Glöckle Rechtsanwälte

Welche Strafe droht bei einem Betrug (§ 263 StGB)?

Der Betrug stellt eine der häufigsten Straftaten in Deutschland dar und wird nach § 263 StGB strafrechtlich geahndet. Die Strafe für Betrug kann je nach Schwere des Falls eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe umfassen und somit für Täter gravierend sein. Gleichzeitig stehen Opfer häufig vor der Herausforderung, ihre Rechte geltend zu machen und den entstandenen Schaden auszugleichen. Von einem Betrug werden alle Handlungen umfasst, bei denen durch eine gezielte Täuschung über bestimmte Tatsachen ein finanzieller Schaden entsteht – sei es durch falsche Versprechungen, manipulierte Verträge oder digitale Betrugsmaschen. Betrugsfälle können sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen weitreichende Folgen nach sich ziehen und sind zumeist für Täter als auch Geschädigte finanziell und emotional belastend. In Betrugsfällen ist es daher entscheidend, einen kompetenten Rechtsanwalt an Ihrer Seite zu haben, der Sie durch die rechtlichen Herausforderungen führt und Ihre Interessen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens schützt.

 

Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine strafbare Handlung vorliegt und wie läuft ein Strafverfahren in solchen Fällen ab? Durch welche Faktoren wird die Strafe beeinflusst? Nachfolgend werfen wir einen genaueren Blick auf den Tatbestand des Betrugs und erläutern welche mögliche Strafen im Rahmen eines Strafverfahrens in Betracht kommen.

Was ist ein Betrug?

Der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) ist erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einer anderen Person falsche Tatsachen vorspiegelt oder wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt. Hierdurch muss bei der anderen Person ein Irrtum erregt oder unterhalten werden und unmittelbar das Vermögen dieser Person geschädigt werden. Eine detaillierte Erklärung, was unter den Tatbestand des Betrugs fällt, finden Sie weiter unten in diesem Beitrag.

 

Neben dem allgemeinen Betrugstatbestand bestehen Spezialtatbestände des Betrugs, beispielsweise in Form des Computerbetrugs (§ 263a StGB), des Subventionsbetrugs (vgl. § 264 StGB) oder des Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB).

 

Insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie hat unsere Beratung bzw. Verteidigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs eklatant zugenommen. Die (unberechtigte) Beantragung von Corona-Hilfen oder fehlerhafte Angabe im entsprechenden Antrag kann den Vorwurf des Subventionsbetrugs begründen. Dasselbe gilt für die (unberechtigte) Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld (KUG).

 

Um eine Handlung als Betrug einzustufen, muss eine Vielzahl von Komponenten gegeben sein. Daher ist eine anwaltliche Verteidigung bei einem Betrugsvorwurf oftmals sowohl sinnvoll als auch erfolgsversprechend. Im Hinblick auf den Nachweis des Betrugstatbestands ergeben sich häufig in der Praxis prozessuale Schwierigkeiten (sei es bezüglich der Täuschungshandlung oder der Höhe des Vermögensschadens), sodass sich eine anwaltliche Verteidigung in jedem Fall lohnt, um eine mögliche Geld- oder Freiheitsstrafe abzuwenden oder abzumildern.

Welche Strafe droht bei einem Betrug?

 

Für den „einfachen“ Fall des Betrugs sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen des Betrugs kann die Strafe deutlich höher ausfallen. In diesen Fällen beträgt die Strafandrohung sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Für die konkrete Strafzumessung spielt insbesondere die Art und die Höhe des Schadens eine entscheidende Rolle. Hierdurch wird das Maß des im Rahmen des Betrugs ausgenutzten Vertrauens wiedergespiegelt. Je höher der verursachte finanzielle Schaden, desto höher die Strafe.

 

Strafmildernd wirken sich folgende Umstände aus:

 

  • ein Täter-Opfer-Ausgleich

 

  • der Einsatz geringer krimineller Energie, wenn das Opfer es dem Täter sehr leicht gemacht hat

 

  • die Wiedergutmachung des Schadens

 

  • ein Geständnis

 

Strafschärfend sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

 

  • das Vorliegen erheblicher wirtschaftlicher Konsequenzen für den Geschädigten (zum Beispiel eine Insolvenz)

 

  • eine erhebliche Dauer des betrügerischen Vorgehens oder

 

  • eine besondere Verwerflichkeit des Vertrauensbruchs.

Welche Strafe ist für einen besonders schweren Fall des Betrugs vorgesehen?

 

Bei besonders schweren Fällen eines Betrugs ist die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr möglich. In diesen Fällen des Betrugs beträgt die Strafandrohung sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Um einen besonders schweren Fall zu bejahen, bedarf es jedoch in jedem Fall einer sorgfältigen Gesamtabwägung der jeweiligen Umstände. In der Regel wird ein besonders schwerer Fall des Betrugs bereits beim Vorliegen eines in § 263 Abs. 3 Nr. 1- 5 StGB genannten Beispiels angenommen. Der Richter kann im Wege einer Gesamtwürdigung der Umstände allerdings hiervon abweichen, wenn trotz Erfüllung eines Regelbeispiels der Strafrahmen des besonderen schweren Falls des Betrugs unangemessen erscheint. Beispielsweise könnte von der höheren Strafandrohung abgesehen werden, wenn der Geschädigte die Tat durch eine außergewöhnlich hohe Sorglosigkeit begünstigt hat.

 

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, bei

 

  • einem gewerbs- oder bandenmäßigen Vorgehen
  • einem Vermögensverlust großen Ausmaßes oder einer großen Anzahl von Menschen, die vom Betrug betroffen sind
  • einer wirtschaftlichen Not, die beim Opfer hervorgerufen wird
  • einer Handlung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger oder
  • einer Täuschung über einen Versicherungsfall.

 

Unter Umständen kann vom Gericht allerdings auch in Fällen ein besonders schwerer Fall angenommen werden, ohne dass ein Regelbeispiel erfüllt ist. Hierzu muss der Betrug vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Betrugsfälle aufgrund schulderhöhender Faktoren so gravierend abweichen, dass der allgemeine Strafrahmen keine ausreichende Sanktionsmöglichkeit mehr bietet.

Die besonders schweren Fälle des Betrugs im Detail erklärt:

 

  • Ein besonders schwerer Fall des Betrugs ist bei einer gewerbsmäßigen oder einer bandenmäßigen Begehung eines Betruges gegeben. Gewerbsmäßig handelt, wer die Tat in der Absicht begeht, sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Eine Bande besteht aus einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen.

 

  • Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes liegt in der Regel ab einem Vermögensschaden von 50.000 Euro vor. Wann eine große Anzahl von Personen, die vom Betrug betroffen sind, vorliegt, ist umstritten. Die geforderte Anzahl schwankt zwischen 10 – 50 Personen.

 

  • In wirtschaftliche Not wird eine andere Person gebracht, wenn sie durch den Betrug in eine Mangellage geraten ist und hierdurch ihren eigenen oder für andere unterhaltspflichtige Personen den Lebensunterhalt nicht ohne die Hilfe Dritter bestreiten kann.

 

  • Bei einem Betrug unter Mitwirkung eines Amtsträgers kann dieser sowohl Täter als auch Teilnehmer des Betruges sein. Wenn er im Rahmen seiner Zuständigkeit handelt, missbraucht er seine Befugnisse. Sollte der der Täter die ihm durch sein Amt gegebenen Handlungsmöglichkeiten außerhalb seiner Zuständigkeit ausnutzen, missbraucht er seine Stellung.

 

  • Ein Versicherungsfall wird vorgetäuscht, indem wenn der Täter bewusst wahrheitswidrig die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer meldet, die scheinbar seine Leistungspflicht begründen. Zusätzlich muss vorab eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt worden sein, die dabei völlig oder teilweise zerstört wurde.

Betrug – Welche Strafe droht?

Infografik, welche die Strafen bei Betrug erläutert.

 Welche anderen Konsequenzen kommen bei einem Betrug in Betracht?

 

Das Gericht kann dem Betroffenen eine Führungsaufsicht auferlegen (§ 68 StGB). Die Führungsaufsicht ist eine Maßnahme der gerichtlichen Kontrolle und Betreuung von Personen, die als besonders rückfallgefährdet gelten. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit sowie der Unterstützung der betroffenen Person bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.

 

Die Führungsaufsicht verpflichtet die betroffene Person, bestimmte Regeln einzuhalten. Dazu gehören beispielsweise:

 

  • Meldepflichten bei einer Bewährungs- oder Führungsaufsichtsstelle
  • Wohnsitzauflagen (z. B. Verbot, sich in bestimmten Gebieten aufzuhalten)
  • Anordnungen zur Teilnahme an Therapien oder Maßnahmen (z. B. Suchtberatung) oder die
  • Überwachung durch einen Bewährungshelfer.

 

Zudem kann ein Berufsverbot verhängt werden, wenn der Täter durch die Tat seine berufliche Stellung missbraucht hat und eine Gefahr besteht, dass er in Zukunft ähnliche Taten begehen könnte (§ 70 StGB).

 

Beamte können aufgrund einer Verurteilung ihre Beamtenrechte verlieren. Wenn ein Beamter in einem Strafverfahren durch Urteil wegen einer vorsätzlichen Tat, beispielsweise einem Betrug, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Wenn die Verurteilung geringer ausfällt, kann die Entlassung ebenfalls noch durch eine disziplinarrechtliche Ahndung herbeigeführt werden.

Wann verjährt ein Betrug?

 

Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre und beginnt mit Beendigung des Betrugs (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

 

Ist ein Strafantrag beim Betrug erforderlich?

 

Ein Strafantrag ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ausnahmen ergeben sich wie folgt aus § 263 Abs. 4 StGB:

 

  • Der Betrug wird nur auf Antrag verfolgt, wenn dieser durch einen Angehörigen, den Vormund oder den Betreuer begangen wird oder der Geschädigte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt.

 

  • Wenn sich der Betrug auf eine geringe Summe bezieht, wird dieser nur auf Antrag verfolgt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht.

 

Was gilt es sonst im Hinblick auf Betrugsfälle noch zu wissen?

 

In Betrugsfällen kann das Gericht eine sogenannte Einziehung anordnen (§ 73 StGB). Es findet hierbei eine Vermögensabschöpfung statt und die eingezogenen Erträge müssen danach an die Opfer ausgeschüttet werden. Die Einziehung dient maßgeblich dazu, Vermögensvorteile oder Gegenstände, die durch die Straftat erlangt wurden, wieder dem rechtmäßigen Eigentümer zukommen zu lassen oder zu verhindern, dass der Täter einen Vorteil aus der Straftat zieht. Dies folgt aus dem Grundsatz „Straftaten dürfen sich nicht lohnen“.

 

Für Betrugsfälle ist die Wirtschaftsstrafkammer zuständig, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind (§ 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG).

Wann liegt ein Betrug konkret vor?

 

Der Täter muss das Opfer zunächst über Tatsachen täuschen. Die Täuschung kann dabei aktiv oder passiv erfolgen, indem bestimmte Tatsachen bewusst mitgeteilt oder verschwiegen werden. Die Täuschung kann zudem auch auf elektronischem Weg, wie etwa über den Computer, stattfinden. Tatsachen sind – im Gegensatz zu Werturteilen oder Meinungen – lediglich äußere Vorgänge oder Zustände, die sich entweder auf die Vergangenheit oder Gegenwart beziehen. Allerdings sind hierunter auch psychische Aspekte zu fassen, wie das Wissen des Täters oder seine Absichten.

 

Beispiel für einen sog. „Eingehungsbetrug“: Ein Eingehungsbetrug liegt vor, wenn ein Kaufmann bei einem Lieferanten Ware bestellt, obwohl er im Zeitpunkt der Bestellung bereits weiß, dass der hierfür später fällig werdende Kaufpreis nicht gezahlt werden kann. In diesem Fall bezieht sich die Täuschung auf die innere Ansicht des Täters, die Ware nicht zu bezahlen.

 

Beispiel für eine aktive Täuschungshandlung durch schlüssiges Verhalten: Beim Hütchenspiel gibt der Betrüger vor, dass es sich um ein faires Glücksspiel handelt: Eine Kugel wird unter einem von drei Bechern versteckt und anschließend werden die Becher vertauscht. Die Mitspieler sollen erraten, unter welchem Becher sich die Kugel befindet, und setzen dabei Geld.

 

Durch die Täuschung muss beim Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Der Geschädigte unterliegt einem Irrtum, wenn ein Widerspruch zwischen seiner subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit besteht. Inwieweit ein Irrtum tatsächlich vorgelegen hat, muss das Gericht unter Ausschöpfung aller Beweismittel prüfen.

Infolge des Irrtums muss es sodann zu einer Vermögensverfügung kommen. Es ist hierbei erforderlich, dass der Getäuschte und Verfügende personengleich sind. Nicht notwendig müssen allerdings der Verfügende und Geschädigte identisch sein. Durch die Verfügung des Getäuschten muss unmittelbar das Vermögen des Geschädigten beeinträchtigt werden.

 

Die Vermögensverfügung muss zu einem Vermögensschaden (z. B. Geld, Forderungen, Eigentum, Besitz) führen. Ein Vermögensschaden liegt – vereinfacht dargestellt – vor, wenn das Opfer nach der Vermögensverfügung wirtschaftlich schlechter dasteht als zuvor. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Vermögensstand. Wenn eine Person beispielsweise eine Sache käuflich erwirbt, darf die Vermögensminderung (in Form der Zahlung des Kaufpreises) nicht durch eine Gegenleistung ausgeglichen werden.

 

Achtung: Auch andere Fälle, in denen die Leistung und Gegenleistung grundsätzlich als gleichwertig anzusehen sind, können zu einem Vermögensschaden führen. In diesem Zusammenhang ist die sogenannte Lehre vom individuellen Schadenseinschlag anzuführen. Ein Vermögensschaden liegt auch dann vor, wenn die Leistung und Gegenleistung zwar gleichwertig sind, die Gegenleistung für den Getäuschten jedoch nicht brauchbar ist. Hiervon umfasst ist beispielsweise die Konstellation, dass bei einem Kauf die Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang für den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann (zum Beispiel der Kauf einer 2. Waschmaschine) oder in der der Geschädigte durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen einer bloßen Vertragsverletzung und einem strafbaren Betrug nicht immer eindeutig – es kommt hierbei auf den konkreten Einzelfall an.

 

Der Betrug muss vorsätzlich begangen worden sein. Insbesondere muss der Täter des Betrugs die Absicht gehabt haben, einen Vermögensvorteil zu erlangen, auf den er keinen Anspruch hat.

Betrug – Die Voraussetzungen des Tatbestands

Infografik, die die Betrugshandlungen darstellt

Betrug

Wie werden wir für Sie tätig?

Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Vorwurf des Betrugs

Wir legitimieren uns bei der Staatsanwaltschaft als Ihr Verteidiger, fordern die Ermittlungsakte an und prüfen auf dieser Basis die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und die dem Vorwurf zugrundeliegenden Tatsachen. Die Ermittlungsakte und den Sachstand des Ermittlungsverfahrens besprechen wir mit Ihnen im Detail und erarbeiten sodann eine effiziente Verteidigungsstrategie. Die Verteidigung kann sich in diesem Stadium auf eine schriftliche Stellungnahme beschränken. Herr Rechtsanwalt Glöckle ist Fachanwalt für Strafrecht.

Einspruch gegen einen Strafbefehl mit dem Vorwurf des Betrugs

Bei einem Strafbefehl ist besondere Eile geboten, da nur zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Wir legen fristgerecht Einspruch für Sie ein und vertreten Sie vor Gericht. 

Verteidigung vor einem Strafgericht nach erfolgter Anklageerhebung

Sollte die Staatsanwaltschaft bereits eine Anklage gegen Sie erhoben haben, übernehmen wir Ihre Verteidigung vor Gericht. Selbstverständlich prüfen wir auch hier zuvor die Inhalte der Anklageschrift und gleichen diese mit den Inhalten aus der Ermittlungsakte ab. Dies stellt die Basis für eine effiziente Verteidigung dar. 

Spezialkomplex Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Hilfen oder Kurzarbeitergeld (KUG)

Bei diesen Komplexen können wir in Ausnahmefällen auch Ihre Interessen gegenüber der L-Bank (für Baden-Württemberg) oder vor dem Verwaltungsgericht vertreten.

Vertretung von Geschädigten (Opfer in Betrugsfällen)

Wir übernehmen die Geschädigtenvertretung von Opfern in Betrugsfällen und setzen uns für Ihre Interessen ein – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Ihre Anwälte bei Betrug

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