Leichtfertige Steuerverkürzung: Definition, Strafen & Beispiele

Nicht jeder Fehler in der Steuererklärung stellt gleich eine Steuerhinterziehung dar – doch auch Fahrlässigkeit kann für Betroffene teuer werden. Wer unbewusst Steuern hinterzogen hat, riskiert eine Geldbuße wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO. Wir klären auf und informieren darüber, was überhaupt unter der leichtfertigen Steuerverkürzung zu verstehen ist, welche Strafe droht und nennen praxisrelevante Beispiele.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

Nicht jeder Fehler in der Steuererklärung stellt gleich eine Steuerhinterziehung dar – doch auch Fahrlässigkeit kann für Betroffene teuer werden. Wer unbewusst Steuern hinterzogen hat, riskiert eine Geldbuße wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO. Die Abgabenordnung (AO) unterscheidet zwischen der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und der leichtfertigen Steuerverkürzung, die quasi als eine fahrlässige Steuerhinterziehung eingestuft werden kann. Während die Steuerhinterziehung eine Straftat darstellt, handelt es sich bei der leichtfertigen Steuerverkürzung „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit.

 

Die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) betrifft Fälle, in denen Steuern nicht vorsätzlich hinterzogen, sondern fahrlässig verkürzt werden. Zwar stellt die leichtfertige Steuerverkürzung keine Straftat dar, dennoch können auf Betroffene hohe Geldbußen zukommen. Eine genaue Prüfung steuerlicher Angaben und die Einbindung fachkundiger Berater sind daher unerlässlich, um steuerliche Fehler und daraus resultierende Sanktionen zu vermeiden.

 

Infografik zur leichtfertigen Steuerverkürzung

 

Doch was genau bedeutet „leichtfertig“ im Steuerrecht? Wie unterscheidet sich diese Ordnungswidrigkeit von der vorsätzlichen Steuerhinterziehung? Und welche Konsequenzen drohen, wenn das Finanzamt eine fahrlässige Steuerhinterziehung feststellt?

In diesem Artikel erklären wir, wann eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt und welche Bußgelder drohen. Zudem gehen wir auf die Möglichkeit der Selbstanzeige ein, wenn unbewusst Steuern hinterzogen worden.

Leichtfertige Steuerverkürzung – (Unbewusst) Steuern hinterzogen?

Eine leichtfertige Steuerverkürzung und damit eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger eine der in § 370 Abs. 1 AO genannten Taten leichtfertig begeht. Die Vorschrift knüpft folglich an die (vorsätzliche) Steuerhinterziehung und deren Tatbestandsvarianten an.

 

Die Tathandlung und der Taterfolg sind in der Tat mit der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO identisch. Es unterscheidet sich allerdings der Kreis der tauglichen Täter. Wenn zudem kein vorsätzliches Handeln vorliegt, scheidet die Anwendung des § 370 Abs. 1 AO aus und es kann auf die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO zurückgegriffen werden.

 

Person sitzt am Schreibtisch und berechnet die Steuer

Wer kann Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung sein?

Die leichtfertige Steuerverkürzung ist ein Sonderdelikt und beschränkt im Gegensatz zu § 370 AO den als Täter in Betracht kommenden Personenkreis. Danach handelt ordnungswidrig entweder der Steuerpflichtige oder derjenige, der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. Andere Personen sind von § 378 AO nicht erfasst.

 

Täter der leichtfertigen Steuerverkürzung kann nur sein, wer gegenüber dem Finanzamt selbst unrichtige Angaben macht. Eine leichtfertige Steuerverkürzung kann sowohl vom Steuerpflichtigen selbst als auch von anderen Personen, die fremde Steuerangelegenheiten wahrnehmen, begangen werden. Steuerpflichtig ist, wer beispielsweise eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Für natürliche und juristische Personen haben deren gesetzliche Vertreter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen.


Eine fremde Steuerangelegenheit nehmen Bevollmächtigte und Beistände wahr, beispielsweise Rechtsanwälte, Notare und Angehörige der steuerberatenden Berufe (Steuerberater). Der Steuerberater, der die Steuererklärungen jedoch lediglich vorbereitet, aber nicht selbst unterschreibt oder einreicht, kann allerdings nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung sein.

 

Rechnungen für die Steuererklärung

Was ist die Tathandlung einer leichtfertigen Steuerverkürzung?

Die Tathandlung knüpft an die Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO an. Eine der dort genannten Taten muss leichtfertig begangen worden sein und hierdurch muss der Betroffene unbewusst Steuern hinterzogen haben. Der Betroffene muss leichtfertig

 

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben,
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen haben oder
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlassen haben.

 

Der Erfolg muss wie bei der Steuerhinterziehung darin bestehen, dass Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden sind und damit unbewusst Steuern hinterzogen worden.

 

Person sitzt am Schreibtisch

Wann liegt ein leichtfertiges Handeln bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung vor?

Es folgt nicht zwingend durch jede Verletzung einer steuerlichen Pflicht der Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Eine fahrlässige Steuerverkürzung wird nicht sanktioniert. Die Leichtfertigkeit beschreibt daher ein gravierenderes und rücksichtsloseres Verhalten als eine Fahrlässigkeit. Von einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist dann auszugehen, wenn der Betroffene nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und seinen individuellen Fähigkeiten dazu im Stande gewesen wäre, seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen.

 

Es kommt dabei entscheidend auf die jeweiligen Fähigkeiten des Betroffenen an und ob dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und im Stande ist und es sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass er durch sein Verhalten Steuern hinterzieht. Der Betroffene muss dennoch weder erkannt haben, dass Steuern verkürzt werden noch muss er besonders gewissenlos gehandelt haben, um eine leichtfertige Steuerverkürzung annehmen zu können. Vielmehr muss er mit einer besonderen Gleichgültigkeit in Bezug auf seine steuerlichen Pflichten gehandelt haben. In Fällen der unbewussten Leichtfertigkeit fehlt dem Betroffenen das Wissenselement hinsichtlich der sorgfaltswidrigen Handlung und dem dadurch möglichen Erfolgseintritt.

 

Jede steuerpflichtige Person ist verpflichtet, sich über die steuerlichen Pflichten zu informieren, die sie in ihrem persönlichen Lebensbereich betreffen. Wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, hat dabei eine besondere Pflicht, sich entsprechend zu erkundigen. Bei Angehörigen von steuer- oder rechtsberatenden Berufen (beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater) werden von der Rechtsprechung strengere Maßstäbe und höhere Anforderungen gestellt, sodass bei gleicher Pflichtverletzung bei diesen Berufsgruppen eher von einem leichtfertigen Handeln auszugehen ist als bei einem regulären Betroffenen.

 

Im Einzelfall kann es fraglich sein, ob ein leichtfertiges Handeln festgestellt werden kann und wie weit die steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen reichen. Insbesondere die nachfolgenden Pflichten wurden von der Rechtsprechung bestätigt, sodass deren Verletzung zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO führen kann:

 

  • Eigenständige Erkundigungen im Hinblick auf die steuerlichen Pflichten bei einem Gewerbe
  • Einholen von Auskünften bei rechtskundigen Stellen, sofern Unklarheiten bestehen
  • Überwachung von Hilfskräften in einem Betrieb, die steuerlichen Pflichten nachkommen
  • Im Falle unterlassener Angaben, insbesondere bei unterbliebener Mitteilung von Wohnsitzwechseln beim Bezug von Kindergeld, wird aufgrund der bei Bezug erteilten Hinweise regelmäßig von einer leichtfertigen Steuerverkürzung auszugehen sein.

 

Keine Leichtfertigkeit liegt hingegen regelmäßig vor, wenn der Steuerpflichtige eine qualifizierte Auskunftsperson (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.) einbezieht oder er ein Rechtsgutachten eingeholt hat.

 

Person tippt auf dem Laptop

Muss die von meinem Steuerberater erstellte Steuererklärung überprüft werden?

Die von einem beauftragten Steuerberater erstellte Steuererklärung muss grundsätzlich nicht überprüft werden, da der Steuerpflichtige sich im Regelfall darauf verlassen kann, dass dieser die Steuererklärung korrekt und vollständig erstellt hat. Dies gilt zumindest für die Fälle, in denen der Betroffene seinem Steuerberater alle notwendigen Unterlagen und Informationen übermittelt hat. Es bedarf zwar einer gewissen Plausibilitätsprüfung, jedoch sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht nicht besonders hoch.

 

Leichtfertigkeit liegt nur dann vor, wenn der Fehler des Steuerberaters bei einer einfachen Durchsicht der Steuererklärung ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre. Dies wäre etwa der Fall, wenn die in der Einkommensteuererklärung angegebenen Einkünfte nur halb so hoch sind wie die in der gleichzeitig eingereichten Feststellungserklärung oder wenn ganze Einkunftsarten unberücksichtigt geblieben sind.

Muss ich mich bei eigener Unkenntnis beraten lassen, um das Risiko einer leichtfertigen Steuerverkürzung zu verringern?

Leichtfertiges Verhalten kann vorliegen, wenn steuerliche Pflichten an Dritte übertragen werden, ohne ausreichende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen einzurichten. Dies gilt besonders, wenn die verantwortliche Person nicht über genügend Kenntnisse verfügt, um die Arbeit der eingesetzten Hilfskräfte angemessen zu überwachen.

Kommt bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung ebenfalls eine Selbstanzeige in Betracht?

Eine Selbstanzeige kann ebenfalls bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung erfolgen, § 378 Abs. 3 AO. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einer Selbstanzeige bei einer regulären Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO, das heißt insbesondere das Gebot der Vollständigkeit und der wahrheitsgemäßen Angaben. Anders als bei einer Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung entfällt jedoch bei der leichtfertigen Steuerverkürzung die Verpflichtung, die Angaben zu allen „unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang“ zu korrigieren. Es ist ausschließlich erforderlich, dass die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt und die unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Zu berichtigen bzw. ergänzen sind nur die Angaben, die infolge Leichtfertigkeit unterlassen oder falsch erklärt wurden.

 

Ist eine Steuerverkürzung bereits eingetreten oder ein Steuervorteil erlangt, so setzt die Bußgeldbefreiung weiter voraus, dass der Täter die aus der Tat zu eigenen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. Einen Überblick zur Selbstanzeige erhalten Sie in unserem Blog-Beitrag zum Thema „Selbstanzeige beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung – Form und Ablauf“.

 

Eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige scheidet aus, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. Die sonstigen Sperrgründe aus § 371 Abs. 2 AO gelten hier nicht.

Wann verjährt die leichtfertige Steuerverkürzung?

Die leichtfertige Steuerverkürzung verjährt gem. § 384 AO in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat zu laufen.

Welche Geldbuße kommt auf mich bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung zu?

Für die Bußgeldbemessung finden nach § 377 Abs. 2 AO die Vorschriften der § 17 Abs. 3, 4 OWiG  Anwendung. Die Geldbuße beträgt mindestens 5 Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG) und maximal 50.000 Euro (§ 378 Abs. 2 AO) für die leichtfertige Steuerverkürzung. Das Höchstmaß der Geldbuße kann überschritten werden, um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, abzuschöpfen.

 

Austausch von Geldscheinen

Wer verfolgt eine leichtfertige Steuerverkürzung?

Eine leichtfertige Steuerverkürzung als Steuerordnungswidrigkeit wird von der Finanzbehörde verfolgt. Diese kann das Verfahren ebenfalls einstellen. Sofern das Verfahren gerichtlich anhängig ist, bedarf es für eine Einstellung regelmäßig der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Unser Angebot beim Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung

Wenn Ihnen der Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO gemacht wird, stehen wir Ihnen mit fundierter rechtlicher Expertise zur Seite. 

 

Unser Ziel ist es, frühzeitig Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, um Sanktionen zu vermeiden oder zu minimieren. Dabei setzen wir auf eine gründliche Prüfung aller Umstände:

 

  • Analyse der Vorwürfe: Wir prüfen, ob die Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung vorliegen und tatsächlich unbewusst Steuern hinterzogen worden oder ob ein einfaches Versehen ohne grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.

 

  • Kommunikation mit den Behörden: Wir übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt bzw. der Bußgeld- und Strafsachenstelle, um Ihr Verfahren konstruktiv zu begleiten.

 

  • Abwehr oder Milderung der Sanktionen: Wir prüfen die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens oder der Reduzierung der Geldbuße.

 

  • Begleitung bei Selbstanzeige oder Berichtigungserklärung: In geeigneten Fällen unterstützen wir Sie bei der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige oder einer Berichtigung nach § 153 AO.

 

Gerade bei komplexen steuerlichen Sachverhalten ist die Grenze zwischen einem entschuldbaren Irrtum und einer leichtfertigen Steuerverkürzung (oder auch zu einer bewussten Steuerhinterziehung nach § 370 AO) oft schwierig zu ziehen. Daher ist es entscheidend, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um Nachteile zu vermeiden. Sprechen Sie uns an!

Beitrag teilen

Inhaltsverzeichnis

Kontaktformular

Treten Sie direkt mit uns in Kontakt und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Glöckle Rechtsanwälte

Weitere Blogartikel

Taschenrechner und Geldscheine

Leichtfertige Steuerverkürzung: Definition, Strafen & Beispiele

Nicht jeder Fehler in der Steuererklärung stellt gleich eine Steuerhinterziehung dar – doch auch Fahrlässigkeit kann für Betroffene teuer werden. Wer unbewusst Steuern hinterzogen hat, riskiert eine Geldbuße wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO. Wir klären auf und informieren darüber, was überhaupt unter der leichtfertigen Steuerverkürzung zu verstehen ist, welche Strafe droht und nennen praxisrelevante Beispiele.

Weiterlesen »
Online-Poker Tisch mit Dealer

Online-Poker im Fokus der Finanzämter

Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.

Weiterlesen »
Kalender, der das Fristende für die Steuererklärung für das Jahr 2023 anzeigt

Steuererklärung für das Jahr 2023 – Welche Frist gilt?

In diesem Blog-Beitrag werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Fristen zur Steuererklärung, beispielsweise für das Jahr 2023 und das Jahr 2024, und erklären, ob eine Fristverlängerung möglich ist. Zudem zeigen wir auf, welche Konsequenzen drohen, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig und korrekt eingereicht wird. Daneben informieren wir Sie, wie Sie vorgehen können, wenn Sie mit dem Ergebnis des Steuerbescheids nicht zufrieden sind.

Weiterlesen »
Krypto Trading, Kauf und Verkauf

Krypto – Steuern erst bei Auszahlung?

Fallen bei Tauschgeschäften zwischen Kryptowährungen überhaupt Steuern an, obwohl keine Auszahlung in FIAT vorgenommen wird? Die Antwort lautet: Ja! In unserer Beratungspraxis werden wir dennoch häufig mit dieser Frage konfrontiert. Dass im Krypto-Bereich Steuern erst bei Auszahlung anfallen, ist auch im Jahr 2024 ein weit verbreiteter Mythos. Dieser hält sich hartnäckig.

Weiterlesen »
Post vom Finanzamt mit dem Betreff "Prüfung im Besteuerungsverfahren"

Kryptoeinkünfte und Sammelauskunftsersuchen – Was ist zu tun?

Finanzbehörden erhalten durch Sammelauskunftsersuchen die Möglichkeit, Auskünfte zur Inhaberschaft von Krypto-Wallets bei den zentralen Kryptobörsen einzuholen. Durch die Daten können auch Transaktionen nachvollzogen werden. Wir informieren Sie in unserem Blog-Beitrag, was Auskunftsersuchen und Sammelauskunftsersuchen sind und wie Krypto-Investoren auf die sogenannten „Goldene-Brücke-Schreiben“ Schreiben der Finanzämter reagieren sollten.

Weiterlesen »
Justizia vor Geldscheinen

Strafe für Steuerhinterziehung – Mögliche Konsequenzen und die Rolle von Strafmaßtabellen

Betroffene fragen sich zurecht, welche Strafe im Falle einer Steuerhinterziehung konkret auf sie zukommt. Bei einer Freiheitsstrafe besteht zudem die Besorgnis, ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Welche Strafen bei Steuerhinterziehung in Betracht kommen, klären wir in diesem Beitrag. Daneben gehen wir auf die Strafmaßtabellen und ihre Rolle bei der Strafzumessung ein.

Weiterlesen »
Bitcoin und Ether

Krypto und Steuern: Ein Überblick für private Anleger und Investoren

Nicht nur die Anleger profitieren von den Trading-Gewinnen, sondern auch das Finanzamt. Für Betroffene ist es unerlässlich rechtzeitig zu prüfen, ob steuerpflichtige Gewinne und Umsätze bestehen, um ein Steuerstrafverfahren und hohe Nachzahlungen an das Finanzamt zu vermeiden. Wir erläutern in diesem Beitrag die rechtlichen Grundlagen zur Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland und klären anhand von Beispielsfällen wie Gewinne aus Krypto-Tradings von Privatpersonen versteuert werden müssen. Sie erhalten einen kompakten und verständlichen Überblick, welche Krypto-Einkünfte einkommensteuerpflichtig sind.

Weiterlesen »
Mann mit Fußfessel, im Hintergrund Geldscheine

Steuerstrafverfahren – Einleitung, Ablauf, Strafen & Verjährung 

Was ist bei der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu beachten? Wir bieten Ihnen einen umfassenden und leicht verständlichen Überblick über das Steuerstrafverfahren. Unser Blog-Beitrag erstreckt sich von der Einleitung des Steuerstrafverfahrens über dessen Verlauf bis hin zu den relevanten Verjährungsregelungen. Die häufigsten Fragen kompakt beantwortet.

Weiterlesen »