Die Revision beschränkt sich auf die Prüfung von Rechtsfehlern eines erstinstanzlichen Urteils oder eines Berufungsurteils. Eine erneute Beweisaufnahme findet nicht statt. In der ersten Instanz wird der durch die Anklage unterbreitete Sachverhalt aufgeklärt, woraufhin dann die Rechtsanwendung folgt. Es wird in der ersten Instanz sowohl über Tat- als auch Rechtsfragen entschieden. Im Revisionsverfahren wird das angegriffene Urteil allein unter den Gesichtspunkten geprüft, ob es in gesetzmäßiger Weise zustande gekommen ist und ob es Rechtsfehler enthält. Adressat der Revisionserklärung ist das Gericht, das das angefochtene Urteil erlassen hat. Die Anfechtung eines Berufungsurteils ist an das Berufungsgericht zu richten. Die Revisionsfrist beträgt lediglich eine Woche ab Verkündung beziehungsweise Zustellung des Urteils, sodass zeitnah gehandelt werden muss.
Für das Auffinden von Rechtsfehlern des erstinstanzlichen Urteils bedarf es der umfangreichen Kenntnis sowohl der materiellen als auch strafprozessualen Rechtsvorschriften. Zudem besteht für die Berufungsbegründung Anwaltszwang (§ 345 Abs. 2 StPO).
Nachdem Sie beim Amtsgericht verurteilt wurden, können wir binnen einer Woche zunächst ein „unbestimmtes Rechtsmittel“ einlegen. Nach der Zustellung der Urteilsgründe überprüfen wir, ob in Ihrem Fall eine Revision erfolgsversprechend ist. Sollte Sie in der Berufungsinstanz verurteilt worden sein, sollte binnen der Wochenfrist direkt Revision eingelegt werden. Wir beraten und prüfen anhand der Gründe des Urteils des Amtsgerichts oder der Berufungsinstanz, ob in Ihrem Fall die Durchführung der Revision erfolgsversprechend ist.
Sofern eine Revision eingelegt wurde, formulieren wir die Revisionsbegründungsschrift und legen diesen bei Gericht vor.
Im Rahmen einer (seltenen) mündlichen Hauptverhandlung vertreten wir Sie.
Sollte das Revisionsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden, beraten und vertreten wir Sie, wenn eine Verfassungsbeschwerde in Ihrem Fall in Betracht kommt.