Korruption zählt zu den schwerwiegenden Wirtschafts- und Amtsdelikten in Deutschland. Sie untergräbt Vertrauen in Institutionen, verzerrt den Wettbewerb und kann für Unternehmen wie Privatpersonen erhebliche rechtliche Folgen haben. Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen Reputationsschäden, der Verlust öffentlicher Aufträge sowie interne organisatorische Konsequenzen. Vor diesem Hintergrund messen Unternehmen der Bekämpfung von Korruption zunehmend Bedeutung bei, um Haftungsrisiken zu reduzieren und die eigene Compliance-Kultur zu stärken. Doch was genau bedeutet Korruption im rechtlichen Sinne? Wie definiert das Strafgesetzbuch (StGB) den Begriff, welche Tatbestände umfasst er, und welche Handlungen gelten als strafbar?
In diesem Beitrag erläutern wir die Bedeutung und Definition von Korruption, geben einen Überblick über die rechtlichen Regelungen und zeigen auf, welche Maßnahmen zur Korruptionsprävention Unternehmen und öffentliche Einrichtungen ergreifen können.
Die Definition von Korruption variiert je nach Kontext, doch ihre gesellschaftliche Bedeutung sowie ihre strafrechtliche Relevanz bleibt stets gravierend. Im Strafgesetzbuch findet sich keine Definition oder gar ein einzelner Straftatbestand für Korruption. Das Strafgesetzbuch (StGB) verteilt die Korruptionsdelikte vielmehr auf mehrere Vorschriften: Für Amtsträger sind vor allem die §§ 331 ff. sowie § 357 StGB maßgeblich. Für Vorgänge in der Privatwirtschaft ist § 299 StGB einschlägig, während die §§ 299a und 299b StGB speziell Korruptionsrisiken im Gesundheitswesen adressieren.
Neben den eigentlichen Korruptionsdelikten treten häufig begleitende Straftaten auf, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen, so etwa:
Seit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 hat sich der Umgang mit Korruption in Deutschland stark verändert. Wurden Vorteilsannahmen früher oft als normale Geschäftspraktiken gesehen, gelten sie heute als ernstzunehmende Straftaten. Ein aktuelles Beispiel für die anhaltende Relevanz des Themas Korruption ist die sogenannte „Maskenaffäre“, bei der sich während der COVID-19-Pandemie mehrere Bundestagsabgeordnete durch die Vermittlung von Maskengeschäften persönlich bereichert haben sollen. Besonders Fälle wie der Siemens-Skandal machten zudem deutlich, welche finanziellen und reputativen Folgen Korruption haben kann. Bei Siemens führte dieser Skandal nicht zuletzt zur Etablierung umfangreicher Compliance-Strukturen.
Die gesellschaftliche Bedeutung von Korruption reicht weit über einzelne Fälle hinaus. Korruption zeigt sich in zahlreichen Bereichen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, zum Beispiel:
Der Begriff Korruption ist, wie oben beschrieben, im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich definiert. Er umfasst jedoch eine Vielzahl von Tatbeständen, die korruptives Verhalten erfassen. Dazu zählen insbesondere
Die Tatbestandskerne der §§ 331 – 334 StGB weisen eine nahezu spiegelverkehrte Aufbauweise auf:
Die §§ 331 und 332 StGB sowie die §§ 333 und 334 StGB regeln jeweils zwei abgestufte Formen von korruptionsnahen Verhaltensweisen, wobei die ersten beiden Vorschriften die Amtsträgerseite betreffen und die zweiten beiden die Geberseite. Der wesentliche Unterschied liegt darin, ob eine konkrete Unrechtsvereinbarung – also ein „Vorteil gegen pflichtwidrige Diensthandlung“ – vorliegt oder nicht.
Die §§ 331 und 333 StGB erfassen Fälle, in denen ein Amtsträger einen Vorteil annimmt (§ 331 StGB) (Nehmer-Seite) bzw. jemand ihm einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (§ 333 StGB) (Geber-Seite), ohne dass eine bestimmte pflichtwidrige Handlung vereinbart ist. Es geht hier lediglich um die Gefahr, dass die Unabhängigkeit des Amtes durch Geschenke, Einladungen oder sonstige Vorteile beeinträchtigt werden könnte. Entscheidend ist nur, dass der Vorteil einen dienstlichen Bezug hat oder geeignet ist, den Anschein der Beeinflussung zu erwecken; eine konkrete Gegenleistung ist aber gerade nicht abgesprochen.
Demgegenüber erfassen die §§ 332 und 334 StGB die eigentliche Korruption. Hier nimmt der Amtsträger einen Vorteil an (§ 332 StGB) (Nehmer-Seite) bzw. bietet jemand ihm einen Vorteil an (§ 334 StGB) (Geber-Seite), gerade weil der Amtsträger dafür eine pflichtwidrige Diensthandlung vornehmen soll. Es besteht also eine klare Unrechtsvereinbarung: Vorteil gegen pflichtwidriges Verhalten. Deshalb sind diese Straftatbestände auch mit höheren Strafen bedroht.
Der gesetzliche Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen (im Falle von § 331 StGB droht beispielsweise grundsätzlich eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren).
Daneben sind folgende strafrechtliche Nebenfolgen zu berücksichtigen:
Die zentralen Erkenntnisquellen für Korruptionsstraftaten sind nach wie vor anonyme Hinweise – sie bilden in der Praxis das Rückgrat vieler Ermittlungsverfahren. Einige Landeskriminalämter betreiben bereits Online-Portale, über die die Bevölkerung ausdrücklich zur Meldung verdächtiger Vorgänge aufgefordert wird.
Ergänzend können auch Geldwäscheverdachtsmeldungen sowie Mitteilungen der Finanzbehörden nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG wichtige Ausgangsimpulse für strafrechtliche Ermittlungen liefern. Sie eröffnen regelmäßig erste strukturelle Anhaltspunkte zu ungewöhnlichen Zahlungsflüssen oder steuerlich auffälligen Konstellationen und können damit den Blick auf bislang verborgene Korruptions- oder Wirtschaftskriminalitätsrisiken lenken.
Sobald ein Anfangsverdacht hinreichend untermauert ist, entwickeln sich Ermittlungen in Korruptionsfällen typischerweise sehr dynamisch. Ein einziges belastbares Verdachtsmoment führt häufig zu einer Kaskade weiterer Erkenntnisse zu beteiligten Personen, Unternehmen und Strukturen. Die Entdeckung von Korruption offenbart häufig weitere Straftaten, weil Bestechung und Vorteilsnahme selten isoliert auftreten. Es wird von Seiten der Ermittlungsbehörden oftmals davon ausgegangen, dass Personen, die bereit sind, systematisch Schmiergelder zu zahlen oder anzunehmen, oft in einem Netzwerk von Absprachen, überhöhten Rechnungen oder anderen illegalen Praktiken handeln. Ermittlungen in einem Korruptionsfall führen daher häufig zur Aufdeckung zusätzlicher Delikte wie Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung, die im normalen Geschäftsbetrieb unbemerkt geblieben wären. Auf diese Weise fungiert die Feststellung von Korruption oft als „Türöffner“ für eine umfassendere Aufklärung von Missständen im gesamten betroffenen Umfeld.
Die Bedeutung von Präventionsmaßnahmen zeigt sich besonders in Branchen, die anfällig für Korruptionsrisiken sind. Zur Korruptionsprävention ist die Implementierung eines wirksamen Compliance- und Anti-Korruptionssystems elementar. Dieser berücksichtigt nicht nur die Vermeidung von Straftaten, Geldbußen und Haftungsrisiken, sondern auch das langfristige Unternehmensinteresse, ethisch vertretbares Handeln und die Sicherung der Reputation. Grundlegende Elemente sind:
Ein gut implementiertes Compliance-System kann als Milderungsgrund bei straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren dienen und die Haftung von Vorständen reduzieren.
Die Akteure im Bereich der Korruptions- und Wirtschaftskriminalität operieren häufig arbeitsteilig und gut vernetzt. Sie nutzen komplex verschachtelte Unternehmens- und Beteiligungsstrukturen, verschleiern Verantwortlichkeiten und verfolgen strategisch ausgeklügelte Vorgehensweisen, die sich deutlich von der typischen Alltags- oder Gelegenheitskriminalität unterscheiden.
Gerade in diesem Umfeld benötigen Betroffene eine rechtliche Vertretung, die sowohl die komplexen wirtschaftlichen Zusammenhänge als auch die strategische Dimension solcher Verfahren versteht. In diesem anspruchsvollen Umfeld unterstützen wir unsere Mandanten mit einem umfassenden anwaltlichen Angebot. Wir entwickeln diskrete, individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategien, analysieren und strukturieren auch komplexe wirtschaftliche Gefüge. Zugleich behalten wir mögliche Reputationsrisiken stets im Blick und stimmen auf Wunsch eine begleitende Kommunikations- und Medienstrategie ab.
Darüber hinaus beraten wir zu Compliance-Fragen, führen interne Untersuchungen durch und helfen dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und Haftungsszenarien zu minimieren. Auf diese Weise bieten wir Mandanten eine professionelle, strategisch durchdachte und vertrauliche Begleitung in hochsensiblen Situationen, die ein präzises juristisches und wirtschaftliches Verständnis erfordern.
Wir prüfen für unsere Mandanten frühzeitig die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen und bringen entsprechende Optionen aktiv in die Gespräche mit der Staatsanwaltschaft ein. Gerade in diesem frühen Stadium lassen sich durch eine strategisch vorbereitete und sachliche Verständigung oftmals pragmatische Lösungen erreichen. Auf diese Weise ermöglichen wir unseren Mandanten eine diskrete und häufig schnelle Beendigung des Verfahrens – ohne öffentliche Anklage und mit überschaubaren Konsequenzen.
Neben der präventiven Beratung von Unternehmern im Hinblick auf Konsequenzen im Falle von Korruption, übernehmen wir auch die Verteidigung in einem laufenden Strafverfahren.
Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, prüfen wir die Möglichkeit eines Einspruchs und vertreten Sie während des gesamten Verfahrens.
Wenn eine Anklage gegen Sie wegen eines Korruptionsdelikts erhoben wurde, verteidigen wir Sie im Rahmen des Strafverfahrens vor Gericht.
Unsere Schwerpunktaktivitäten konzentrieren sich insbesondere auf die rechtliche Vertretung bei Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) sowie der entsprechenden Tatbestände für Vorteilsannahmen im Amt.
Zusätzlich zu den korruptionsstrafrechtlichen Aspekten haben wir auch andere Faktoren im Blick und beziehen diese in unsere Verteidigungsstrategie ein. Wir bieten Ihnen eine auf ihren Einzelfall zugeschnittene Verteidigung, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt.