Glöckle Rechtsanwälte

Haftungsbescheide

Grundsätzlich werden Steuern durch einen Steuerbescheid festgesetzt und sind vom Adressaten, dem Steuerschuldner, zu begleichen. Mit einem Haftungsbescheid hat das Finanzamt die Möglichkeit, einen fremden Dritten für diese Steuerschuld in Anspruch zu nehmen. Natürlich darf sich das Finanzamt nicht willkürlich an „irgendeine“ Person wenden. Vielmehr muss einer der sog. Haftungstatbestände gemäß §§ 69 ff. AO vorliegen. Ein klassisches Beispiel ist die Vertreterhaftung nach § 69 AO, die beispielsweise für Geschäftsführer einer GmbH für den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen in Frage kommt. Gleichermaßen ist die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO ein regelmäßig gewählter Haftungstatbestand, da hierdurch der Täter einer Steuerhinterziehung für die verkürzten Steuern oder die zu Unrecht gewährten Steuervorteile aus der Tat haftet.

Der Haftungsbescheid ist in § 191 AO geregelt und an spezielle Voraussetzungen geknüpft. Ein Haftungsbescheid kann innerhalb der Monatsfrist mit einem Einspruch angegriffen werden.

Haftungsbescheide

Wie werden wir für Sie tätig?

Kurzfristige Einlegung eines Einspruchs gegen einen Haftungsbescheid

Wir legen für Sie form- und fristgerecht einen Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein und vertreten Ihre Interessen.

Prüfung der Voraussetzungen der Inanspruchnahme

Wir prüfen die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Inanspruchnahme.

Haftungsbescheid bei Steuerhinterziehung nach § 71 AO

Insbesondere die Abwehr eines Haftungsbescheides in Kombination mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ist unser Spezialgebiet. Wir sind nicht nur mit dem steuerlichen Verfahrensrecht in Bezug auf den Haftungsbescheid vertraut, sondern gleichermaßen dazu in der Lage Sie effizient gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu verteidigen – alles aus einer Hand.

Ihre Anwälte für Haftungsbescheide​

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