Online-Poker im Fokus der Finanzämter
Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.
Millionen Deutsche kennen die folgende Situation: Nach langem Warten ist der Steuerbescheid des Finanzamtes angekommen und statt der erhofften Überweisung vom Finanzamt kommt eine kräftige Nachzahlung auf Sie zu. Oftmals sind Steuerbescheide jedoch nicht richtig und sollten daher überprüft werden. Rechtlich kann gegen einen solchen Steuerbescheid ein Einspruch eingelegt werden. Hierbei gibt es jedoch einige Hürden zu meistern, um am Ende des Einspruchsverfahrens eine positive Entscheidung in Form eines geänderten Steuerbescheides in den Händen zu halten. Auf was Sie achten müssen, welche Fristen einzuhalten sind und wie ein Muster für einen Einspruch aussehen könnte, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wenn ein Steuerbescheid aus Ihrer Sicht unrichtig ist, kann und sollte ein Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Mittels eines Einspruchs kann die Bestandskraft des Steuerbescheids verhindert werden, das heißt, der Steuerbescheid ist vorerst für Betroffene nicht bindend (§ 347 AO).
Mögliche Gründe für einen Einspruch könnten sein:
Durch den Einspruch wird die Vollziehbarkeit des Steuerbescheids nicht außer Kraft gesetzt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Steuerschulden erst einmal gezahlt werden müssen, auch wenn parallel mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid vorgegangen wird. Ansonsten muss mit Säumniszuschlägen gerechnet werden. Ist der Einspruch erfolgreich bekommt der Steuerpflichtige die zu viel gezahlten Beträge natürlich zurück – zzgl. Zinsen in Höhe von 1,8% p.a. Will oder kann der Steuerpflichtige die Steuer nicht direkt bezahlen, muss neben dem Einspruch ebenfalls ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, um die Vollstreckung der Steuerschulden vorerst zu verhindern. Ansonsten drohen (Konto)Pfändungen und die Eintragung von Zwangshypotheken.
Hinweis: Betroffene können nach Erlass des Steuerbescheides auch sofort auf die Einlegung eines Einspruchs verzichten (siehe § 354 AO). In den wenigsten Fällen wird von dieser Möglichkeit allerdings in der Praxis Gebrauch gemacht werden. Es ist im Übrigen nicht möglich präventiv einen Einspruch gegen einen „drohenden“ Steuerbescheid einzulegen. Ein bereits eingelegter Einspruch muss nach der Bekanntgabe des entsprechenden Steuerbescheids erneut eingelegt werden.
Wenn gegen Feststellungen vorgegangen werden soll, die in einem Grundlagenbescheid enthalten sind, muss gegen diesen Grundlagenbescheid auch der Einspruch gerichtet werden. Wenn der Grundlagenbescheid nach der einmonatigen Einspruchsfrist bestandskräftig wurde, können Feststellungen, die sich im Folgebescheid wiederfinden, nicht mehr aufgegriffen werden. Wenn sich beispielsweise der Einkommensteuerbescheid auf einen Gewinnanteil einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (steuerrechtlich: Mitunternehmerschaft) bezieht, müsste der Einspruch schon gegen den Grundlagenbescheid, in welchem der Gewinnanteil festgestellt wird, eingelegt werden.
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden. Ein verspätet eingelegter Einspruch ist unzulässig. Der Steuerbescheid ist dann bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.
Beispiel: Das Finanzamt gibt den Steuerbescheid am 15.04.2024 (Montag) zur Post auf. Nach der Drei-Tages-Fiktion gilt der Bescheid am 18.04.2024 (Donnerstag) als bekanntgegeben. Wenn der Postbote den Steuerbescheid allerdings erst am 19.04. (Freitag) in den Briefkasten wirft, ist der Bescheid erst an diesem Tag bekanntgegeben.
Hinweis: Für die spätere Bekanntgabe ist der Steuerpflichtige nachweispflichtig! Es empfiehlt sich daher nicht, bis zum aller letzten Tag zuzuwarten und damit ein (unnötiges) Risiko einzugehen.
Hierzu folgendes Beispiel: Der Steuerbescheid wird am 23.04.2024 (Dienstag) zur Post gegeben und gilt am 26.04.2024 (Freitag) als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist beginnt damit am 27.04.2024 (Samstag) um 0:00 Uhr und endet am 26.05.2024 (Sonntag) um 24:00 Uhr. Wenn der letzte Tag der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verlängert sich die Einspruchsfrist auch hier wieder bis zum nächsten Werktag. Im genannten Beispiel endet daher die Frist zum Einspruch am 27.05.2024 (Montag) um 24:00 Uhr.
Achtung: Die Drei-Tages-Frist komm zum Zuge, wenn der Tag, an dem der Bescheid bei der Post aufgegeben wurde, auch wirklich feststeht und seitens der Behörde nachgewiesen werden kann. Hierauf sollte bei der Prüfung, ob ein Einspruch zeitlich noch möglich ist, also geachtet werden.
Wenn der Einspruch nach Fristablauf eingelegt wurde, kann gegebenenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, der mit dem Einspruch kombiniert wird (§ 110 AO). Dies ist allerdings nur eine Option, wenn weder den Betroffenen – oder im Falle einer Vertretung – seinen Steuerberater oder Rechtsanwalt ein Verschulden an der Einhaltung der Frist trifft. Beispielsweise könnte der Betroffene plötzlich und schwer krank geworden sein und deswegen daran gehindert worden sein den Einspruch rechtzeitig einzulegen. Die Rechtsprechung hat im Übrigen bereits entschieden, dass eine Covid-Infektion ohne schweren Krankheitsverlauf oder Isolation nicht ausreichend ist, um eine Fristüberschreitung zu entschuldigen.
Hinweis: Insgesamt ist die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sehr streng. Nur in Ausnahmefällen und nur mit einer triftigen Begründung besteht hier die Möglichkeit den Einspruch noch „zu retten“.
Der Einspruch wird bei dem Finanzamt eingelegt, welches den Steuerbescheid erstellt hat. Sollte der Einspruch bei einem unzuständigen Finanzamt eingelegt werden, dann ist das Finanzamt verpflichtet den Einspruch an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Dies muss allerdings noch in der Einspruchsfrist erfolgen, wofür der Betroffene das Risiko trägt.
Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) beim Finanzamt eingereicht werden. Auch über „Mein ELSTER“ kann der Einspruch der Finanzbehörde übermittelt werden. Über dieses Portal könnte im Übrigen auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Alternativ kann der Einspruch via Fax oder direkt bei der Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden. Eine telefonische Einlegung ist nicht ausreichend. Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Der Betroffene und die Finanzbehörde müssen lediglich ihre eigenen Aufwendungen tragen.
Hinweis: Für Rechtsanwälte besteht die Möglichkeit den Einspruch über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzulegen. Hierdurch kann insbesondere die direkte und zeitgleiche Zustellung garantiert werden. Dies bietet den Vorteil, dass selbst am letzten Tag der Einspruchsfrist ein rechtssicherer Zugang sichergestellt werden kann.
Im Einspruch sollten bestimmte Angaben zwingend aufgeführt werden. Dies sind
Eine Begründung (Ausführungen zur Sach- und Rechtslage) kann direkt im Einspruch erfolgen oder nachgereicht werden, sodass noch Zeit für eine weitere Abklärung und strategische Ausrichtung besteht. Der Einspruch kann allerdings auch gänzlich ohne Begründung eingelegt werden. Wenn jedoch offensichtlich bestimmte Aspekte des Steuerbescheids unrichtig sind, dann sollte auf diese in der Begründung direkt hingewiesen werden.
Hinweis: Da im Rahmen der in der Begründung enthaltenen Ausführungen zur Sach- und Rechtslage eine klare und strukturierte Darstellung des konkreten Sachverhalts als auch der steuerlichen Rechtslage erfolgen sollte, ist es in jedem Fall ratsam einen Rechtsbeistand einzubinden.
Die weitere Vorgehensweise gestaltet sich wie folgt:
Hinweis: Selbstverständlich prüfen wir vorab Ihren Steuerbescheid im Hinblick auf mögliche Anlässe für eine Verböserung und beraten Sie entsprechend vor der Einlegung des Einspruchs.
Die Dauer der Bearbeitung lässt sich vorab schwer pauschal festlegen. Es kommt auf die Komplexität des Einspruchs und des Steuerbescheids an sowie auf die Arbeitsauslastung des zuständigen Bearbeiters. Gerechnet werden sollte auf jeden Fall mit mehreren Wochen oder Monaten.
Durch die Aufbereitung des Sachverhalts, gegebenenfalls einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Bewertungen des Finanzamts in der Einspruchsbegründung und anschließender Korrespondenz können oftmals bereits Unklarheiten und Missverständnisse ausgeräumt oder zumindest eine gewisse Verhandlungsposition aufgebaut werden. Das Steuerrecht ist komplex und die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalte oftmals ebenso. Daher ist das Finanzamt in der Regel auch an einer einvernehmlichen Lösung interessiert.
Im Rahmen des Erörterungstermins kann schließlich mit dem Finanzamt die Sach- und Rechtslage in persona erörtert werden. In diesem Termin können beide Parteien ihre Standpunkte nochmals darlegen, Dokumente vorlegen und versuchen, eine gemeinsame Basis für die Lösung von Unstimmigkeiten zu finden. Ein Erörterungstermin muss extra beantragt werden, da dieser nicht zwingend automatisch stattfindet. Da nicht unbedingt immer klar ist, wann die Einspruchsentscheidung ergeht, ist es sinnvoll den Erörterungstermin zeitnah zu beantragen, bestenfalls mit der Einlegung des Einspruchs.
Im Erörterungstermin – oder idealerweise bereits zuvor – kann es zu einer tatsächlichen Verständigung kommen und eine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Finanzamt gefunden werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, bei denen der Sachverhalt nur durch einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand aufgeklärt werden könnte (z. B. weil der Sachverhalt unklar ist und nur mit erheblichen Schwierigkeiten ermittelt werden kann). Beispielsweise kann eine Einigung über die Höhe von Schätzungen, Bewertungen oder anderen Beweiswürdigungen ergehen. Das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung ist für die Beteiligten bindend. Auf Basis dieses Sachverhalts wird dann die Steuerpflicht seitens des Finanzamts festgesetzt.
Wenn das Finanzamt den Einspruch zurückgewiesen hat, besteht die Möglichkeit eine Klage beim Finanzgericht zu erheben. Für das finanzgerichtliche Verfahren bildet das Einspruchsverfahren beim Finanzamt die Vorstufe. Im Klageverfahren ergeht sodann eine Entscheidung durch das Finanzgericht.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts kann im Übrigen eine Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden, wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Die Zulassung wird direkt im Urteil ausgesprochen und erfolgt lediglich, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung aufweist oder die Klärung der Rechtsfortbildung dient. Daneben wird die Revision zugelassen, falls die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gesichert werden muss oder Verfahrensmängel vorliegen. Eine direkte Zulassung der Revision ist eher die Ausnahme. Im Regelfall muss die Nichtzulassung der Revision mittels einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Finanzamt [Stadt]
[Anschrift des Finanzamtes]
Betreffzeile 1: Name des Steuerpflichtigen
Betreffzeile 2: Steuer-ID und Steuernummer
Betreffzeile 3: Einspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bescheid des Finanzamts [Stadt] über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr [Jahr] vom [Datum des Steuerbescheids / Steuer-Nr.] lege ich
Einspruch
ein.
Ich beantrage die Einkommensteuer auf [Betrag] herabzusetzen.
Es wird ferner die Erörterung des Sach- und Streitstandes gem. § 364a Abs. 1 AO beantragt.
Schließlich beantrage ich die
Aussetzung der Vollziehung
gem. § 361 Abs. 2 S. 2 AO wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids.
Alternative 1:
Begründung:
Im Rahmen der Begründung sollte darauf eingegangen werden, warum das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht korrekt angenommen oder die Steuer nicht richtig festgesetzt hat (beispielsweise, dass ein Ausgabenabzug zu Unrecht erfolgt ist oder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt wurden). In der Begründung sollte der Sachverhalt so umfassend und vollständig wie möglich dargestellt werden, um etwaige Unklarheiten erst gar nicht aufkommen zu lassen.
(Diese Begründung ist im ersten Schritt optional und kann nachgeholt werden, dies empfiehlt sich insbesondere bei komplexen Sachverhalten, sowie bei zeitlichem Druck.)
Alternative 2:
Die Begründung des Einspruchs erfolgt mittels eines gesonderten Schreibens zu einem späteren Zeitpunkt.
Unterschrift
Hinweis: Ein solches Muster kann und soll eine Einzelfallberatung natürlich nicht ersetzen. Das vorstehende Muster dient daher vor allem Informationszwecken und soll eine Hilfestellung geben, wenn eine Beauftragung eines Rechtsanwalts (aus welchen Gründen auch immer) ausscheidet. Grundsätzlich raten wir von der Verwendung solcher Muster ab, da jeder Fall speziell ist und daher auch eine einzelfallbezogene Bewertung benötigt.
Wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten haben, analysieren wir diesen für Sie und prüfen Ihre Erfolgsaussichten im Rahmen eines Einspruchsverfahrens. Wenn ein Einspruchsverfahren für Sie sinnvoll ist, legen wir den Einspruch ein und fungieren für Sie und die Finanzbehörde während des gesamten Einspruchsverfahrens als Ansprechpartner. Wir übernehmen für Sie die Beantwortung von Fragen, die Bereitstellung zusätzlicher Informationen und stehen Ihnen in Besprechungen zur Seite, um im Rahmen eines Erörterungstermins oder einer tatsächlichen Verständigung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Hierzu gehört selbstverständlich auch eine umfassende und detaillierte rechtliche Aufarbeitung des Sachverhalts – immer unter dem Aspekt des größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzens für unsere Mandanten. Sprechen Sie uns an!
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