
Online-Poker im Fokus der Finanzämter
Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.
Die Krypto-Welt bietet neben spannenden Investments die Möglichkeit hohe Gewinne zu erzielen. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings auch die Frage, wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ether & Co.) richtig versteuert werden. Die frühzeitige Auseinandersetzung mit anfallenden Steuern kann dazu beitragen, späteren Schwierigkeiten mit den Finanzbehörden effektiv vorzubeugen und Steuern zu sparen. Zu Beginn vorab: Nicht nur die Anleger profitieren von den Trading-Gewinnen, sondern auch das Finanzamt.
Der Handel mit Kryptowährungen erfordert nicht nur technisches Know-how, sondern auch den notwendigen Sachverstand, um zu wissen, ob Gewinne versteuert werden müssen und wie diese in der Steuererklärung richtig angegeben werden. In einem Schreiben vom 10.05.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Maßstäbe für die Besteuerung von Krypto-Gewinnen veröffentlicht. Dieses BMF-Schreiben ergänzt das Schreiben des BMF vom 27.02.2018, in dem die Finanzverwaltung bereits die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Krypto-Aktivitäten geregelt hat.
Hinweis: Das BMF hat am 06.03.2024 einen neuen Entwurf für ein Ergänzungsschreiben zu Kryptowährungen vorgelegt. Der Schwerpunkt liegt auf den steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Anlage in Kryptowährungen.
Für Betroffene ist es daher unerlässlich rechtzeitig zu prüfen, ob steuerpflichtige Gewinne und Umsätze bestehen, um ein Steuerstrafverfahren und hohe Nachzahlungen an das Finanzamt zu vermeiden. Aus diesem Grund erläutern wir in diesem Beitrag die rechtlichen Grundlagen zur Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland und klären anhand von Beispielsfällen wie Gewinne aus Krypto-Tradings von Privatpersonen versteuert werden müssen. Sie erhalten einen kompakten und verständlichen Überblick, welche Krypto-Einkünfte einkommensteuerpflichtig sind.
Kryptowährungen und weitere Token werden als Einheiten virtueller Währungen und steuerrechtlich als Wirtschaftsgüter angesehen (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt, wer in der Lage ist, Transaktionen auszulösen und über die Zuordnung der Einheiten zu öffentlichen Schlüsseln „verfügen“ kann. Dies trifft üblicherweise auf den Inhaber des Schlüssels zu.
Wenn Betroffene virtuelle Währungen (Bitcoin, Ether & Co.) erworben haben und diese verkaufen, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Wenn bei einem Verkauf ein Gewinn erzielt wurde, muss dieser Gewinn im Rahmen der Einkommensteuer versteuert werden, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres (sogenannte Spekulationsfrist) nach dem Erwerb erfolgt ist und der Gewinn mindestens 1.000,00 Euro beträgt. Die 1.000,00 Euro stellen eine Freigrenze dar. Das heißt, dass bei einem Überschreiten dieser Grenze nicht nur der überschüssige Betrag versteuert werden muss, sondern der volle Betrag. Nach der einjährigen Spekulationsfrist ist der Verkauf zwar steuerfrei, allerdings können entsprechende Verluste ebenfalls steuerlich nicht berücksichtigt werden. Es bietet sich daher an vor Ablauf der Jahresfrist zu prüfen, ob noch ein Verkauf getätigt werden muss (Ausnutzung der Verlustmöglichkeit). Ansonsten sind die steuerlichen Verluste verloren. Wenn im entsprechenden Jahr keine Gewinne realisiert wurden, kann der Verlust ein Jahr zurückgetragen oder unbegrenzt vorgetragen werden.
Zu beachten ist, dass die Möglichkeit zur Verlustverrechnung beschränkt ist. Die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften ist nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich. Nicht möglich ist es diese Verluste mit anderen Einkunftsarten (z. B. Gewinnen aus Gewerbebetrieb, Aktiengewinnen, Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung etc.) zu verrechnen.
Vorsicht: Die oben genannte Freigrenze von 1.000,00 Euro gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte und nicht nur für Gewinne aus Krypto-Tradings.
Beispiel: Maximilian A. kauft am 01.01.2023 insgesamt 2 Bitcoins zu einem Preis in Höhe von je 15.000 Euro. Am 31.07.2023 verkauft er 1 Bitcoin zu einem Preis in Höhe von 25.000 Euro. Er erzielt einen Gewinn in Höhe von 10.000 Euro. Da der Betrag über der Freigrenze von 1.000,00 Euro liegt und der Verkauf innerhalb eines Jahres nach Erwerb erfolgt ist, ist der Gewinn voll zu versteuern.
Wenn Coins in Einheiten einer staatlichen Währung (z. B. Euro oder Dollar), Waren, Dienstleistungen oder in Einheiten einer anderen virtuellen Währung (z. B. Ether) getauscht werden, führt dies ebenfalls zu einer steuerpflichtigen Veräußerung. Steuerrechtlich entspricht der Tausch von Token damit einer Veräußerung des einen Tokens in Euro mit anschließendem Kauf des anderen Tokens.
Der Gewinn wird berechnet, indem vom Veräußerungspreis die Anschaffungs- und Werbungskosten abgezogen werden. Der Erlös ist im Falle einer Veräußerung gegen Euro das erlangte Entgelt. Bei der Veräußerung gegen andere virtuelle Währungen (z. B. Bitcoin in Ether) ist der Marktkurs der erlangten virtuellen Einheiten anzusetzen. Bei einem Tausch von Einheiten einer virtuellen Währung gegen eine Dienstleistung oder eine Ware ist als Veräußerungserlös der Wert der Dienstleistung bzw. der Ware anzusetzen.
Zumeist werden Bestände einer gleichartigen Kryptowährung veräußert, die zu verschiedenen Zeitpunkten erworben wurde. Hier ist es oftmals schwierig, die Anschaffungszeitpunkte und die steuerlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. Wenn sich diese Faktoren nicht aufklären lassen (beispielsweise im Wege einer digitalen Signatur oder durch die Verwendung verschiedener Wallets) wird die sogenannte FiFo-Methode angewendet. Es wird hierbei unterstellt, dass die zuerst angeschafften Token auch zuerst veräußert wurden (First in First out – FiFo).
Beispiel: Maximilian A. kauft am 01.01.2023 insgesamt 1 Bitcoin zu einem Preis in Höhe von 15.000 Euro. Am 01.05.2023 kauft er noch einen Bitcoin zu einem Preis in Höhe von 25.000 Euro. Am 31.07.2023 verkauft er 1 Bitcoin zu einem Preis in Höhe von 25.000 Euro. Beide Verkäufe erfolgen über dieselbe Wallet. Nach der FiFo-Methode wird zunächst der erste Bitcoin (Kauf am 01.01.2023) verkauft und damit ein Gewinn in Höhe von 10.000 Euro realisiert.
Die jeweilige Frist für die Anschaffung und die Veräußerung ergeben sich aus den Zeitpunkten, die bei der Handelsplattform hinterlegt sind. Wenn keine Handelsplattform zum Einsatz kam, sind die Zeitpunkte der Wallet zu entnehmen. Alternativ kann für den Zeitpunkt der Veräußerung der Vertragsschluss herangezogen werden. Hierfür werden allerdings schriftliche Nachweise (z. B. der Vertrag) benötigt.
Erfolgreichen Minern oder Forgern werden Einheiten einer virtuellen Währung zugewiesen. Die Einheiten zuzüglich der Transaktionsgebühren werden im Tausch für die Dienstleistung der Blockerstellenden geleistet. Die erlangten Einheiten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Einnahmen sind lediglich dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG). Auch hier handelt es sich wiederum um eine Freigrenze. Versteuert werden die erhaltenen Einheiten mit dem Marktkurs (Kurs von einer Handelsplattform) im Zeitpunkt des Zuflusses. Auch hier können wiederum Werbungskosten angesetzt werden, beispielsweise für notwendige Hard- und Software.
Unter Umständen können Mining und Forging auch eine gewerbliche Tätigkeit darstellen (§ 15 EStG), wenn die Tätigkeit dem Bild eines Dienstleisters entspricht und eine Wiederholungsabsicht sowie eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Es kommt hierbei auf die Umstände des Einzelfalls an. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, fällt für die Tätigkeit unter Umständen zusätzlich Gewerbesteuer an. Auch eine Einordnung als Unternehmer und damit eine Umsatzsteuerpflicht kommt dann in Frage.
Wenn Einnahmen aus Staking generiert wurden, sind diese Einnahmen entweder als sonstige steuerbare Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zu versteuern. Die erlangten Einheiten einer virtuellen Währung sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen.
Auch Einkünfte, die im Wege des Lending erhalten wurden, sind steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG). Für die Nutzungsüberlassung erhaltene Einheiten gelten als angeschafft mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung.
Wenn auf Basis einer Hard Fork generierte Einheiten veräußert werden, ist dieser Gewinn steuerpflichtig (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Es gilt die Jahresfrist. Die Jahresfrist beginnt dabei nicht mit dem Zuflusstag des erhaltenen „Tochtertokens“, sondern beurteilt sich danach, ob die Jahresfrist für den „Muttertoken“ bereits abgelaufen ist.
Dagegen ist der Zufluss von im Wege des Hard Forks erhaltenen Token selbst steuerfrei.
Wenn für den Erhalt von Einheiten bei Airdrops eine Leistung (z. B. Mitwirkung an Umfragen, Teilen von Beiträgen in Social Media) gefordert wird, liegt eine steuerpflichtige Einnahme vor (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Einnahmen unterliegen nur dann nicht der Einkommensteuer, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Wenn diese Freigrenze überschritten wird, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Erhalten Nutzer dagegen Airdrops ohne etwas dafür tun zu müssen, sind diese Zuflüsse steuerfrei.
Die Kryptowelt bietet eine unendliche Vielfalt für weitere Tätigkeiten, an denen der Fiskus partizipieren möchte und deren steuerrechtliche Behandlung bisher noch nicht vollständig geklärt ist. Um den hiesigen Blogbeitrag kurz und übersichtlich zu halten, seien hier nur folgende typische und beliebte Aktivitäten kurz genannt, bei denen sich die Frage nach der Steuerpflichtigkeit stellt:
Mit all diesen Aktivitäten haben wir bereits Erfahrungen mit den Finanzbehörden gemacht. Sprechen Sie uns an!
Für Finanzbehörden ist es teilweise herausfordernd, Einblick in steuerrelevante Vorgänge zu gewinnen, insbesondere wenn es um den Handel mit Kryptowährungen über ausländische Plattformen geht. Allerdings ist es auch nicht unmöglich. Mit zunehmendem Fortschritt nehmen dabei auch die Erkenntnismöglichkeiten der Finanzbehörden zu:
Auch besteht durch die lange Festsetzungsfrist von 10 Jahren bei Steuerhinterziehungen und die – insbesondere bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung – ausgedehnte strafrechtliche Verjährungsfrist für Betroffene ein hohes Risiko zukünftig entdeckt zu werden. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber weitere rechtliche Möglichkeiten schaffen wird, um eine Aufklärung der Krypto-Sachverhalte zu ermöglichen.
Privatpersonen sind verpflichtet die angefallenen Gewinne im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Die Angabe für Einkünfte nach §§ 22, 23 EStG erfolgt auf der Anlage SO (Sonstige Einkünfte). Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2023 endet am 02.09.2024. Falls eine Beratung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch genommen wird, verlängert sich die Frist zur Abgabe bis zum 02.06.2025. In diesem Fall läuft auch noch die Frist für den Veranlagungszeitraum 2022 bis zum 31.07.2024.
Krypto-Anleger haben bestimmte steuerliche Pflichten, die sie beachten müssen. Dazu gehört die korrekte Dokumentation von Transaktionen und die Aufbewahrung von Belegen. Es bietet sich in jedem Fall an die Belege und Dokumente (z. B. Rechnungen, Bestellbestätigungen, Kontoauszüge) zu einem Erwerbsvorgang, einem Tauschgeschäft oder einem Verkauf aufzubewahren, um auf Nachfrage des Finanzamts diese vorlegen zu können.
Der Entwurf des BMF-Schreibens vom 06.03.2024 sieht zudem strenge Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten für Nutzer von Kryptowährungen vor. Dies betrifft insbesondere Transaktionsübersichten und .csv-Dateien.
Die Höhe der anfallenden Steuern bemisst sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz. Das Einkommen in Deutschland wird progressiv besteuert, was bedeutet, dass der Steuersatz mit steigendem Einkommen zunimmt. Der persönliche Einkommensteuersatz hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter das zu versteuernde Einkommen und der Familienstand (z. B. ledig oder verheiratet). Maximal beträgt der Einkommensteuersatz in Deutschland 45 %. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Wenn die Finanzbehörde von den Gewinnen noch nicht erfahren hat und damit keine Tatentdeckung vorliegt, kommt eine sogenannte Selbstanzeige in Betracht. Strafbefreiende Selbstanzeigen sind ein Instrument, durch die dem Staat bislang unbekannte Steuerquellen proaktiv offenbart werden. Als Gegenleistung hierfür ist gesetzlich Straffreiheit vorgesehen. Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind hoch. Es besteht ein schmaler Grat, dass der Vorgang dennoch zu strafrechtlichen Konsequenzen führten könnte, weshalb in diesen Bereichen hochspezialisierte Berater notwendig sind.
Im Jahr 2023 haben zahlreiche Bundesländer die Aufklärung von nicht erklärten Einkünften aus Kryptowährungen in Angriff genommen und sog. „Auskunftsersuchen“ an die betroffenen Steuerpflichtigen versendet. Dabei handelt es sich – einfach formuliert – um eine Aufforderung zur Abgabe einer Selbstanzeige. Auch wurden Sammelauskunftsersuchen an Handelsplattformen versendet, um Daten von Krypto-Anlegern zu erhalten. Dies gelang bereits erfolgreich der nordrhein-westfälischen Steuerfahndung, die die Daten von rund 4.000 Anlegern erhalten hat und diese prüft. Die Finanzbehörden sind nicht deklarierten Gewinnen daher unmittelbar auf der Spur.
Die Besteuerung von Kryptowährungen ist komplex und mit vielen Fallstricken verbunden. Es bietet sich aus diesem Grund an, sich bereits präventiv über die eigenen steuerlichen Verpflichtungen beraten zu lassen, um sich im Hinblick auf die notwendige Besteuerung bestimmter Krypto-Einnahmen rechtlich abzusichern. Gerne werden wir auch flankierend zu Ihrem sonstigen Steuerberater tätig und unterstützen diesen punktuell bei Sonderkonstellationen und Spezialproblemen. Auch wenn im Zusammenhang von Krypto-Einnahmen eine Selbstanzeige beabsichtigt ist, sind umfassende Anforderungen zu beachten. Insbesondere muss die Selbstanzeige alle Transaktionsvorgänge und die entsprechenden Krypto-Einnahmen so aufbereiten und darstellen, dass diese für die Finanzbehörden klar ersichtlich sind. Wir beraten Sie eingehend und prüfen Ihre Optionen. Sprechen Sie uns an!
Wir klären in diesem Blog-Beitrag, was unter Auskunftsersuchen zu verstehen ist, wann Gewinne aus Online-Poker versteuert werden müssen und wie Sie auf Post des Finanzamts als Betroffener richtig reagieren.
In diesem Blog-Beitrag werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Fristen zur Steuererklärung, beispielsweise für das Jahr 2023 und das Jahr 2024, und erklären, ob eine Fristverlängerung möglich ist. Zudem zeigen wir auf, welche Konsequenzen drohen, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig und korrekt eingereicht wird. Daneben informieren wir Sie, wie Sie vorgehen können, wenn Sie mit dem Ergebnis des Steuerbescheids nicht zufrieden sind.
In diesem Blog-Beitrag beleuchten wir den Paragraphen-Dschungel rund um das Thema Steuerhinterziehung, klären über die rechtlichen Rahmenbedingungen auf und geben Handlungshinweise, wenn bereits eine Steuerhinterziehung vorliegt.
Fallen bei Tauschgeschäften zwischen Kryptowährungen überhaupt Steuern an, obwohl keine Auszahlung in FIAT vorgenommen wird? Die Antwort lautet: Ja! In unserer Beratungspraxis werden wir dennoch häufig mit dieser Frage konfrontiert. Dass im Krypto-Bereich Steuern erst bei Auszahlung anfallen, ist auch im Jahr 2024 ein weit verbreiteter Mythos. Dieser hält sich hartnäckig.
Finanzbehörden erhalten durch Sammelauskunftsersuchen die Möglichkeit, Auskünfte zur Inhaberschaft von Krypto-Wallets bei den zentralen Kryptobörsen einzuholen. Durch die Daten können auch Transaktionen nachvollzogen werden. Wir informieren Sie in unserem Blog-Beitrag, was Auskunftsersuchen und Sammelauskunftsersuchen sind und wie Krypto-Investoren auf die sogenannten „Goldene-Brücke-Schreiben“ Schreiben der Finanzämter reagieren sollten.
Betroffene fragen sich zurecht, welche Strafe im Falle einer Steuerhinterziehung konkret auf sie zukommt. Bei einer Freiheitsstrafe besteht zudem die Besorgnis, ob diese noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Welche Strafen bei Steuerhinterziehung in Betracht kommen, klären wir in diesem Beitrag. Daneben gehen wir auf die Strafmaßtabellen und ihre Rolle bei der Strafzumessung ein.
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Für Betroffene ist ein wichtiger Faktor, wie schnell Steuerhinterziehungen in Deutschland verjähren und wie lange überhaupt die Möglichkeit besteht strafrechtlich verfolgt zu werden. In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Verjährung von Steuerhinterziehungen.
Auf was es beim Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ankommtund welche Fallstricke aufkommen können, erfahren Sie in diesem Beitrag. Daneben gehen wir auf die Voraussetzungen für Stundungen, einen Vollstreckungsaufschub und Erlasse ein, die ebenfalls beim Finanzamt beantragt werden können.
Wann werden Betriebsprüfungen durchgeführt und was gilt es vorab und während der Betriebsprüfung zu beachten? In diesem Beitrag erklären wir, was eine Betriebsprüfung ist und welche Vorbereitungen für diese getroffen werden können. Daneben beschreiben wir den Ablauf einer Betriebsprüfung, mögliche Stolperfallen und stellen Ihnen eine Checkliste zur Verfügung, in der wir die wichtigsten Verhaltenstipps kompakt zusammenfassen.