Glöckle Rechtsanwälte

Untreue

Untreue (§ 266 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Eine Untreue liegt vor, wenn vorsätzlich Pflichten zur Betreuung fremder Vermögensinteressen verletzt werden und in diesem Zuge ein Nachteil für das zu betreuende Vermögen entsteht. Im Rahmen einer Untreue wird daher eine eingeräumte Dispositionsmacht ausgenutzt, um fremdes Vermögen zu schädigen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass das Vermögen in diesem Zuge verschoben oder übertragen wird. Das Vermögen wird vielmehr von innen heraus geschädigt. Untreue kann in zwei Formen begangen werden. In der sogenannte Missbrauchsvariante werden im Außenverhältnis die im Innenverhältnis vereinbarten Befugnisse überschritten. In der sogenannten Treubruchsvariante wird die im Innenverhältnis übertragene Dispositionsmacht für eine Vermögensschädigung ausgenutzt. In der Praxis kommt insbesondere der Organuntreue bei juristischen Personen Relevanz zu. Strafbewehrt können beispielsweise auch sogenannte Kick-Back-Zahlungen sein, die großflächig verbreitet sind. 

Eine rechtskräftige Verurteilung kann enorme berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine Verurteilung wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt dazu, dass ein Geschäftsführer bzw. Vorstand innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung keine entsprechende Tätigkeit mehr ausüben kann beziehungsweise ein Hindernis für eine Neubestellung als Geschäftsführer oder Vorstand besteht (§ 6 GmbHG, § 76 AktG). Oftmals wird der Tatbestand der Untreue in der Praxis als „Allzweckwaffe“ oder Auffangtatbestand herangezogen. Aufgrund der Komplexität und der breiten Anwendung der Norm in der Praxis bieten sich zahlreiche Ansatzpunkte für eine Verteidigung. Den Vorwürfen kann in der Praxis daher regelmäßig mit einer sorgfältig ausgearbeiteten und effektiven Verteidigungsstrategie erfolgreich entgegenwirkt werden. 

Untreue

Wie werden wir für Sie tätig?

Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Vorwurf der Untreue

Wir legitimieren uns bei der Staatsanwaltschaft als ihr Verteidiger, fordern die Ermittlungsakte an und prüfen auf dieser Basis die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und die dem Vorwurf zugrundeliegenden Tatsachen. Die Ermittlungsakte und den Sachstand des Ermittlungsverfahrens besprechen wir mit Ihnen im Detail und erarbeiten sodann eine effiziente Verteidigungsstrategie. Die Verteidigung kann sich in diesem Stadium auch auf eine schriftliche Stellungnahme beschränken.

Einspruch gegen einen Strafbefehl mit dem Vorwurf der Untreue

Bei einem Strafbefehl ist besondere Eile geboten, da nur zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Wir legen fristgerecht Einspruch für Sie ein und vertreten Sie vor Gericht. 

Verteidigung vor einem Strafgericht nach erfolgter Anklageerhebung

Sollte die Staatsanwaltschaft bereits eine Anklage gegen Sie erhoben haben, übernehmen wir Ihre Verteidigung vor Gericht. Selbstverständlich prüfen wir auch hier zuvor die Inhalte der Anklageschrift und gleichen diese mit den Inhalten aus der Ermittlungsakte ab. Dies stellt die Basis für eine effiziente Verteidigung dar. 

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