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Korruption – Definition, Bedeutung & rechtliche Folgen

Korruption zählt zu den schwerwiegenden Wirtschafts- und Amtsdelikten in Deutschland. Sie untergräbt Vertrauen in Institutionen, verzerrt den Wettbewerb und kann für Unternehmen wie Privatpersonen erhebliche rechtliche Folgen haben. Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen Reputationsschäden, der Verlust öffentlicher Aufträge sowie interne organisatorische Konsequenzen. Vor diesem Hintergrund messen Unternehmen der Bekämpfung von Korruption zunehmend Bedeutung bei, um Haftungsrisiken zu reduzieren und die eigene Compliance-Kultur zu stärken. Doch was genau bedeutet Korruption im rechtlichen Sinne? Wie definiert das Strafgesetzbuch (StGB) den Begriff, welche Tatbestände umfasst er, und welche Handlungen gelten als strafbar?

 

In diesem Beitrag erläutern wir die Bedeutung und Definition von Korruption, geben einen Überblick über die rechtlichen Regelungen und zeigen auf, welche Maßnahmen zur Korruptionsprävention Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ergreifen können.

Was wird Korruption definiert?

Die Definition von Korruption variiert je nach Kontext, doch ihre gesellschaftliche Bedeutung sowie ihre strafrechtliche Relevanz bleibt stets gravierend. Im Strafgesetzbuch findet sich keine Definition oder gar ein einzelner Straftatbestand für Korruption. Das Strafgesetzbuch (StGB) verteilt die Korruptionsdelikte vielmehr auf mehrere Vorschriften: Für Amtsträger sind vor allem die §§ 331 ff. sowie § 357 StGB maßgeblich. Für Vorgänge in der Privatwirtschaft ist § 299 StGB einschlägig, während die §§ 299a und 299b StGB speziell Korruptionsrisiken im Gesundheitswesen adressieren.

 

Neben den eigentlichen Korruptionsdelikten treten häufig begleitende Straftaten auf, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen, so etwa:

 

 

Seit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 hat sich der Umgang mit Korruption in Deutschland stark verändert. Wurden Vorteilsannahmen früher oft als normale Geschäftspraktiken gesehen, gelten sie heute als ernstzunehmende Straftaten. Ein aktuelles Beispiel für die anhaltende Relevanz des Themas Korruption ist die sogenannte „Maskenaffäre“, bei der sich während der COVID-19-Pandemie mehrere Bundestagsabgeordnete durch die Vermittlung von Maskengeschäften persönlich bereichert haben sollen. Besonders Fälle wie der Siemens-Skandal machten zudem deutlich, welche finanziellen und reputativen Folgen Korruption haben kann. Bei Siemens führte dieser Skandal nicht zuletzt zur Etablierung umfangreicher Compliance-Strukturen.

Wo kommt Korruption im Alltag vor?

Die gesellschaftliche Bedeutung von Korruption reicht weit über einzelne Fälle hinaus. Korruption zeigt sich in zahlreichen Bereichen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, zum Beispiel:

 

  • Bauprojekte: Öffentliche Bauaufträge werden oft teurer abgerechnet, als tatsächlich gebaut wird; Bestechungsgelder werden in die Preise eingerechnet.

 

  • Subventionen und Fördergelder: Fördermittel werden zweckentfremdet verwendet oder nur deshalb vergeben, weil Entscheidungsträger bestochen oder politisch beeinflusst wurden.

 

  • Materialbeschaffung: Einkäufer kaufen Teile zu überhöhten Preisen, um selbst zu profitieren, beispielsweise durch Kickback-Zahlungen.

 

  • Öffentliche Gebäude: An öffentlichen Einrichtungen werden Materialien abgerechnet, die tatsächlich nie eingebaut werden.

 

  • Sponsoring und Spenden: Vermeintliche Sponsorenleistungen entpuppen sich als Bestechungszahlungen, die rechtswidrige Beschlüsse (z. B. Ausweisung von Bauland) ermöglichen und den Bürgern indirekt Schaden zufügen.

Welche Straftatbestände zählen unter das Stichwort der „Korruption“?

Der Begriff Korruption ist, wie oben beschrieben, im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich definiert. Er umfasst jedoch eine Vielzahl von Tatbeständen, die korruptives Verhalten erfassen. Dazu zählen insbesondere

 

  • die Amtsdelikte der §§ 331 ff. StGB (Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit und Bestechung sowie Auslandsbestechung nach § 335a StGB),

 

  • die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB),

 

  • die Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB),

 

  • die Korruption im Sport (§§ 265c – 265e StGB) sowie die

 

  • Wählerbestechung (§ 108b StGB) und

 

  • die Bestechung sowie Bestechlichkeit von Mandatsträgern (§ 108e StGB).

 

Die Tatbestandskerne der §§ 331 – 334 StGB weisen eine nahezu spiegelverkehrte Aufbauweise auf:

 

  • 331 StGB regelt die Annahme von Vorteilen und bildet damit das Gegenstück zur Vorteilsgewährung in § 333 StGB.

 

  • 332 StGB stellt demgegenüber zur Bestechlichkeit das Spiegelbild der in § 334 StGB geregelten Bestechung dar.

Die zentralen Korruptionsdelikte bei Amtsträgern im Vergleich:

Infografik zu Korruption

Worin liegt der Unterschied zwischen der Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit und der Vorteilsgewährung und der Bestechung?

Die §§ 331 und 332 StGB sowie die §§ 333 und 334 StGB regeln jeweils zwei abgestufte Formen von korruptionsnahen Verhaltensweisen, wobei die ersten beiden Vorschriften die Amtsträgerseite betreffen und die zweiten beiden die Geberseite. Der wesentliche Unterschied liegt darin, ob eine konkrete Unrechtsvereinbarung – also ein „Vorteil gegen pflichtwidrige Diensthandlung“ – vorliegt oder nicht.

 

Die §§ 331 und 333 StGB erfassen Fälle, in denen ein Amtsträger einen Vorteil annimmt (§ 331 StGB) (Nehmer-Seite) bzw. jemand ihm einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (§ 333 StGB) (Geber-Seite), ohne dass eine bestimmte pflichtwidrige Handlung vereinbart ist. Es geht hier lediglich um die Gefahr, dass die Unabhängigkeit des Amtes durch Geschenke, Einladungen oder sonstige Vorteile beeinträchtigt werden könnte. Entscheidend ist nur, dass der Vorteil einen dienstlichen Bezug hat oder geeignet ist, den Anschein der Beeinflussung zu erwecken; eine konkrete Gegenleistung ist aber gerade nicht abgesprochen.

 

Demgegenüber erfassen die §§ 332 und 334 StGB die eigentliche Korruption. Hier nimmt der Amtsträger einen Vorteil an (§ 332 StGB) (Nehmer-Seite) bzw. bietet jemand ihm einen Vorteil an (§ 334 StGB) (Geber-Seite), gerade weil der Amtsträger dafür eine pflichtwidrige Diensthandlung vornehmen soll. Es besteht also eine klare Unrechtsvereinbarung: Vorteil gegen pflichtwidriges Verhalten. Deshalb sind diese Straftatbestände auch mit höheren Strafen bedroht.

 

Infografik zu Korruption

Welche Strafen drohen bei Korruptionsdelikten?

Der gesetzliche Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen (im Falle von § 331 StGB droht beispielsweise grundsätzlich eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren).

 

Daneben sind folgende strafrechtliche Nebenfolgen zu berücksichtigen:

 

  • Nach den §§ 73 ff. StGB ist der aus der Tat erzielte Vorteil zwingend einzuziehen.

 

  • Bei der Strafrahmenwahl ist zudem zu bedenken, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für Beamte regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht.

 

  • Straftaten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit können unter den Voraussetzungen der §§ 149 ff. GewO zu einer Eintragung in das Gewerbezentralregister führen. Bei korruptem Verhalten droht darüber hinaus eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, sofern die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden festgestellt wird.

 

  • Für Unternehmen besonders bedeutsam sind außerdem vergaberechtliche Konsequenzen: Eintragungen in sogenannte Korruptions- oder Vergaberegister sowie der Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben. Ein Bieter kann ausgeschlossen werden, wenn er „nachweislich eine schwere Verfehlung“ begangen hat, wozu insbesondere Korruptionsdelikte oder wettbewerbswidrige Absprachen zählen.

 

  • Werden die unzulässigen Vorteile von Entscheidungsträgern juristischer Personen gewährt, können die Unternehmen selbst – etwa GmbH oder AG – gemäß § 30 OWiG mit Geldbußen belegt werden. Verstößt ein Unternehmensinhaber gegen betriebsbezogene Aufsichtspflichten, kommt zusätzlich eine Ahndung nach § 130 OWiG in Betracht.

Wie erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von Korruptionsdelikten?

Die zentralen Erkenntnisquellen für Korruptionsstraftaten sind nach wie vor anonyme Hinweise – sie bilden in der Praxis das Rückgrat vieler Ermittlungsverfahren. Einige Landeskriminalämter betreiben bereits Online-Portale, über die die Bevölkerung ausdrücklich zur Meldung verdächtiger Vorgänge aufgefordert wird.

 

Ergänzend können auch Geldwäscheverdachtsmeldungen sowie Mitteilungen der Finanzbehörden nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG wichtige Ausgangsimpulse für strafrechtliche Ermittlungen liefern. Sie eröffnen regelmäßig erste strukturelle Anhaltspunkte zu ungewöhnlichen Zahlungsflüssen oder steuerlich auffälligen Konstellationen und können damit den Blick auf bislang verborgene Korruptions- oder Wirtschaftskriminalitätsrisiken lenken.

 

Sobald ein Anfangsverdacht hinreichend untermauert ist, entwickeln sich Ermittlungen in Korruptionsfällen typischerweise sehr dynamisch. Ein einziges belastbares Verdachtsmoment führt häufig zu einer Kaskade weiterer Erkenntnisse zu beteiligten Personen, Unternehmen und Strukturen. Die Entdeckung von Korruption offenbart häufig weitere Straftaten, weil Bestechung und Vorteilsnahme selten isoliert auftreten. Es wird von Seiten der Ermittlungsbehörden oftmals davon ausgegangen, dass Personen, die bereit sind, systematisch Schmiergelder zu zahlen oder anzunehmen, oft in einem Netzwerk von Absprachen, überhöhten Rechnungen oder anderen illegalen Praktiken handeln. Ermittlungen in einem Korruptionsfall führen daher häufig zur Aufdeckung zusätzlicher Delikte wie Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung, die im normalen Geschäftsbetrieb unbemerkt geblieben wären. Auf diese Weise fungiert die Feststellung von Korruption oft als „Türöffner“ für eine umfassendere Aufklärung von Missständen im gesamten betroffenen Umfeld.

Was sind zentrale Bestandteile von Korruptionsprävention?

Die Bedeutung von Präventionsmaßnahmen zeigt sich besonders in Branchen, die anfällig für Korruptionsrisiken sind. Zur Korruptionsprävention ist die Implementierung eines wirksamen Compliance- und Anti-Korruptionssystems elementar. Dieser berücksichtigt nicht nur die Vermeidung von Straftaten, Geldbußen und Haftungsrisiken, sondern auch das langfristige Unternehmensinteresse, ethisch vertretbares Handeln und die Sicherung der Reputation. Grundlegende Elemente sind:

 

  • Ethische Richtlinien und Verhaltenskodizes: Codes of Conduct oder Codes of Ethics bilden die Basis, dürfen jedoch nicht nur symbolisch sein. Sie müssen in der Unternehmenskultur gelebt werden, damit Mitarbeiter Vertrauen in die Compliance-Regeln entwickeln.

 

  • Compliance-Management-System (CMS): Ein strukturiertes CMS sorgt für die Umsetzung der Richtlinien, die regelmäßige Aktualisierung der Maßnahmen und die Integration in die Unternehmensorganisation. Die Unternehmensleitung trägt die Verantwortung für das System.

 

  • Konkrete Regeln gegen Korruption: Klare Vorgaben und einheitliche Definitionen für den Umgang mit Bestechung, Geschenken und Einladungen sowie die Definition von verbotenen Praktiken sind zentral.

 

  • Risikobasierte Analyse: Jedes Unternehmen muss die für es relevanten Korruptionsrisiken identifizieren und Maßnahmen gezielt darauf abstimmen. International tätige Unternehmen müssen besondere Risiken in Hochkorruptionsländern berücksichtigen.

 

  • Kontrollen, Schulungen und Sanktionen: Regelmäßige Schulungen, klare Meldewege (inklusive Hinweisgeberschutz) und konsequente Sanktionen bei Verstößen stärken die Integrität und Wirksamkeit des Compliance-Systems.

 

Ein gut implementiertes Compliance-System kann als Milderungsgrund bei straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren dienen und die Haftung von Vorständen reduzieren.

Unser Angebot bei Korruptionsdelikten

Die Akteure im Bereich der Korruptions- und Wirtschaftskriminalität operieren häufig arbeitsteilig und gut vernetzt. Sie nutzen komplex verschachtelte Unternehmens- und Beteiligungsstrukturen, verschleiern Verantwortlichkeiten und verfolgen strategisch ausgeklügelte Vorgehensweisen, die sich deutlich von der typischen Alltags- oder Gelegenheitskriminalität unterscheiden.

 

Gerade in diesem Umfeld benötigen Betroffene eine rechtliche Vertretung, die sowohl die komplexen wirtschaftlichen Zusammenhänge als auch die strategische Dimension solcher Verfahren versteht. In diesem anspruchsvollen Umfeld unterstützen wir unsere Mandanten mit einem umfassenden anwaltlichen Angebot. Wir entwickeln diskrete, individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategien, analysieren und strukturieren auch komplexe wirtschaftliche Gefüge. Zugleich behalten wir mögliche Reputationsrisiken stets im Blick und stimmen auf Wunsch eine begleitende Kommunikations- und Medienstrategie ab.

 

Darüber hinaus beraten wir zu Compliance-Fragen, führen interne Untersuchungen durch und helfen dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und Haftungsszenarien zu minimieren. Auf diese Weise bieten wir Mandanten eine professionelle, strategisch durchdachte und vertrauliche Begleitung in hochsensiblen Situationen, die ein präzises juristisches und wirtschaftliches Verständnis erfordern.

 

Wir prüfen für unsere Mandanten frühzeitig die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen und bringen entsprechende Optionen aktiv in die Gespräche mit der Staatsanwaltschaft ein. Gerade in diesem frühen Stadium lassen sich durch eine strategisch vorbereitete und sachliche Verständigung oftmals pragmatische Lösungen erreichen. Auf diese Weise ermöglichen wir unseren Mandanten eine diskrete und häufig schnelle Beendigung des Verfahrens – ohne öffentliche Anklage und mit überschaubaren Konsequenzen.

Vorwurf der Korruption

Wie werden wir für Sie tätig?

Verteidigung im Strafverfahren

Neben der präventiven Beratung von Unternehmern im Hinblick auf Konsequenzen im Falle von Korruption, übernehmen wir auch die Verteidigung in einem laufenden Strafverfahren.

Einspruch gegen einen Strafbefehl

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, prüfen wir die Möglichkeit eines Einspruchs und vertreten Sie während des gesamten Verfahrens.

Anklage

Wenn eine Anklage gegen Sie wegen eines Korruptionsdelikts erhoben wurde, verteidigen wir Sie im Rahmen des Strafverfahrens vor Gericht.

Beratung in sämtlichen Kernbereichen des Korruptionsstrafrechts

Unsere Schwerpunktaktivitäten konzentrieren sich insbesondere auf die rechtliche Vertretung bei Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sowie der entsprechenden Tatbestände für Vorteilsannahmen im Amt.

Einbeziehung aller relevanten Aspekte

Zusätzlich zu den korruptionsstrafrechtlichen Aspekten haben wir auch andere Faktoren im Blick und beziehen diese in unsere Verteidigungsstrategie ein. Wir bieten Ihnen eine auf ihren Einzelfall zugeschnittene Verteidigung, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt.

Ihre Anwälte beim Vorwurf der Korruption

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