Es handelt es sich bei der Vergnügungssteuer formale um keine Steuer, sondern um eine kommunale Abgabe. Die Festsetzung und die Erhebung der Vergnügungssteuer erfolgt jedoch ähnlich im Vergleich zu den gängigen Steuern. Vergnügungssteuer fällt insbesondere beim Betrieb von Spielautomaten an. Wir verfügen hier über eine umfangreiche Expertise und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Vergnügungsteuerbescheide basierne auf kommunalen Satzungen der Städte und Gemeinden. Wir prüfen für Sie, ob die Festsetzung rechtmäßig erfolgt.
Sollten Sie mit den Festsetzungen der Stadt/Gemeinde nicht einverstanden sein, legen wir für Sie einen Widerspruch bei der Behörde ein und vertreten Ihre Interessen.
Auch bei der Vergnügungsteuer können die Besteuerungsgrundlagen unter Umständen geschätzt werden. Insbesondere das Zusammenspiel zwischen den möglichen Feststellungen der Steuerfahndung und den Städten/Gemeinden ist rechtlich noch weitestgehend ungeklärt. Die Hinzuziehung von rechtlicher Beratung ist hier äußerst hilfreich, zumal die Vergnügungsteuerstellen bei den Städten und Gemeinden in der Regel personell schwach besetzt sind.
Sollte der Widerspruch gegen einen Vergnügungsteuerbescheid nicht zum gewünschten Ergebnis führen, erheben wir für Sie Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht und setzen Ihre Interessen durch.
Eine etwaige Abgabenhinterziehung ist beispielsweise in Baden-Württemberg durch § 7 KAG-BW mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Es handelt sich bei einer Hinterziehung von Vergnügungsteuer um keine Steuerhinterziehung im klassischen Sinne, da die Vergnügungsteuer nicht als Steuer gilt. Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Abgabenhinterziehung auf Ebene der Ermittlungsbehörden sowie vor Gericht.