Glöckle Rechtsanwälte

Zollrecht

Der internationale Warenverkehr bietet Unternehmen und Privatpersonen viele Chancen – birgt jedoch auch rechtliche Risiken. Das Zollrecht und insbesondere das Zollstrafrecht sind komplexe Rechtsgebiete, deren Praxisrelevanz häufig unterschätzt wird. Unternehmen, die neue Geschäftsfelder erschließen oder internationale Märkte und Beschaffungsquellen nutzen möchten, stehen häufig vor enormen steuerlichen und zollrechtlichen Herausforderungen.

 

Wenn Produkte ins Ausland verkauft oder Dienstleistungen außerhalb Europas angeboten werden, sind strenge Regularien zu berücksichtigen. Unstimmigkeiten bei der Einfuhrabwicklung werden regelmäßig im Zuge von Prüfungen durch die Zollverwaltung aufgedeckt. Schon kleine Unachtsamkeiten bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren können gravierende Folgen haben. Sollten Anmeldepflichten nicht beachtet werden, droht insbesondere die Einleitung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens, welches wiederum erhebliche Geldbußen oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen kann. Hinzu kommt, dass sich infolge von Steuerhinterziehungen die Festsetzungsverjährung der hinterzogenen Steuern auf zehn Jahre verlängert. Auch Jahre später können folglich noch hohe Nachzahlungen drohen.

Was wird vom Zollrecht geregelt?

Das Zollrecht ist ein Teil des Wirtschaftsrechts und regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die Grenzen eines Landes oder einer Zollunion. Es legt fest, welche Pflichten, Rechte und Verfahren für den Warenverkehr zwischen Staaten gelten. Im Kern dient das Zollrecht sowohl der Einnahmensicherung des Staates (durch Zölle und Abgaben) als auch dem Schutz der Wirtschaft, der Verbraucher und der Sicherheit.

 

Typische zollrechtliche Fragestellungen sind:

 

  • Einreihung und Bewertung von Waren
  • Zolltarife und Einfuhrabgaben
  • Präferenznachweise und Ursprungsregeln
  • Ausfuhrkontrollen und Genehmigungspflichten.

 

Zollangelegenheiten knüpfen stets an konkrete Transaktionen an. Im Mittelpunkt steht dabei vor allem die zollrechtliche Abwicklung von Ein- und Ausfuhren sowie die Anwendung und Durchführung spezieller Zollverfahren. Unternehmen stehen dabei vor der Herausforderung, die zahlreichen Vorschriften einzuhalten und wirtschaftlich effizient zu agieren. Zu den besonders betroffenen Branchen zählen insbesondere das international ausgerichtete verarbeitende Gewerbe, der Im- und Exportsektor sowie die Logistik. Doch auch über diese Bereiche hinaus verlagert der deutsche Mittelstand zunehmend Produktionsschritte ins Ausland oder in Drittländer. Dadurch entstehen bei nahezu jedem Unternehmen zwangsläufig zollrechtliche Problemfelder.

 

Im Rahmen von Grenzaufgriffen können zollrechtliche Fragestellungen zudem ebenfalls Privatpersonen betreffen.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten im Zollrecht?

Zölle dienen seit jeher sowohl wirtschaftspolitischen als auch fiskalischen Zwecken und werden eingesetzt, um den Warenverkehr mit dem Ausland zu steuern. Seit der Einführung des EG-Binnenmarktes am 01.01.1993 wird das Zollrecht im Wesentlichen durch europäisches Recht bestimmt. Das entsprechende Organisationsrecht ist in Deutschland im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und in der Zollverordnung (ZollV) geregelt. Soweit das Zollrecht keine eigenen Regelungen enthält oder ausdrücklich auf nationales Recht verweist, gilt ergänzend das innerstaatliche Recht, insbesondere die Abgabenordnung (AO).

 

Die Zollverwaltung ist für die Erhebung und Verwaltung verschiedener Steuern zuständig. Beim Import von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union fallen unter bestimmten Voraussetzungen Zölle (Steuern gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 AO) sowie die Einfuhrumsatzsteuer an. Darüber hinaus erhebt der Bund auf bestimmte Konsumgüter Verbrauchsteuern. Außerdem fällt die Stromsteuer – als Verbrauchsteuer auf einen nichtkörperlichen Gegenstand – in ihren Zuständigkeitsbereich. Hinzu kommen die Verkehrssteuern, insbesondere die Kraftfahrzeugsteuer und die Luftverkehrsteuer.

Welche Befugnisse haben die Hauptzollämter?

Den Hauptzollämtern und Zollfahndungsstellen stehen weitreichende Kontrollbefugnisse zu, sodass diese bei einem Verdacht auf Verstöße gegen das Zollrecht konsequent Ermittlungsverfahren einleiten. Ebenfalls hat die Zollverwaltung die Aufgabe, illegale Beschäftigung zu verhindern, zu bekämpfen und aufzuklären (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).

 

Die deutsche Zollverwaltung untersteht dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und ist in drei Verwaltungsebenen gegliedert. Auf mittlerer Ebene fungieren die Oberfinanzdirektionen sowie das Zollkriminalamt als Bundesmittelbehörden. Die operative Umsetzung der Zollaufgaben obliegt schließlich den Hauptzollämtern mit ihren nachgeordneten Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate) sowie den Zollfahndungsämtern als örtlichen Bundesbehörden. Die Zollfahndungsämter sind dabei in Berlin, Dresden, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart ansässig.

 

Am 17.05.2023 legte die Europäische Kommission einen Entwurf zur Reform des Unionszollkodex vor, der noch 2025 verabschiedet werden könnte. Ziel ist es, die Zollverfahren zu modernisieren und effizienter zu gestalten, um sowohl die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu entlasten. Die Reform des Zollrechts zielt darauf ab, Verfahren der Zollabwicklung und der amtlichen Kontrolle zu modernisieren, zu vereinfachen und an aktuelle Anforderungen des internationalen Handels anzupassen. Kern des Vorschlags der Europäischen Kommission ist ein risikoorientierter Kontrollansatz: Statt jede einzelne Sendung unmittelbar zu prüfen, stützen sich die Zollbehörden künftig auf umfassende Daten aus der gesamten Lieferkette, die von den Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellt werden. Auf Basis dieser Informationen führen die Behörden eine Risikoanalyse durch.

Welche strafrechtlichen Folgen können auf Unternehmer bei zollrechtlichen Verstößen zukommen?

Schon geringfügige Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften können erhebliche Folgen haben. Selbst scheinbar kleine Unachtsamkeiten oder formale Fehler bei Zollanmeldungen, Ein- oder Ausfuhren können bußgeldrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Auf die Hinterziehung von Abgaben, die auf europarechtlichen Grundlagen beruhen, findet das nationale Steuerstrafrecht Anwendung, maßgeblich Tatbestände wie die des § 370 AO (Steuerhinterziehung, beispielsweise Zollhinterziehung oder Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung), § 372 AO (Bannbruch), § 373 AO (qualifizierter Schmuggel), Steuergefährdung (§ 379 AO), § 374 AO (Steuerhehlerei) und Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, (§ 382 AO). Daneben sind die Ordnungswidrigkeitentatbestände zu beachten. Beispielsweise kann eine vorsatzlose Steuerhinterziehung als leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO bewertet werden.

 

Je nach Schwere des Verstoßes drohen:

 

  • Geldstrafen oder Freiheitsstrafen (bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung bis zu 10 Jahre),
  • die Einziehung der Waren oder des Erlöses,
  • Bußgelder und steuerliche Nachforderungen sowie
  • Reputationsschäden und der Entzug von Erlaubnissen und Bewilligungen.

 

Auf der Strafverfolgungsebene fungiert die Zollverwaltung als Ermittlungs- und Verfolgungsbehörde mit den in den §§ 385 ff. AO geregelten Befugnissen. Bei reinen Steuerstraftaten führt sie das Ermittlungsverfahren eigenständig (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 399 Abs. 1 AO). Die Staatsanwaltschaft wird in diesen Fällen nur dann zuständig, wenn das Verfahren an sie abgegeben wird oder sie es an sich zieht (§ 386 Abs. 4 AO), spätestens jedoch mit der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 400 Alt. 2 AO). Die Beamten der Zollfahndungsämter sind bei Steuerdelikten Ermittlungspersonen der Hauptzollämter.

Wann kommt eine Zollprüfung in Betracht?

Die Hauptzollämter führen im Rahmen ihrer Aufgaben nach §§ 193 ff. AO Betriebsprüfungen durch, um das Zoll- und Verbrauchsteueraufkommen zu sichern sowie die Einhaltung von zollrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren. Dabei werden sämtliche Geschäftsunterlagen und Buchführungsunterlagen des jeweiligen Prüfungszeitraums eingesehen. Das Unternehmen muss alle relevanten Unterlagen bereitstellen, wie Handelsrechnungen, Frachtpapiere, Zollanmeldungen sowie Ursprungs- und Präferenznachweise. Anschließend kontrollieren die Zollbeamten die Dokumente auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften. Bei Bedarf werden auch die physischen Waren überprüft, etwa durch Stichproben im Lager oder an der Grenze, um sicherzustellen, dass die Angaben in den Dokumenten korrekt sind.

 

Eine Zoll- bzw. Außenprüfung darf erst aufgenommen werden, nachdem das zuständige Hauptzollamt eine formelle Prüfungsanordnung gemäß §§ 195 ff. AO erlassen hat. Diese Anordnung muss der betroffenen Person rechtzeitig vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden (§ 197 Abs. 1 AO), in der Regel durch die Übersendung des schriftlichen Bescheids. Die betroffenen Unternehmen und Personen sind nach § 200 AO verpflichtet, bei der Prüfung mitzuwirken, alle relevanten Geschäftsbücher, Unterlagen und Urkunden vorzulegen sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen.

 

Im Anschluss werden Abweichungen oder Verstöße festgestellt, wie beispielsweise falsche Zolltarifnummern, fehlerhafte Berechnung des Zollwerts, fehlende Präferenznachweise oder unterlassene Steuerzahlungen. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Prüfungsbericht oder Prüfungsbescheid dokumentiert.

 

Eine Betriebsprüfung kann auch ohne konkreten Anlass angeordnet werden. Erkennt die Zollverwaltung während der Prüfung Anzeichen einer Steuerstraftat, ist die Prüfung abzubrechen und stattdessen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (§ 397 Abs. 1 AO).

Wie kann rechtlich gegen einen Zollbescheid vorgegangen werden?

Ein Zollbescheid ist ein amtlicher Verwaltungsakt der Zollbehörde, mit dem verbindlich festgelegt wird, welche Abgaben (z. B. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern) bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Union zu zahlen sind. Der Zollbescheid ist ein Steuerbescheid im Sinne des § 155 AO. Er wird meist auf Basis der vom Anmelder gemachten Angaben (z. B. in der Zollanmeldung) erlassen – kann aber auch nachträglich geändert oder berichtigt werden, wenn Unstimmigkeiten auftreten. Er kann innerhalb der einjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 170 AO) zugunsten und zuungunsten der Zollanmelder geändert werden (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Zollschuld entsteht zu jenem Zeitpunkt, an dem die für das Verfahren erforderliche Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wurde. Die Höhe der Zollschuld bemisst sich nicht nach den in der Zollanmeldung gemachten Angaben, sondern nach der tatsächlichen Beschaffenheit der eingeführten Ware.

 

Gegen einen Zollbescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden (§ 347 AO). Wird kein Einspruch erhoben, wird der Bescheid bestandskräftig.

Kommt eine Selbstanzeige auch im Zollrecht in Betracht?

Auch im Bereich des Zollrechts besteht die Möglichkeit, dass ein Täter trotz bereits vollendeter Steuerstraftat straffrei bleibt. Dies setzt eine wirksame Selbstanzeige voraus. In solchen Fällen tritt der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 371 AO ein; bei Taten mit einem Steuerschaden von über 25.000 Euro kommt das in § 398a AO normierte Strafverfolgungshindernis zur Anwendung. Die Selbstanzeige bewirkt, dass eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO ausgeschlossen ist.

 

Keine strafbefreiende Wirkung entfaltet die Selbstanzeige jedoch bei Delikten, die nicht unter § 370 AO fallen. Dies betrifft insbesondere die Steuerstraftaten nach § 372 AO i. V. m. einer Sanktionsvorschrift (sogenannter Sanktionsbannbruch), den qualifizierten Schmuggel gemäß § 373 AO, die Steuerhehlerei nach § 374 AO, die Begünstigung gemäß § 257 StGB sowie die Fälschung und Vorbereitung der Fälschung von Steuerzeichen nach §§ 148, 149 StGB.

Unser Angebot im Zollrecht

Das Zollrecht ist ein komplexes und dynamisches Rechtsgebiet, welches Unternehmen und Einzelpersonen gleichermaßen betreffen kann. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung stellt sicher, dass zollrechtliche Anforderungen eingehalten werden und potenzielle finanzielle oder rechtliche Spätfolgen ausbleiben.

 

Zollrechtliche Fragestellungen erfordern hohe Aufmerksamkeit und spezialisiertes Fachwissen. Wer Risiken frühzeitig erkennt und professionellen Rat einholt, kann rechtliche Konflikte vermeiden und unternehmerische Handlungsspielräume sichern. Wir beraten und verteidigen umfassend im Bereich des Zollrechts und Zollstrafrechts und stehen Einzelpersonen als auch Unternehmen in zollrechtlichen Angelegenheiten in sämtlichen Stadien des Verfahrens als Ansprechpartner zur Verfügung. Wir übernehmen die Vertretung gegenüber den Zollbehörden, insbesondere im Rahmen von Zollprüfungen, Einspruchsverfahren oder strafrechtlichen Verfahren. Auch bei der Nutzung von Zollbefreiungen, Präferenzabkommen oder bei Fragen der Exportkontrolle – etwa im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern – können wir Sie unterstützen. Neben der individuellen Rechtsberatung bieten wir im Zollrecht auch Schulungen und Workshops an, um Ihre Mitarbeiter praxisnah über aktuelle Entwicklungen, Meldepflichten und Compliance-Anforderungen zu informieren.

 

Mit fachkundiger zollrechtlicher Beratung gewinnen Unternehmen nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Handel. Eine verlässliche zollrechtliche Rechtsberatung ist daher ein entscheidender Faktor, wenn es darum geht, komplexe Regelungen zu verstehen, Streitigkeiten zu vermeiden und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden.

Zollrecht & Zollstrafrecht

Wie werden wir für Sie tätig?

Verteidigung im Zollstrafrecht

Wir verteidigen Sie, wenn Sie Waren oder Güter bei der Einreise nicht ordnungsgemäß angemeldet haben und ein zollrechtliches Strafverfahren eingeleitet wurde. Wir vertreten Ihre Interessen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zu dessen Abschluss beziehungsweise einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung. Unsere Beratung richtet sich gleichermaßen an Unternehmen als auch Privatpersonen, die nach einer Zollkontrolle mit Ermittlungsmaßnahmen konfrontiert sind. Dasselbe gilt, sofern Sie zu hohe Bargeldbeträge mit sich geführt oder gegen die Pflicht zur Gestellung aus § 12 AWV verstoßen haben.

Unterstützung bei Durchsuchungen

Wir stehen Ihnen bei Durchsuchungen durch den Zoll als verlässlicher rechtlicher Beistand zur Seite und wahren konsequent Ihre unternehmerischen Interessen.

Umfassende Erfahrungswerte

Daneben verteidigen wir Sie beim Vorwurf des Bannbruchs (§ 372 AO), des qualifizierten Schmuggels (§ 373 AO) und der Steuerhehlerei (§ 374 AO).

Erstellung zollrechtlicher Selbstanzeigen

Nach Vollendung einer Steuerstraftat besteht auch im Zollrecht unter Umständen die Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige, um Straffreiheit zu erlangen. Wenn noch keine Entdeckung erfolgt ist, erstellen wir für Sie eine zollrechtliche Selbstanzeige (§ 371 AO).

Einreichung von Zollanmeldungen

Wir unterstützen Sie anwaltlich bei der Erstellung und Einreichung von Zollanmeldungen und anderen notwendigen Dokumenten, um zu gewährleisten, dass Waren rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden und alle zollrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. 

Beantwortung zollrechtlicher Fragestellungen

Fragestellungen zum Zolltarif, zum Zollwert oder zur korrekten Warenklassifizierung klären wir für Sie.

Beratung in Einspruchsverfahren

Wir vertreten Sie anwaltlich in Einspruchsverfahren gegen Zollbescheide.

Vertretung bei Zollprüfungen

Wenn Ihr Unternehmen einer Zollprüfung unterzogen wird, vertreten wir Sie während des gesamten Prüfungsprozesses. Vor diesem Hintergrund arbeiten wir mit den Zollbehörden zusammen, stellen erforderliche Unterlagen bereit und wahren Ihre rechtlichen Interessen.

Zollrechtliche Compliance

Wir begleiten Sie nicht nur bei der strategischen Planung, sondern unterstützen Sie auch aktiv bei der praktischen Umsetzung maßgeschneiderter Steuer- und Zollkonzepte. Wir unterstützen Sie dabei, Abläufe rechtskonform und praxisnah zu gestalten und so Risiken zu minimieren und Transparenz zu erhöhen.

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FAQ Zollrecht

Die Zollbehörden zählen zu den Bundesfinanzbehörden und unterstehen dem Bundesministerium für Finanzen (BMF). Sie tragen für die zollrechtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenzen des Zollgebiets Sorge und erheben die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben.

Strafrechtliche Relevanz kommt dem Zollrecht im Hinblick auf die Zollstraftatbestände zu, welche durch die Zollbehörden verfolgt werden. Hierzu zählen:

  • die Zollhinterziehung (§§ 3 AO, § 370 AO)
  • der Bannbruch (§ 372 AO)
  • der gewerbsmäßige Schmuggel (§ 373 AO)
  • die Steuerhehlerei (§ 374 AO) und 
  • die Steuerzeichenfälschung (§§ 148, 149 StGB, § 369 AO). 

Anhand des Zollwertes bemisst sich die Berechnung der Zollschuld. Von hoher Relevanz ist hierbei der sogenannte Transaktionswert. Hierunter ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die eingeführte Ware zu verstehen. Es können auf diesen Wert Zuschläge (beispielsweise Verpackungskosten) oder Abschläge erfolgen. Kann ein Transaktionswert nicht ermittelt werden, werden die Transaktionswerte vergleichbarer Waren herangezogen.

Durch das Zolltarifrecht werden die Art und Höhe der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geregelt. Daneben umfasst das Zolltarifrecht Vorgaben für die Ermittlung der Unterposition des Zolltarifs. Die Waren werden nach Positionen geordnet, um den Zollsatz bestimmten zu können. 

Um Mandanten fachkundig und verlässlich im Bereich des Zollrechts beraten zu können, sollte ein Rechtsbeistand sowohl die steuerrechtlichen Grundlagen des Zollrechts und Verbrauchsteuerrechts beherrschen als auch über eine versierte Expertise im Strafrecht verfügen. Insbesondere im Rahmen eines Strafverfahrens gehen oftmals die steuerrechtlichen und strafrechtlichen Komponenten ineinander über.