Glöckle Rechtsanwälte

Selbstanzeigen

Im Bereich des Steuerstrafrechts ermöglicht eine sogenannte Selbstanzeige (§ 371 AO) die Aussicht auf eine Strafbefreiung für bereits begangene Steuerhinterziehungen oder Steuerverkürzungen. Die Straffreiheit gewährt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen, der proaktiv den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit wählt und dem Fiskus bislang unbekannte Einkünfte nacherklärt.

Die Ermittlungen der Finanzbehörden im Hinblick auf nicht ordnungsgemäß versteuerte Zahlungen werden zunehmend umfangreicher. Als Konsequenz steigt das Entdeckungsrisiko kontinuierlich. Eine Selbstanzeige sollte nur von hierauf spezialisierten Anwälten erarbeitet werden. Wir helfen Ihnen gern.

Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, ist es notwendig, dass die Steuerverkürzung von den Finanzbehörden noch nicht entdeckt worden ist. Von elementarer Bedeutung ist es zudem, dass die Selbstanzeige korrekt erstellt wird und alle steuerlich relevanten Vorgänge beinhaltet. Angesichts der Anforderung, dass die Selbstanzeige dem Finanzamt vor der Entdeckung der Tat zugehen muss, ist zusätzlich zeitliche Dringlichkeit geboten. Sofern keine oder eine unrichtige Selbstanzeige abgegeben wird und die Tat entdeckt wird, kommt auf den Betroffenen – je nach Höhe des hinterzogenen Betrags – eine erhebliche Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zu. 

Selbstanzeigen

Wie können wir für Sie tätig werden?

Schnelle und korrekte Erstellung von Selbstanzeigen

Angesichts der hohen Anforderungen, die an eine wirksame Selbstanzeige gestellt werden, ist eine rechtliche Beratung unabdingbar, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Anwälte der Kanzlei Glöckle Rechtsanwälte verfügen über einen umfangreichen Erfahrungsschatz in der schnellen und korrekten Erstellung von Selbstanzeigen. Diese können bei einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckungsgefahr zeitnah angefertigt werden.

Ihre Anwälte für Selbstanzeigen

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