Glöckle Rechtsanwälte

Vermögensarreste

Durch einen Vermögensarrest können vorübergehend Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diese für eine spätere Vollstreckung von Steuerschulden noch verfügbar sind. In Betracht kommen beispielsweise Bargeld, Bankkonten, Fahrzeuge, Immobilien oder andere wertvolle Besitztümer (z. B. Uhren oder Schmuck). Es wird dabei zwischen dem steuerrechtlichen Arrest und dem strafprozessualen Arrest unterschieden. Zuständig für den steuerrechtlichen Arrest ist die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde, während der strafprozessuale Arrest auf gerichtliche Anordnung ergeht. Sowohl vom steuerrechtlichen als auch strafprozessualen Arrest wird in der Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht.

Vermögensarreste

Wie können wir für Sie tätig werden?

Zeitnahe Beratung und Einleitung rechtlicher Maßnahmen

Sofern ein Vermögensarrest ergangen ist, beraten wir Sie im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um gegen diesen vorzugehen und ihr Vermögen freizugeben. In Betracht kommen dabei die Aussetzung der Vollziehung, eine Beschwerde und/oder Verhandlungen mit den Behörden über eine Freigabe. 

Unmittelbares Tätigwerden zur Freigabe Ihrer Vermögenswerte

Zumeist ist bei einer Anordnung eines Vermögensarrests eine zeitnahe Reaktion geboten, da es sich in der Regel um hohe Vermögenswerte handelt und daher die persönliche und wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bedroht sein kann. Aus diesem Grund ist es für uns von höchster Bedeutung, unmittelbar zu Beginn Maßnahmen zu ergreifen, um irreversible Folgen zu verhindern und eine frühzeitige Verständigung mit den Behörden anzustreben.

Ihre Anwälte für die Freigabe von Vermögenswerten

Rechtsanwälte

Rechtsanwalt
Nico Glöckle, LL.M.

Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV)

Rechtsanwalt
Maximilian Segbers

Fachanwalt für Steuerrecht