. Das Steuerstrafrecht unterscheidet sich vom allgemeinen Strafrecht zudem dadurch, dass hier spezielle steuerstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) zum Tragen kommen. Diese sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. 

Die Verfahrensgrundsätze im Steuerstrafrecht orientieren sich an denen des allgemeinen Strafrechts. Beispielsweise verpflichtet das Legalitätsprinzip die Finanzbehörden zu Ermittlungen und zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt. Auf Basis des Untersuchungsgrundsatzes müssen alle Tatsachen und Fakten aufgeklärt werden. Dies beinhaltet auch Faktoren, die sich günstig für den Betroffenen auswirken. Die Unschuldsvermutung geht von der Unschuld des Betroffenen aus bis das gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

Das Steuerstrafrecht umfasst Delikte, die auf eine Verletzung steuerrechtlicher Pflichten abzielen. Beispielsweise werden folgende Delikte steuerstrafrechtlich verfolgt:

 

  • Steuerhinterziehung
  • Leichtfertige Steuerverkürzung
  • Bannbruch
  • Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
  • Steuerhehlerei.

Falls gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, ist es ratsam anwaltliche Unterstützung hinzuziehen. Nach der Akteneinsicht wird Ihr Rechtsbeistand mit Ihnen die Vorwürfe besprechen und eine Verteidigungsstrategie erstellen, um einen bestmöglichen Verfahrensausgang zu erzielen. Es bietet sich jedoch auch vor der Einleitung eines Strafverfahrens eine steuerrechtliche Konsultation an, insbesondere, wenn unsicher ist, ob Steuern hinterzogen wurden oder bereits sogar eine Entdeckungsgefahr besteht. In diesem Falle sollte schnell reagiert und eine Selbstanzeige ausgearbeitet werden. Auch bei zeitkritischen Durchsuchungen und Vermögensarresten ist ein schnelles anwaltliches Handeln unabdingbar. 

Eine umfassende und nachhaltige Verteidigungsstrategie in einem Steuerstrafverfahren berücksichtigt sowohl das steuerstrafrechtliche Verfahren als auch die parallele Besteuerung. Neben den strafrechtlichen Faktoren gilt es zudem die außerstrafrechtlichen Risiken (z. B. Widerruf der Jagderlaubnis oder Entzug der Fluglizenz) im Blick zu behalten. Mögliche Berufsverbote, Disziplinarmaßnahmen bei Beamten oder verwaltungsrechtliche Zulässigkeitsfragen sollten vorausschauend in die steuerstrafrechtliche Verteidigungsstrategie einbezogen werden. Es gilt die Gesamtumstände des jeweiligen Falles zu betrachten und in Absprache mit dem Betroffenen eine gemeinsame Zielsetzung zu erarbeiten. Vorwiegend wird auf eine Einstellung des Verfahrens oder eine tatsächliche Verständigung hingearbeitet.