Der Durchsuchungsbeschluss – Auf was Sie achten müssen

Mit der Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses (teilweise auch Durchsuchungsbefehl genannt) beginnt die Durchsuchung – und damit für Betroffene ein beängstigendes und unbekanntes Szenario. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie ein solcher Beschluss aussehen muss – und welche Mindestangaben enthalten sein müssen, damit dieser rechtlich wirksam ist. Welche Informationen dürfen nicht fehlen? Wir klären, die wichtigsten Fragestellungen zum Durchsuchungsbeschluss und worauf Sie achten sollten, um zu erkennen, ob dieser womöglich rechtswidrig ist.

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Mit der Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses (teilweise auch Durchsuchungsbefehl genannt) beginnt die Durchsuchung – und damit für Betroffene ein beängstigendes und unbekanntes Szenario. Der Durchsuchungsbeschluss erlaubt es den Ermittlungsbehörden, private Räume wie Wohnungen, Geschäftsräume oder Fahrzeuge gegen den Willen des Betroffenen zu betreten und gezielt nach Beweismitteln zu suchen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere in den §§ 102 ff. StPO. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie ein solcher Beschluss aussehen muss – und welche Mindestangaben enthalten sein müssen, damit dieser rechtlich wirksam ist. Welche Informationen dürfen nicht fehlen? Wann darf ein Durchsuchungsbeschluss generell erlassen werden? Wir klären, die wichtigsten Fragestellungen zum Durchsuchungsbeschluss und worauf Sie achten sollten, um zu erkennen, ob dieser womöglich rechtswidrig ist.

Checkliste für den Durchsuchungsbeschluss

Checkliste für den Durchsuchungsbeschluss

Welche Funktionen muss ein Durchsuchungsbeschluss erfüllen?

Der Durchsuchungsbeschluss erfüllt eine doppelte Funktion: Zum einen dient er als Leitlinie und Begrenzung für das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, zum anderen schützt er die betroffene Person vor übermäßigen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihre Grundrechte.

 

Welche formalen Voraussetzungen muss ein Durchsuchungsbeschluss erfüllen?

 

Aus dem Durchsuchungsbeschluss müssen sich daher grundlegende formale Angaben ergeben. Diese sind beispielsweise

 

  • das anordnende Gericht,
  • das Anordnungsdatum,
  • der Antragsteller auf Erlass des Durchsuchungsbeschlusses (in der Regel die Staatsanwaltschaft),
  • die Unterschrift des anordnenden Richters, jedenfalls in Form eines dienstlichen Stempels, sowie
  • die Angabe des Beschuldigten.

Wie muss der Beschuldigte im Durchsuchungsbeschluss benannt werden?

Der Beschuldigte wird in der Regel namentlich benannt. Die Person, gegen die sich der Durchsuchungsbeschluss richtet, muss so genau wie möglich bezeichnet sein, damit keine Zweifel an ihrer Identität bestehen. Sofern die Person jedoch noch unbekannt ist, besteht ebenso die Möglichkeit die namentliche Angabe wegzulassen und die Person lediglich abstrakt zu beschreiben (Beispiel: der für die Übermittlung von Steuererklärungen zuständige Mitarbeiter des Unternehmens).

Wie konkret muss der Strafbarkeitsvorwurf beschrieben sein?

Ein wichtiger Bestandteil des Durchsuchungsbeschlusses ist zudem die Beschreibung des konkreten Strafbarkeitsvorwurfs. Der Durchsuchungsbeschluss darf sich dabei nicht darin erschöpfen lediglich den gesetzlichen Straftatbestand aufzuführen (Beispiel: Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung). Es müssen sich im Durchsuchungsbeschluss vielmehr substantiierte Ausführungen wiederfinden, um welchen Straftatbestand es sich handelt und welche Tatsachen oder Anhaltspunkte der Ermittlungsbehörde vorliegen, die den Verdacht einer Strafbarkeit begründen. Es dürfen keine Tatsachen zurückgehalten werden, wenn hierdurch der Durchsuchungszweck nicht gefährdet wird. Ein Durchsuchungsbeschluss genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen folglich nicht, wenn er weder den zugrunde liegenden Tatvorwurf beschreibt noch konkrete Hinweise auf die gesuchten Beweismittel enthält.

 

Für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung bedeutet dies im Mindestmaß die Angabe

 

  • der Steuerarten, die hinterzogen worden sein sollen,
  • der Veranlagungszeiträume, um die es sich handelt sowie
  • der Tathandlung in Form eines aktiven Tuns oder Unterlassens.

Wie wird das Durchsuchungsobjekt angegeben?

Der Durchsuchungsbeschluss muss außerdem eine konkrete Beschreibung des Durchsuchungsobjekts enthalten – also angeben, welche Person, welche Sachen oder welche Räume (etwa eine Wohnung oder Geschäftsräume) von der Maßnahme betroffen sein sollen. Die Durchsuchungsobjekte müssen dahingehend beschrieben sein, dass diese sowohl für den Betroffenen als auch aber für die Durchsuchungsbeamten eindeutig identifizierbar sind. Insbesondere ist bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen die betroffene Gesellschaft genau zu bezeichnen und eine Adresse zu benennen.

 

Beweismittel für Durchsuchungsbeschluss

Müssen die Art der Durchsuchung und die erhofften Beweismittel angeben werden?

Der Durchsuchungsbeschluss muss ebenfalls beinhalten, ob die Durchsuchung zum Zweck der Ergreifung einer Person oder des Auffindens von Beweismitteln veranlasst wird.

 

Die erhofften Beweismittel müssen benannt werden, um eine Eingrenzung für die Durchsuchungsbeamten und für den Betroffenen zu ermöglichen. Wenn ein Durchsuchungsbeschluss weder den Zweck der Maßnahme noch die konkret zu suchenden Beweismittel benennt, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem entsteht für die eingesetzten Durchsuchungsbeamten eine zusätzliche Unsicherheit, da sie selbst entscheiden müssten, was durchsucht werden soll.

Wie lange ist ein Durchsuchungsbeschluss gültig?

Nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur verliert ein Durchsuchungsbeschluss spätestens nach 6 Monaten seine Gültigkeit. Ein derart intensiver Grundrechtseingriff setzt eine aktuelle Tatsachengrundlage voraus. Nach Ablauf eines längeren Zeitraums – insbesondere von mehr als sechs Monaten – ist davon auszugehen, dass die Maßnahme nicht mehr den Anforderungen an Zweckbindung und zeitliche Nähe genügt.

 

Die 6-Monats-Frist ist bei jeder Maßnahme unbedingt an erster Stelle zu überprüfen.

Wie schnell kann ein Durchsuchungsbeschluss erlangt werden?

Ein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss kann sehr schnell erlassen werden – teilweise innerhalb weniger Stunden, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der richterliche Bereitschaftsdienst erreichbar ist. Die konkrete Dauer hängt von mehreren Faktoren ab.

 

Liegt kein besonderer Zeitdruck vor, stellt die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Ein Richter prüft daraufhin die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Anfangsverdachts und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird der Durchsuchungsbeschluss schriftlich erlassen, unterzeichnet und den Ermittlungsbehörden zugestellt. In der Praxis dauert dieser Ablauf meist ein bis zwei Werktage.

 

Bei Gefahr im Verzug, wenn kein Richter rechtzeitig erreichbar ist und sofortiges Handeln erforderlich ist, sind nach § 105 Abs. 1 StPO auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei zur Anordnung befugt. In diesen Fällen kann der Durchsuchungsbeschluss innerhalb weniger Minuten erlassen werden.

Muss ein Durchsuchungsbeschluss bei Gefahr im Verzug auch darauf eingehen, warum diese angenommen wird?

Wenn ein Durchsuchungsbeschluss nicht vom Gericht, sondern von der Staatsanwaltschaft oder Polizei wegen sogenannter „Gefahr im Verzug“ erlassen wird, muss darin zwingend nachvollziehbar begründet werden, warum eine richterliche Anordnung nicht mehr abgewartet werden konnte. Gemäß § 105 Abs. 1 S. StPO gilt, dass Anordnung durch den Richter erfolgen muss, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Polizei). Damit eine solche Ausnahme zulässig ist, muss der Durchsuchungsbeschluss :

 

  • konkret begründen, warum eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig hätte eingeholt werden können,
  • den Zeitdruck plausibel machen, etwa durch Hinweise auf konkrete Verdunkelungsgefahr oder geplante Vernichtung von Beweismitteln sowie
  • nicht nur pauschale Formulierungen enthalten wie „Gefahr im Verzug wird angenommen“ – dies ist nicht ausreichend.

Checkliste bei Gefahr im Verzug

Checkliste Gefahr im Verzug bei Durchsuchungsbeschluss

Zusammenfassung: Was sind die häufigsten Fehlerquellen bei Durchsuchungsbeschlüssen?

Wie aufgezeigt (siehe oben), können bei einem Durchsuchungsbeschluss eine Reihe von Fehlern auftreten – sowohl formeller als auch materieller Art. Die häufigsten Fehlerquellen sind dabei:

 

  • fehlende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat,
  • die fehlende Substantiierung der Vorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht,
  • eine geringe Wahrscheinlichkeit die gesuchten Beweismittel aufzufinden sowie
  • die fehlende Notwendigkeit respektive Erforderlichkeit der Durchsuchung, da andere Möglichkeiten zur Aufklärung bestanden.

 

Anwalt bei Durchsuchungsbeschluss

Ist es sinnvoll einen Rechtsbeistand zur Durchsuchung oder zur Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses hinzuzuziehen?

Erfahrungen aus der Praxis zeigen: In überfallartigen Situationen neigen Betroffene oft zu impulsivem Verhalten, das später im Verfahren selbst mit der besten Verteidigung nicht mehr korrigiert werden kann. Häufige Fehler sind der Versuch, durch Erklärungen die Situation entschärfen zu wollen, oder der Glaube, durch hastige Handlungen etwas verbergen zu können – beides kann gravierende Nachteile mit sich bringen. Leider sind Betroffene auch oftmals im Irrglauben, eine kurze Erläuterung der Situation würde die Behörden von einer Vollziehung abhalten. Dies ist nicht der Fall. Die Vollzugsbeamten kennen den Fall in der Regel nur rudimentär und können vor Ort nicht über Inhalte entscheiden. Eine Einlassung vor Ort wird nur in wenigen Ausnahmefällen dazu führen, dass die Maßnahme nicht durchgeführt wird.

 

Durchsuchungen und Beschlagnahmungen sind für Betroffene zudem eine enorme Belastung: Sie stören Abläufe, blockieren Ressourcen und verursachen oft erhebliche Unruhe in Betrieben und Belegschaften. Besonders bedeutsam: Immer häufiger werden solche Maßnahmen von Presseberichten begleitet, die selbst dann an der Reputation der Betroffenen nagen, wenn das Verfahren später mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet.

 

Mit Blick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens ist es daher entscheidend schnell anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen. Im ersten Schritt ist es zunächst wichtig, Ruhe zu bewahren. Von elementarer Bedeutung ist es sodann, dass Sie bereits zu Beginn der Durchsuchung nicht zögern einen Rechtsbeistand zu kontaktieren. Während oftmals im Internet verschiedene Muster zur Prüfung von Durchsuchungsbeschlüssen angeboten werden und anhand dieser die Rechtmäßigkeit (oder Rechtswidrigkeit) diskutiert wird, können diese Musterformulare keine juristische Prüfung im Einzelfall ersetzen. Die Hinzuziehung eines Strafverteidigers ist unumgänglich.

 

Eine Durchsuchung markiert häufig den Einstieg in ein Strafverfahren und kann somit bereits frühzeitig den Verlauf des weiteren Verfahrens beeinflussen. Umso wichtiger ist es, dass ein Rechtsbeistand sowohl den Durchsuchungsbeschluss sorgfältig prüft als auch während der Maßnahme anwesend ist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Sprechen Sie uns an!

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