Glöckle Rechtsanwälte

Subventionsbetrug

Subventionen spielen eine bedeutende Rolle für Unternehmen, indem ihnen finanzielle Unterstützung gewährt wird sowie Innovationen und Investitionen angeregt werden. Zusätzlich können staatliche Fördermittel den Unternehmen zum Beispiel die Umsetzung von Projekten ermöglichen, die ohne externe finanzielle Unterstützung nicht durchführbar wären. Allerdings birgt der Erhalt von Subventionen auch Risiken. Insbesondere, wenn es um das Thema Subventionsbetrug geht. Ein Subventionsbetrug hat weitreichende Konsequenzen, die nicht nur strafrechtlicher Natur sind, sondern auch die Reputation eines Unternehmens erheblich gefährden. Die Konsequenzen von Subventionsbetrug können im Einzelfall daher existenzbedrohend sein. Subventionsbetrug wird entweder mit Geldstrafe oder mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 264 StGB). Unternehmen müssen zudem mit der Rückforderung von bereits erhaltenen Fördermitteln rechnen.

Was ist Subventionsbetrug?

Unter dem Vorwurf des Subventionsbetrugs können betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Subventionen verstanden werden. Subventionen sind finanzielle Unterstützungen oder Fördermittel, die von staatlichen Stellen oder anderen Organisationen bereitgestellt werden, um bestimmte Ziele zu fördern (§ 264 StGB). Grundsätzlich handelt es sich beim Subventionsbetrug um den Missbrauch dieser staatlichen Fördermittel, bei dem Antragsteller versuchen, sich finanzielle Vorteile zu erschleichen. Dies kann durch falsche Angaben oder Täuschungen (z. B. Einreichen falscher Informationen, Verschweigen relevanter Fakten oder Manipulation von Unterlagen) geschehen. Der Tatbestand des Subventionsbetrugs dient dem Schutz des öffentlichen Interesses an einer effektiven staatlichen Förderung und gewährleistet die Planungs- und Entscheidungsspielräume der Subventionsgeber.

 

Allgemein bekannt sind die in den vergangenen Jahren gewährten Corona-Soforthilfen (inkl. Überbrückungshilfen) oder das Kurzarbeitergeld. Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie und dem ersten Lockdown ab Mitte März 2020 wurden auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene diverse Hilfsprogramme ins Leben gerufen, um die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen auf betroffene Unternehmen zu mildern, die von den Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen und in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht waren. Das vorrangige Ziel der Politik war es, rasch und unbürokratisch Unterstützung bereitzustellen. Dies führte jedoch dazu, dass die Kriterien für den Erhalt der Zahlungen nicht immer klar definiert waren.

 

Vor allem die Corona-Soforthilfen als auch der Bezug von Kurzarbeitergeld werden im Hinblick auf den Vorwurf des Subventionsbetrugs aktuell von den Behörden systematisch daraufhin überprüft, ob sie rechtmäßig ausgezahlt wurden. Unrichtige oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen begründen grundsätzlich einen Anfangsverdacht für einen Subventionsbetrug nach § 264 StGB. Nicht jeder Fall, in dem falsche Angaben bei der Beantragung von Corona-Fördermitteln gemacht wurden, stellt allerdings auch im Ergebnis einen strafwürdigen Subventionsbetrug dar. Vielmehr bedarf es hierzu einer konkreten einzelfallbezogenen Prüfung der Tatbestandsmerkmale des Subventionsbetrugs, insbesondere, ob die Anträge subventionserhebliche Tatsachen beinhalteten. Gleiches gilt für die Beantragung von Kurzarbeitergeld. In jedem Fall lohnt sich eine fallabhängige Beratung und Verteidigung.

Stadien des Subventionsbetrugs

Stadien des Subventionsbetrugs

Was fällt unter Subventionsbetrug?

Ein Subventionsbetrug kann durch verschiedene Handlungen verwirklicht werden, zum Beispiel durch falsche oder irreführende Angaben, wenn erteilte Auflagen nicht vom Empfänger erfüllt oder mehrfach Subventionen für denselben Zweck beantragt wurden. Das Gesetz sieht vier verschiedene Tatbestandsvarianten vor (§ 264 StGB):

 

  • Die Tathandlung des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht darin, dass der Betroffene gegenüber dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder eine andere Person unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

 

Beispiel: Es wird bei der Bundesagentur für Arbeit ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt, ohne dass überhaupt ein Arbeitsausfall in dem betroffenen Unternehmen besteht.

 

  • Nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird bestraft, wer die Geldleistung oder den Subventionsgegenstand entgegen der entsprechenden Beschränkung verwendet.

 

Beispiel: Bei Corona-Soforthilfen kann eine Strafbarkeit bestehen, wenn die Corona-Hilfen nicht gemäß des Förderungszwecks (z. B. Überbrückung von Liquiditätsengpässen) genutzt wurden.

 

  • 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht eine Strafbarkeit für Personen vor, die den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen und damit eine Aufklärungs- und Mitteilungspflicht verletzen.

 

Beispiel: Ein Unternehmen war im Rahmen der Pandemie gar nicht von Schließungsmaßnahmen betroffen und teilte dies nach Beantragung der Corona-Hilfen nicht mit. Ggf. kann hier auch bereits § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht sein.

 

  • 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB stellt einen Auffangtatbestand zur Schließung von Strafbarkeitslücken dar.

Was ist eine Subvention?

Der Subventionsbegriff ist im Gesetz ausdrücklich definiert. Hiernach ist eine Subvention

 

  • eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll oder

 

  • eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

 

Es wird also unterschieden, ob eine Subvention nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem EU-Recht gewährt wird. Zudem geht es bei der ersten Variante um Subventionen, die ausschließlich Betrieben und Unternehmen zu Zwecken der Wirtschaftsförderung zugutekommen, während die zweite Variante weder in Bezug auf den Empfängerkreis noch bzgl. des Inhalts der Zweckverfolgung irgendwelche Beschränkungen beinhaltet.

 

Wann liegt eine Leistung aus öffentlichen Mitteln vor?

 

Eine Leistung aus öffentlichen Mitteln liegt vor, wenn die Mittel einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen sowie deren jeweilige Sondervermögen) oder zwischenstaatlichen Einrichtungen zugeordnet sind.

 

Wann liegt keine marktgerechte Gegenleistung vor?

 

Ein zentraler Aspekt des Subventionsbegriffs ist zudem, dass die Leistung vollständig oder zumindest teilweise ohne marktgerechte Gegenleistung erbracht wird. Dies ist der Fall, wenn der objektive Wert der Gegenleistung dem Marktpreis nicht entspricht und hinter ihm zurückbleibt.

Was sind Beispiele für eine Subvention?

Folgende Zuwendungen können als Subvention im Sinne des § 264 StGB eingestuft werden:

 

  • Verlorene Zuschüsse ohne Rückzahlungspflicht

 

  • Darlehen aus öffentlichen Mitteln zu günstigeren Konditionen 

 

  • Bürgschaften und Garantieerklärungen ohne (vollständige) Deckung der Verwaltungskosten und der Absicherungsrisiken

 

  • Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen, sog. Realförderungen

 

  • Stilllegungsprämien im Bergbau

 

  • Abwrackhilfen für die Schifffahrt oder Abschlachtungsprämien in der Landwirtschaft, wenn der dabei verfolgte Endzweck in der Förderung des betreffenden Wirtschaftszweigs liegt.

 

Hinweis: Nicht relevant ist hingegen, inwiefern die Leistung formal als Subvention bezeichnet wurde.

 

Wer verfolgt einen Subventionsbetrug?

 

Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Subventionsbetrugen zuständig. In besonders schweren Fällen des Subventionsbetrugs ist die Anordnung einer Überwachung der Telekommunikation möglich.

 

Im Übrigen besteht nach § 6 SubvG eine Anzeigepflicht für Behörden bei den Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen.

Was sind subventionserhebliche Tatsachen?

In der Praxis spielt es für die Einstufung einer Tat als Subventionsbetrug oftmals eine Rolle, ob im Subventionsantrag ausdrücklich die Subventionserheblichkeit von bestimmten Angaben vorgesehen ist.

 

Im Gesetz wird definiert, wann eine Tatsache subventionserheblich ist. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen entweder durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet wurden oder es sich um Tatsachen handelt, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

 

  • Die Bezeichnung einer Tatsache als subventionserheblich erfolgt „durch Gesetz“, wenn die Subventionserheblichkeit im Gesetzestext festgelegt ist und sich direkt aus dessen Wortlaut ableitet.

 

  • Alternativ genügt es, wenn die Bezeichnung auf einem einschlägigen Gesetz basiert, das die Möglichkeit der Bezeichnung bestimmter Tatsachen als subventionserheblich vorsieht. Gemäß § 2 SubvG können die auszahlenden Behörden festlegen, welche Angaben subventionserheblich sind.

 

  • Wenn Tatsachen weder durch ein Gesetz noch durch den Subventionsgeber ausdrücklich als subventionserheblich gekennzeichnet sind oder diese Bezeichnung nicht wirksam ist, kann die Subventionserheblichkeit dennoch aus der Auslegung des Gesetzes oder des Subventionsvertrags abgeleitet werden. Daher sind die Tatsachen, von denen die Subventionierung abhängt, subventionserheblich, wenn aus einem Gesetz oder einem Subventionsvertrag eindeutig hervorgeht, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Subvention oder der Subventionsvorteil bewilligt, (weiter-)gewährt, zurückgefordert oder belassen wird.

Welche Strafe ist bei einem Subventionsbetrug zu erwarten?

Die strafrechtlichen und sonstigen Sanktionsrisiken für Unternehmensverantwortliche und Unternehmen sind bei einem Subventionsbetrug erheblich. Grundsätzlich beträgt die Strafandrohung bei einem Subventionsbetrug Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall des Subventionsbetrugs wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn

 

  • aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt wird (ab ca. 50.000 Euro),

 

  • Befugnisse oder eine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht werden,

 

  • die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausgenutzt wird, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht oder

 

  • bei einer bandenmäßigen Tatbegehung.

 

Für die Höhe der Geldstrafe oder Haftstrafe ist insbesondere von Bedeutung, ob und in welcher Höhe die Subvention gewährt worden ist.

 

Auch außerstrafrechtliche Risiken drohen, beispielsweise:

 

  • Rechtskräftige Verurteilungen und Strafbefehle sind in das Wettbewerbsregister und bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder mehr als 90 Tagessätzen in das Gewerbezentralregister einzutragen.

 

  • Wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde, kann die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit versagt werden.

 

  • Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr begründet einen gesetzlichen Ausschlussgrund für die Übernahme eines Vorstands- oder Geschäftsführeramtes, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 e) GmbHG sowie § 76 Abs. 3 Nr. 3 e) AktG.

Ist auch eine leichtfertige Verwirklichung eines Subventionsbetrugs strafbar?

Grundsätzlich ist es erforderlich, dass dem Betroffenen zumindest ein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden kann, der dabei insbesondere umfassen muss, gegenüber einem Subventionsgeber zu handeln und dass die gemachten Angaben auch subventionserheblich sind.

 

In § 264 Abs. 5 StGB wird allerdings geregelt, dass auch im Falle einer leichtfertigen Begehung zumindest bei den ersten drei Tatbestandsvarianten (also sofern unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, einer Verwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung oder bei einer fehlenden Information des Subventionsgebers bezüglich subventionserheblicher Tatsachen) eine Bestrafung möglich ist. Leichtfertigkeit kann aufgrund der weit gefassten Tatbestandsdefinition nur in Fällen klarer und schwerwiegender Pflichtverstöße angenommen werden, was eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit des Täters voraussetzt.

 

Kann eine Bestrafung nachträglich verhindert werden?

 

Gemäß § 264 Abs. 5 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Gewährung der Subvention zu verhindern. Mit der Auszahlung ist der Tatbestand daher grundsätzlich verwirklicht.

 

Wann tritt die Verjährung bei einem Subventionsbetrug ein?

 

Die Verjährungsfrist beträgt für den Subventionsbetrug fünf Jahre. Dies gilt auch bei Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 78 Abs. 4 StGB). Qualifizierte Tatbegehungen in Form einer Bande verjähren nach zehn Jahren. Die Verjährung der Tat beginnt mit dem tatsächlichen Erhalt der Subvention.

Wie helfen wir Ihnen bei einem Subventionsbetrug anwaltlich weiter?

Die Strafe für Subventionsbetrug fällt je nach Fallgestaltung unterschiedlich aus, doch die Konsequenzen sind immer schwerwiegend. Als erfahrene Anwälte im Bereich des Subventionsbetrugs stehen wir unseren Mandanten in jeder Phase des Verfahrens zur Seite und setzen uns gezielt für Ihre Rechte und Interessen ein. Hierbei berücksichtigen wir auch die wirtschaftliche Situation unserer Mandanten. Unser Vorgehen lässt sich in verschiedene Schritte unterteilen, um eine bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.

 

  • Zunächst analysieren wir gemeinsam mit unserem Mandanten die Vorwürfe und den zugrundeliegenden Sachverhalt.

 

  • Ein zentraler Schritt ist die umfassende Akteneinsicht, die es uns ermöglicht, die Beweise und Vorwürfe der Staatsanwaltschaft oder der ermittelnden Behörden detailliert zu prüfen. Auf Basis der gewonnenen Informationen klären wir, ob der Tatbestand des Subventionsbetrugs tatsächlich erfüllt ist oder ob es sich um Missverständnisse, formale Fehler oder unklare Sachverhalte handelt.

 

  • Anhand der erhobenen Fakten erarbeiten wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Dabei untersuchen wir, ob der Vorwurf des Subventionsbetrugs entkräftet werden kann, etwa durch den Nachweis, dass keine Täuschungsabsicht bestand oder der Mandant die Vorgaben der Subventionsbehörden korrekt und nachvollziehbar erfüllt hat. Sollten formale Fehler seitens der Behörden vorliegen, nutzen wir diese zu Gunsten unseres Mandanten.

 

  • In vielen Fällen lässt sich durch gezielte Verhandlungen mit den zuständigen Ermittlungsbehörden eine Einstellung des Verfahrens erzielen.

 

Unser Ziel ist es, unsere Mandanten im Falle eines Subventionsbetrugsvorwurfs umfassend zu unterstützen – von der ersten Beratung bis hin zur Verteidigung vor Gericht. Durch präzise Sachverhaltsaufklärung, strategisches Vorgehen und Verhandlungsgeschick setzen wir alles daran, die bestmögliche Lösung für unsere Mandanten zu erzielen.

Subventionsbetrug

Wie werden wir für Sie tätig?

Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs

Wir legitimieren uns bei der Staatsanwaltschaft als Ihr Verteidiger, fordern die Ermittlungsakte an und prüfen auf dieser Basis die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und die dem Vorwurf zugrundeliegenden Tatsachen. Die Ermittlungsakte und den Sachstand des Ermittlungsverfahrens besprechen wir mit Ihnen im Detail und erarbeiten sodann eine effiziente Verteidigungsstrategie. Die Verteidigung kann sich in diesem Stadium auf eine schriftliche Stellungnahme beschränken.

Einspruch gegen einen Strafbefehl mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs

Bei einem Strafbefehl ist besondere Eile geboten, da nur zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Wir legen fristgerecht Einspruch für Sie ein und vertreten Sie vor Gericht. 

Verteidigung vor einem Strafgericht nach erfolgter Anklageerhebung bei einem Subventionsbetrug

Sollte die Staatsanwaltschaft bereits eine Anklage gegen Sie erhoben haben, übernehmen wir Ihre Verteidigung vor Gericht. Selbstverständlich prüfen wir auch hier zuvor die Inhalte der Anklageschrift und gleichen diese mit den Inhalten aus der Ermittlungsakte ab. Dies stellt die Basis für eine effiziente Verteidigung dar. 

Spezialkomplex Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Coronahilfen oder Kurzarbeitergeld (KUG)

Bei diesen Komplexen können wir in Ausnahmefällen auch Ihre Interessen gegenüber der L-Bank (für Baden-Württemberg) oder vor dem Verwaltungsgericht vertreten.

Ihre Anwälte bei Subventionsbetrug

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