Eine Berufung ist grundsätzlich gegen Urteile der ersten Instanz des Amtsgerichts möglich. Für die Entscheidung über die Berufung ist die kleine Strafkammer des Landgerichts zuständig. Es wird hierdurch eine neue Tatsacheninstanz eröffnet. Das heißt, dass der Anklagevorwurf im Rahmen der Berufungsinstanz neu überprüft wird. In der Praxis können in der Berufungsinstanz etwaige Defizite der amtsgerichtlichen Prüfung korrigiert werden, sodass es sich regelmäßig lohnt eine Berufung einzulegen. Insbesondere ein Sachverständigenbeweis kann durch den zusätzlichen Zeitablauf besser vorbereitet und daher effektiver genutzt werden. Die Berufung hat zur Folge, dass das Urteil der ersten Instanz mangels Rechtskraft noch nicht vollstreckt werden kann. Auch im Berufungsverfahren ist eine Verständigung nach Maßgabe des § 257c StPO möglich. Die Berufungsfrist beträgt lediglich eine Woche ab Verkündung des Urteils, sodass umgehend gehandelt werden muss.
Nachdem Sie beim Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) verurteilt wurden, können wir binnen einer Woche zunächst ein „unbestimmtes Rechtsmittel“ einlegen. Nach der Zustellung der Urteilsgründe können wir überprüfen, ob in Ihrem Fall eine Berufung sinnvoll erscheint oder eine Revision zu bevorzugen ist.
Sofern eine Berufung eingelegt werden soll, formulieren wir den Berufungsschriftsatz und legen diesen bei Gericht ein.
Wir prüfen alle relevanten Beweismittel und bereiten Sie auf das Berufungsverfahren vor.