Das Insolvenzstrafrecht umfasst vorrangig die die Delikte der §§ 283 ff. StGB sowie die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO). Im Vordergrund des Insolvenzstrafrechts steht bei juristischen Personen die Verpflichtung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt werden kann und potenzielle Gläubiger vor einem Zahlungsausfall geschützt werden. Der Insolvenzverschleppung kommt in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Da die Insolvenzgerichte gemäß Ziffer IX. der Anordnungen über Mitteilung in Zivilsachen (MiZi) der zuständigen Staatsanwaltschaft sowohl die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse als auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitteilen müssen, wird in diesem Zusammenhang regelmäßig das Vorliegen eines Anfangsverdachts von Amts wegen geprüft und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Aufgrund der Komplexität der tatbestandlichen Voraussetzungen der insolvenzstrafrechtlichen Delikte und der Notwendigkeit der Bewertung der Unternehmenskennzahlen zur Feststellung der Strafbarkeit, ergeben sich zahlreiche Ansatzpunkte für die Entwicklung einer effektiven Verteidigungsstrategie. Diese Bewertung setzt zudem betriebswirtschaftliche Kenntnisse, insbesondere im Bilanzrecht, voraus. Diese Fähigkeiten folgen unmittelbar aus unserer steuerlichen Ausbildung, weshalb wir hier ebenfalls eine ganzheitliche Beratung mit der Fähigkeit zur Datenanalyse anbieten können.
Zu beachten sind zudem die Regelungen des GmbHG und des AktG in Bezug auf die Nebenfolgen im Falle einer Verurteilung aufgrund von Insolvenzverschleppung. Hiernach ist eine Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH oder zum Vorstand einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, sofern eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung erfolgt ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbHG, § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3a AktG).
Wir legitimieren uns bei der Staatsanwaltschaft als ihr Verteidiger, fordern die Ermittlungsakte an und prüfen auf dieser Basis die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und die dem Vorwurf zugrundeliegenden Tatsachen. Die Ermittlungsakte und den Sachstand des Ermittlungsverfahrens besprechen wir mit Ihnen im Detail und erarbeiten sodann eine effiziente Verteidigungsstrategie. Die Verteidigung kann sich in diesem Stadium auf eine schriftliche Stellungnahme beschränken.
Wir analysieren Ihre betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und eruieren anhand dieser eine etwaige Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung; selbstredend proaktiv zur Vermeidung etwaiger strafrechtlicher Risiken im Krisenfall.
Bei einem Strafbefehl ist besondere Eile geboten, da nur zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Wir legen fristgerecht Einspruch für Sie ein und vertreten Sie vor Gericht.
Sollte die Staatsanwaltschaft bereits eine Anklage gegen Sie erhoben haben, übernehmen wir Ihre Verteidigung vor Gericht. Selbstverständlich prüfen wir auch hier zuvor die Inhalte der Anklageschrift und gleichen diese mit den Inhalten aus der Ermittlungsakte ab. Dies stellt die Basis für eine effiziente Verteidigung dar.