Neben der Steuerhinterziehung kann auch der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erhoben werden. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn es objektiv zu einer Steuerverkürzung kam, dem Täter jedoch kein Vorsatz nachgewiesen werden kann. Bei diesem Vorwurf wird dem Täter regelmäßig zunächst ein Anhörungsbogen übersendet, anhand dessen er sich zum Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung einlassen soll. In dieser Situation sollten Sie unbedingt von einer eigenständigen Einlassung absehen und vorab mit uns in Kontakt treten. Eine leichtfertige Steuerverkürzung kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
Sollte bereits ein Bußgeld über einen Bußgeldbescheid festgesetzt worden sein, legen wir gegen diesen Einspruch ein. Eine Vertretung im Bußgeldverfahren ist zu empfehlen, da der Vorgang in ein Strafverfahren münden kann, wenn nachträglich eine vorsätzliche Steuerhinterziehung festgestellt wird. Eine kompetente Beratung und Verteidigung ist im Bußgeldverfahren daher unerlässlich.
Wir vertreten Sie im Bußgeldverfahren, fordern die Ermittlungsakte an und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie.
Wir legen gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch ein und vertreten Sie im Bedarfsfall vor dem zuständigen Amtsgericht.
Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann gem. § 378 Abs. 3 AO ebenfalls eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gern in dieser Hinsicht und erarbeiten die hierfür notwendige Selbstanzeige. Bei einer wirksamen Selbstanzeige wird von der Festsetzung eines Bußgeldes abgesehen.