Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität – Auswirkungen und rechtliche Einordnung

Das BMF und BMJV haben einen umfassenden Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt, der mit spürbaren Auswirkungen auf Unternehmen und Privatpersonen einhergeht. In diesem Beitrag klären wir, welche steuerstrafrechtlichen Maßnahmen konkret vorgesehen sind, welche Risiken sich daraus ergeben – und wie Betroffene die anvisierten Maßnahmen aus anwaltlicher Sicht richtig einordnen können.

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

Der am 16.07.2026 durch Bundesfinanzminister Klingbeil und Bundesjustizministerin Hubig (beide SPD) vorgestellte Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität sieht insgesamt 26 Maßnahmen vor und soll die konsequentere Verfolgung und Bestrafung von Steuer- und Finanzkriminalität in Deutschland sicherstellen. Im folgenden Beitrag ordnen wir die steuerstrafrechtlichen Maßnahmen aus anwaltlicher Sicht ein.

Welche Maßnahmen sieht der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vor?

Unter anderem sieht der Aktionsplan folgende Maßnahmen vor:

 

  • Erhöhung des Strafrahmens für organisierte Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe

 

  • Einführung des Verbrechenstatbestands für Steuerhinterziehung (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe, Höchstmaß 15 Jahre) für besonders schwere Steuerstraftaten

 

  • Ausbau der Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen von verdächtiger unbekannter Herkunft

 

  • Abschaffung der Straffreiheit bei Selbstanzeigen in ihrer heutigen Form

 

  • Einrichtung eines gemeinsamen Zentrums gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerfahndungsstellen der Länder sowie den Ermittlungs- und Analysebehörden des Bundes

 

  • Aufbau eines Datenanalysezentrums als Teil des Gemeinsamen Zentrums gegen Steuer- und Finanzkriminalität

 

  • Einführung einer Registrierkassenpflicht

 

  • Etablierung eines öffentlichen Registers für wegen schwerer Steuerstraftaten sanktionierte Unternehmen

 

Die im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig vorgestellten Maßnahmen sind aus Anwaltssicht kritisch zu beurteilen und werfen aufgrund der offensichtlich fehlenden Praxiserfahrung der Urheber der Pläne erhebliche Bedenken auf. Im Einzelnen:

Verschärfung des Strafrahmens für Steuerhinterziehung

Der Strafrahmen für Steuerhinterziehung soll für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Laut Bundesjustizministerin Hubig seien die Strafandrohungen „an verschiedenen Stellen zu niedrig“. Gemeint seien hier Fälle der organisierten Kriminalität, insbesondere die bandenmäßige Steuerhinterziehung.

 

Für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sieht das Gesetz gem. § 370 Abs. 3 AO bereits jetzt eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Es ist fraglich und vor dem Hintergrund des veröffentlichten Aktionsplans derzeit nicht absehbar, inwiefern das verschärfte Strafmaß alle Regelbeispiele des besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung umfassen oder sich ausschließlich auf die organisierte Kriminalität, etwa § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO (Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern als Mitglied einer Bande), konzentriert.

(Wieder-)Einführung des Verbrechenstatbestands für Steuerhinterziehung

Zudem sollen „schwere Formen der Steuerkriminalität“ als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Gem. § 12 StGB sind unter Verbrechen im rechtlichen Sinne rechtswidrige Taten zu verstehen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

 

Im Aktionsplan bleibt wiederum unklar, was unter „schweren Formen der Steuerkriminalität“ zu verstehen ist und für welche Fälle der Steuerhinterziehung der Verbrechenstatbestand gelten soll. Der angehobene Mindeststrafrahmen könnte sich zum einen wiederum auf alle besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung beziehen als auch einzelne Regelbeispiele (Steuerhinterziehung in Bandenform, Steuerverkürzung in einem großen Ausmaß) herausgreifen, für die der Strafrahmen verschärft wird.

 

Minister Klingbeil und Ministerin Hubig im Rahmen eines Pressetermins

Quelle: Bundesministerium der Finanzen / Phototek

Verhältnismäßigkeit des Strafrahmens

Die Auswirkungen der Einstufung als Verbrechen sind gravierend.

Inwiefern ein solcher verschärfter Strafrahmen verhältnismäßig ist, ist höchst fragwürdig. Selbst Delikte, die unmittelbar wesentliche Rechtsgüter, wie die Freiheit oder das Leben, schützen, weisen keinen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren auf. Beispielsweise ist ein mithilfe „schwerer“ Tatmittel begangener Menschenhandel lediglich mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht (§ 232 Abs. 2 StGB) und stellt damit ein Vergehen dar.

Im Bereich der Steuerhinterziehung hat der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt der Tat bereits durch das geltende Recht in erheblichem Umfang berücksichtigt. So beträgt die maximale Verjährung für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehungen etwa 42,5 Jahre, sodass auch an dieser Stelle deutlich wird, dass das Delikt keinesfalls als Kavaliersdelikt vom Gesetzgeber eingeordnet wird.

 

Ein derart hoher Strafrahmen würde die Steuerhinterziehung in den Bereich schwerster Kriminalität einordnen, obwohl es sich um ein Delikt handelt, das keine unmittelbare Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit zum Gegenstand hat.

Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens und der Einstellungsmöglichkeiten gem. §§ 153 ff. StPO

Das BMF weist selbst darauf hin, dass bei Vorliegen eines Verbrechens sowohl das Strafbefehlsverfahren nach § 407 StPO (bzw. § 400 AO für die Straf- und Bußgeldsachenstelle) als auch eine Verfahrenseinstellung gemäß §§ 153 und 153a StPO ausgeschlossen sind.

 

Das Strafbefehlsverfahren stellt ein sogenanntes summarisches Verfahren dar, das die Verhängung einer Strafe ohne Durchführung einer Hauptverhandlung ermöglicht. Es dient damit einer zügigen und ressourcenschonenden Erledigung einfach gelagerter Strafsachen und trägt zu einer effizienten Nutzung staatlicher Kapazitäten bei. Bereits nach geltendem Recht steht die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens unter dem Vorbehalt, dass sich die jeweilige Strafsache hierfür eignet. So sind die Straf- und Bußgeldsachenstellen schon jetzt gehalten, von einer Erledigung im Strafbefehlsverfahren abzusehen, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt (vgl. Nr. 84 Abs. 3 AStBV (St) 2026). Bereits gegenwärtig werden Steuerstrafverfahren, die Hinterziehungsbeträge in Millionenhöhe zum Gegenstand haben, regelmäßig weder eingestellt noch im Strafbefehlsverfahren abgehandelt.

 

Darüber hinaus besteht nach geltendem Recht die Möglichkeit, Verfahren wegen geringfügiger Verstöße mit Bagatellcharakter einzustellen. Dies trägt in der Praxis zu einer faktischen Entkriminalisierung niedrigschwelliger Sachverhalte bei und ermöglicht zugleich einen effizienteren Einsatz der begrenzten Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden. Würde das geplante Vorhaben gesetzlich umgesetzt, entfiele diese Möglichkeit. Stattdessen müsste in diesen Fällen zwingend Anklage erhoben werden.

Überlastung der Justizbehörden

Im Jahr 2024 wurden bundesweit insgesamt 43.233 Steuerstrafverfahren durch die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter abgeschlossen. Davon entfielen 5.154 Verfahren auf wirksame Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehungen mit einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro. Weitere 325 Verfahren betrafen Selbstanzeigen nach § 398a AO. Demgegenüber schlossen die Staatsanwaltschaften und Gerichte im selben Zeitraum lediglich 11.729 Steuerstrafverfahren ab (Quelle: BMF, Monatsbericht November 2025).

 

Sofern die Staatsanwaltschaften einen Großteil der von den Straf- und Bußgeldsachenstellen geführten Verfahren zusätzlich übernehmen müssten, würde dies die ohnehin bereits stark beanspruchten Ressourcen der Staatsanwaltschaften und Gerichte zusätzlich belasten. Nach Angaben des Deutschen Richterbundes (DRB) fehlen der Strafjustiz derzeit rund 2.000 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Strafrichterinnen und Strafrichter. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerechter, die vorhandenen personellen Kapazitäten auf die Verfolgung schwerwiegender Kriminalität zu konzentrieren und einer weiteren Überlastung der Justiz sowie einem Anwachsen bestehender Verfahrensrückstände entgegenzuwirken.

 

Hinzu kommt, dass die Kompetenzen für Steuerstrafverfahren wohl auch originär bei den Finanzämtern liegen dürften. Behördenintern können schnell Ansprechpartner für spezielle Themen ausfindig gemacht und kontaktiert werden. Gleichermaßen besteht auch viel einfacher die Möglichkeit, auf dem deutlich kürzeren Dienstweg die erforderlichen Informationen aus den Steuerakten beschaffen zu können oder einfach nur von der Finanzkasse zu erfahren, inwiefern aktuelle Forderungen beglichen wurden oder noch offen sind. Dieser kurze Dienstweg würde für den Fall einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall bereits im Ermittlungsverfahren entfallen.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 wurde der Tatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung als § 370a in die AO aufgenommen und als Verbrechenstatbestand eingeordnet. Der BGH hat bereits damals auf die erheblichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift hingewiesen, bevor die Norm sodann im Jahr 2008 aufgehoben wurde.

Abschaffung der Selbstanzeige

Der Aktionsplan sieht die Abschaffung der Selbstanzeige in ihrer gegenwärtigen Form vor. Der Bundesfinanzminister führt hierbei aus, dass es niemandem mehr möglich sein solle sich „einfach mit einer Selbstanzeige freikaufen“ zu können. Das BMF führt hierzu folgendes an:

 

„Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung gemäß § 398a AO abgesehen wird. Dafür müssen Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Zusätzlich muss ein Geldbetrag gezahlt werden, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt und zwischen 10 und 20 Prozent beträgt. Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet. Daher soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden.“

 

Die gewählte Formulierung wirft erhebliche Fragen auf. Es ist unklar, ob die angedachte Maßnahme die gänzliche Abschaffung bzw. Einschränkung der Möglichkeit zur Selbstanzeige beabsichtigt oder lediglich die Selbstanzeige gem. § 371 AO i. V. m. § 398a AO bei einer Überschreitung des Betrags in Höhe von 25.000 Euro je Tat.

Hohe gesetzliche Anforderungen für die Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist gem. § 371 AO nur unter bestimmten (und sehr engen) Voraussetzungen möglich (siehe hierzu auch unser Blog-Beitrag „Selbstanzeige beim Finanzamt“). Hierzu zählt die vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen.

 

Das Gesetz sieht bestimmte Sperrgründe vor, bei deren Vorliegen eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Hierunter fällt gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO insbesondere der Fall, dass die verkürzte Steuer oder der erlangte Steuervorteil den Betrag von 25.000 Euro je Tat übersteigt. In dieser Konstellation kann von der Strafverfolgung jedoch über § 398a AO abgesehen werden. Es muss neben den regulären Voraussetzungen der Selbstanzeige (z. B. Vollständigkeit, Nachzahlung der Steuern) noch ein zusätzlicher Betrag entrichtet werden, dessen Höhe sich nach dem Umfang der hinterzogenen Steuer richtet:

 

  • 10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis einschließlich 100.000 Euro,

 

  • 15 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 100.000 Euro bis

 

einschließlich 1.000.000 Euro sowie

  • 20 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 1.000.000 Euro.

 

Auch in dieser Konstellation entscheiden sich Betroffene freiwillig dazu zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren und dem Staat neben den hinterzogenen Steuern und den Hinterziehungszinsen einen darüber hinausgehenden Betrag zahlen.

Entgangene Steuereinnahmen

Es handelt sich hierbei um empfindliche Geldsummen. Der eingenommene Gesamtumfang durch die § 398a AO-Fälle betrug allein im Jahr 2024 insgesamt 9,9 Mio. Euro. Dieser Betrag umfasst lediglich die zusätzliche Zahlung – nicht die hinterzogene Steuer bzw. die Hinterziehungszinsen. Die Gesamtsumme, die dem Staat zugeflossen ist, dürfe folglich um einiges höher sein. Dem Staat werden in der Konsequenz bei einer Abschaffung der Selbstanzeige erheblich Einnahmen entgehen in Form der bislang unversteuerten Einkünfte.

Gerade in komplexeren Bereichen wie beispielsweise Kryptowährungen erscheint es zudem fragwürdig, wie die von Herrn Klingbeil propagierte Schlagkraft der Finanzbehörden die Taten aufdecken sollen. In vielen Fällen ist dies faktisch unmöglich. Gleichermaßen werden die eigenen Kompetenzen und Fähigkeiten durch derart reißerische Aussagen maßlos überschätzt.

Grenzfälle vorsätzlicher Steuerhinterziehung

Auch im Hinblick auf Grenzfälle, das heißt in denen unklar ist, inwiefern überhaupt von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgegangen werden kann, stellt die Selbstanzeige eine sinnvolle Möglichkeit dar diese Fälle unbürokratisch zu erledigen. Infolge der Komplexität steuerrechtlicher Regelungen lässt sich die Grenze zwischen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung und einem unbeabsichtigten Fehler in der Steuererklärung häufig nur schwer eindeutig ziehen. In der Konsequenz ist es selbst für sorgfältig handelnde Steuerpflichtige oder ihre Berater möglich Fehler vollständig auszuschließen. Es bestünde die Gefahr, dass weniger Selbstanzeigen erfolgen und damit sowohl die Aufklärung als auch die tatsächliche Nachzahlung der hinterzogenen Steuern erschwert werden.

 

Außenansicht des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin mit vorbeifahrendem Auto, im Vordergrund Blätter eines Baumes

Quelle: Bundesministerium der Finanzen / Phototek

Abschreckung bereits durch Erhöhung des Entdeckungsrisikos

Soweit der Aktionsplan Maßnahmen wie die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums gegen Steuer- und Finanzkriminalität oder den Einsatz KI-gestützter Datenanalysen vorsieht, die das Entdeckungsrisiko erhöhen, könnten diese bereits einen hinreichenden Anreiz schaffen, bislang unversteuerte Sachverhalte im Wege einer Selbstanzeige zu bereinigen.

Eingeschränkte Straffreiheit

Schon gegenwärtig ist lediglich von einer Straffreiheit im strafrechtlichen Zusammenhang mit dem Delikt der Steuerhinterziehung auszugehen. Die Straffreiheit betrifft nur die Steuerhinterziehung selbst. Andere im Zusammenhang begangene Delikte (z. B. Urkundenfälschung, Betrug) werden nicht erfasst und bleiben strafbar. Auch berufsrechtliche Folgen, etwa bei Beamten disziplinarrechtliche Konsequenzen, sind weiterhin möglich.

Zuständigkeit der Straf- und Bußgeldsachenstellen

Durch die Verschärfung des Delikts auf einen Verbrechenstatbestand werden auch die Zuständigkeiten für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung berührt. Im regulären Strafverfahren werden die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft geleitet. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahren übernimmt diese Aufgabe allerdings oftmals die Straf- und Bußgeldsachenstelle eines Finanzamtes und nur im Ausnahmefall wird die Staatsanwaltschaft tätig.

 

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle ist Teil einer Finanzbehörde und dafür zuständig den Sachverhalt beim Verdacht einer Steuerstraftat zu ermitteln (§ 386 AO). Die Straf- und Bußgeldsachenstelle übernimmt die selbstständigen Ermittlungen mitsamt den damit verbundenen Sonderbefugnissen nach § 386 Abs. 2 AO, wenn die untersuchte Tat entweder ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (Nr. 1) oder öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an steuerliche Größen anknüpfen (Nr. 2). Der Hauptgrund, warum die Finanzbehörde in solchen strafrechtlichen Angelegenheiten die Leitung übernimmt, ist ihre spezielle Fachkompetenz im Bereich des Steuerrechts.

 

Teilweise geht die Leitung in einem Steuerstrafverfahren kurzfristig doch auf die Staatsanwaltschaft über. Diese muss das Verfahren im Falle eines Haftbefehls oder Unterbringungshaftbefehls an sich ziehen oder wenn neben der Steuerstraftat auch noch andere Straftaten begangen wurden (§ 386 Abs. 3 AO). Daneben steht es ihr frei, das Verfahren jederzeit zu übernehmen oder auch wieder an die Straf- und Bußgeldsachenstelle abzugeben (Evokationsrecht).

 

Infografik zu Verfolgungszuständigkeiten bei Steuer- und Finanzkriminalität: Staatsanwaltschaft mit Straf- und Bußgeldsachenstelle, Finanzverwaltung mit Steuerfahndung sowie Zollkriminalamt mit Zollfahndung, inklusive Evokationsrecht nach § 386 Abs. 4 AO

 

Die derzeitige Zuständigkeitsverteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass Steuerstrafverfahren regelmäßig durch komplexe steuerrechtliche Fragestellungen geprägt sind. Die Straf- und Bußgeldsachenstellen verfügen aufgrund ihrer organisatorischen Einbindung in die Finanzverwaltung über eine besondere steuerliche Expertise, die für die rechtliche Würdigung und tatsächliche Aufarbeitung der Sachverhalte von zentraler Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, die Zuständigkeit grundsätzlich den Straf- und Bußgeldsachenstellen zu übertragen und die Staatsanwaltschaft nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder im Wege ihres Evokationsrechts einzuschalten. Eine generelle Zuständigkeitsverlagerung ist daher aus fachlicher Sicht nicht indiziert und würde die verfahrensrechtliche Stellung der Straf- und Bußgeldsachenstellen im Steuerstrafverfahren völlig entwerten.

Einführung einer Registrierkassenpflicht

Diese Maßnahme greift das bereits im Koalitionsvertrag angedachte Bestreben auf, für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 Euro ab dem 01.01.2028 eine Registrierkassenpflicht einzuführen. Zum einen kann die Maßnahme praktisch nicht identisch auf alle Verkaufsformen umgesetzt werden (z. B. mobile Verkaufsformen oder Verkaufsformen ohne Stromanschluss). Daneben bedarf es der Konkretisierung der Maßnahme, da zum aktuellen Stand unklar ist, ob sich der Umsatz in Höhe von 100.000 Euro auf den Barumsatz oder den Gesamtumsatz eines Betriebs bezieht. In Anbetracht der Tatsache, dass die Registrierkassenpflicht bereits zum 01.01.2028 umgesetzt werden soll und Betrieben eine entsprechende Vorlaufzeit für die Umstellung (etwa die erstmalige Anschaffung einer solchen Kasse bzw. die Unterweisung der Mitarbeitenden) ermöglicht werden muss, ist hier ein schneller politischer Handlungsbedarf notwendig.

Im Ergebnis ist allerdings der administrative Aufwand für die Betriebe hoch und der Nutzen eingeschränkt, da sich Betrieben auch unter der verpflichtenden Nutzung von Registrierkassen weiterhin Manipulationsspielräume eröffnen.

Welche Maßnahmen sollten Betroffene ergreifen?

Der Aktionsplan beschränkt sich derzeit weitgehend auf die Benennung einzelner Maßnahmen, ohne diese inhaltlich näher zu konkretisieren. Da der Aktionsplan gegenwärtig noch nicht gesetzlich umgesetzt wurde, steht Betroffenen weiterhin die Möglichkeit zu einer Selbstanzeige auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Vorschriften abzugeben und hierdurch Straffreiheit zu erlangen. Auch der Strafrahmen für eine „einfache“ Steuerhinterziehung und einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung bleiben bestehen.

 

Inwieweit die bislang vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich gesetzlich umgesetzt werden und in welcher Form dies erfolgt, bleibt dem weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vorbehalten und ist daher abzuwarten. Es ist jedoch dringend anzuraten, dass das BMF und das BMJV die im Nachgang zur Veröffentlichung des Aktionsplans geäußerte Kritik sorgfältig aufgreifen und im Rahmen der Gesetzesvorlage berücksichtigen.

 

Vor dem Hintergrund der angedachten Einrichtung eines gemeinsamen Zentrums gegen Steuer- und Finanzkriminalität und eines verstärkten Einsatzes von KI wird das Entdeckungsrisiko zukünftig in jedem Fall weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund sollten Betroffene bereits jetzt prüfen, ob die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige angezeigt ist, bevor sich die Entdeckungsgefahr weiter verdichtet.

 

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Rechtsanwalt Nico Glöckle

Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV e. V.)

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