Online-Poker im Fokus der Finanzämter
Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.
Nachdem die Finanzbehörden im Krypto-Bereich bereits seit dem Frühjahr 2023 Auskunftsersuchen versendet haben, machen sie von dieser Möglichkeit nun auch gegenüber Anbietern von Online-Poker Gebrauch. Uns liegen die ersten Fälle vor, in denen Mandanten zur Meldung von Einkünften aus Online-Poker aufgefordert werden. Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.
Die Schreiben sind in der Regel mit Steuerermittlungsverfahren oder Auskunftsersuchen überschrieben und beziehen sich regelmäßig auf § 208 Abs. 1 S. 2 AO. In den jüngsten Schreiben werden die Steuerpflichtigen damit konfrontiert, dass dem Finanzamt (oder: der Steuerfahndungsstelle) Unterlagen vorliegen, aus denen sich Einkünfte aus dem Online-Pokerspiel ergeben. Es erfolgt regelmäßig ein Verweis auf einen „erheblichen Umfang“, woraus das Finanzamt schließt, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln soll.
Uns ist bekannt, dass hiervon jedenfalls der Anbieter PokerStars betroffen ist.
Auskunftsersuchen sind ein Instrument der Finanzbehörden, mit dem sie gezielt Informationen zu bestimmten Steuerpflichtigen oder Personengruppen anfordern, um steuerlich relevante Vorgänge zu ermitteln (§§ 93, 208 AO). Die Finanzämter nutzen Auskunftsersuchen, um Informationen zu gewinnen, die helfen, potenzielle Steuerhinterziehung oder -verkürzung aufzudecken.
Sammelauskunftsersuchen ermöglichen es den Finanzämtern dabei, in kurzer Zeit eine Vielzahl von Informationen zu sammeln, ohne für jede einzelne Person ein eigenes Auskunftsersuchen stellen zu müssen. Dies spart Ressourcen und beschleunigt den Prüfprozess. Sammelauskunftsersuchen richten sich in der Regel an Dritte, wie etwa Banken, Finanzinstitute, Arbeitgeber oder andere Institutionen, die über relevante Daten verfügen. Sofern Sammelauskunftsersuchen an die Anbieter von Online-Poker versendet werden, versuchen die Finanzämter Informationen zu steuerpflichtigen Vorgängen, in der Regel unversteuerte Poker-Gewinne, zu erhalten.
Die Gewinne aus Online-Poker müssen nicht per se versteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich bereits in mehreren Urteilen mit der Steuerpflicht von Pokergewinnen auseinandergesetzt.
Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang das Urteil des BFH vom 16.09.2015 (Az. X R 43/12). Der BFH hat in diesem Urteil klargestellt, dass Pokergewinne steuerpflichtig sein können, wenn die Spielweise über ein reines Hobby hinausgeht und den Charakter einer gewerblichen Tätigkeit annimmt. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden sodann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG eingestuft.
Ein Gewerbebetrieb ist in diesem Zusammenhang eine
Poker-Gewinne sind daher dann steuerpflichtig, wenn der Spieler planmäßig, nachhaltig und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Spiel teilnimmt. Dazu gehört auch, dass er professionelles Können einsetzt, um einen strukturellen Vorteil zu erzielen. Die für die Annahme eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung muss stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Entscheidend sind insbesondere folgende Merkmale:
Eine starre zeitliche Grenze für den Übergang von einer Freizeitbeschäftigung zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspieler gibt es nicht. Der Übergang ist vielmehr fließend. Die Art der Verwendung der finanziellen Einnahmen ist im Übrigen nicht entscheidend. Es ist nicht zwingend notwendig, dass Betroffene die Einnahmen zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes verwenden.
Die Finanzbehörden müssen darlegen, dass die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Dies kann zum Beispiel durch:
Sofern die Finanzämter Rückmeldungen auf ihre Auskunftsersuchen von den Anbietern des Online-Pokers erhalten, gelangen diese ebenfalls über diesen Weg zu den gewünschten Informationen und können diese verwerten.
Die Finanzbehörden werden nach Erhalt der Informationen von den Anbietern prüfen, ob gegebenenfalls steuerlich relevante Vorgänge gegeben sind, das heißt, Gewinne aus dem Online-Poker generiert wurden, die als gewerblich einzustufen sind und bisher in der Steuererklärung noch nicht angegeben wurden. Die Betroffenen erhalten von den Finanzbehörden ein Schreiben, in welchem sie über die Informationsweitergabe von den Anbietern informiert werden. Gleichzeitig werden sie in diesen Schreiben zu einer Offenlegung bisher nicht versteuerter Gewinne aufgefordert.
Ein besonders relevantes Thema für Finanzämter in Bezug auf Online-Poker ist die Besteuerung von Einkünften aus Glücksspielen. Während Gewinne aus Online-Poker grundsätzlich steuerfrei sind, wenn sie reines Privatvergnügen darstellen und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, können Gewinne, die regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden, durchaus der Besteuerung unterliegen. Die Finanzbehörden könnten daher auf Basis von Auskunftsersuchen Informationen sammeln, um festzustellen, ob die Einkünfte der Spieler korrekt in der Steuererklärung angegeben wurden.
Von dieser Möglichkeit wird nun aktiv in der Praxis Gebrauch gemacht. Sie müssen daher damit rechnen, dass Sie von Ihrem Finanzamt angeschrieben werden und Auskünfte zu Ihren erzielten Gewinnen erteilen müssen. Mit der Nichtbeantwortung dieser Schreiben gehen große Risiken einher – einschließlich der Möglichkeit, dass die Finanzbehörde ein Steuerstrafverfahren einleitet.
Wenn Sie betroffen sind und ein Schreiben vom Finanzamt erhalten haben, welches Bezug nimmt auf etwaige Gewinne aus Online-Poker, klären wir mit Ihnen, ob diese Gewinne überhaupt versteuert werden müssen. Sofern dies der Fall ist, erarbeiten wir eine (rechtssichere) Rückmeldung für die Finanzbehörde und nehmen bei Bedarf eine Nacherklärung Ihrer Gewinne vor. Selbstverständlich kämpfen wir auch für die Annahme von Glücksspiel und einer damit fehlenden Steuerpflicht. Sprechen Sie uns an!
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