Im Falle einer Untersuchungshaft werden für Sie tätig. Zur Anordnung einer Untersuchungshaft bedarf es sowohl eines dringenden Tatverdachts als auch eines Haftgrundes. Ein dringender Tatverdacht wird bei einer großen oder hohen Wahrscheinlichkeit angenommen, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat ist. Ein Haftgrund kann beispielsweise bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen. Eine zeitliche Obergrenze für die Untersuchungshaft besteht nicht, jedoch darf sie nach sechs Monaten Dauer nur auf besondere Anordnung des Oberlandesgerichts weiter vollzogen werden. Da die Untersuchungshaft einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht darstellt, unterliegt sie engen rechtlichen Grenzen und kann mit Rechtsbehelfen überprüft werden. Insbesondere muss sich die Untersuchungshaft als verhältnismäßig darstellen. Dies bedeutet, dass sowohl die Anordnung als auch die Dauer nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe stehen dürfen. Die Anordnung der Untersuchungshaft ergeht durch Beschluss des Haftrichters, gegen welchen der Antrag auf Haftprüfung (§ 117 StPO) und die Haftbeschwerde (§ 304 StPO) zulässig sind. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, wird der Haftbefehl gegenstandslos. Die Untersuchungshaft geht dann unmittelbar in die Strafhaft über.
Die Untersuchungshaft bildet einen Fall der notwendigen Verteidigung, sodass die Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich ist. Wenn ein Urteil rechtkräftig wird, muss die Haftstrafe zeitnah angetreten werden. Oftmals reicht dieser kurze Zeitraum bis zum Beginn der Haftstrafe allerdings nicht, dass Betroffene Ihre Angelegenheiten noch regeln können. In diesen Fällen kann ein Haftaufschub (§ 456 StPO) von längstens vier Monaten beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Verurteilten oder seiner Familie durch die sofortige Vollstreckung erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende, Nachteile entstehen. In Betracht kommen beispielsweise medizinische Behandlungen oder die Organisation des eigenen Betriebs bei Selbstständigen. Sollten sich neue Beweise während der Haft ergeben, besteht die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 StPO).
Sofern Sie sich in Untersuchungshaft befinden, legen wir für Sie einen Antrag auf Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde ein, um die Untersuchungshaft möglichst zeitnah zu beenden.
Sollte ein Hauptverhandlungshaftbefehl angeordnet worden sein (§ 127b StPO), beantragen wir auch hier eine Haftprüfung oder legen eine Haftbeschwerde ein.
Wir beantragen für sie einen Haftaufschub, damit Sie vor Antritt Ihrer Haftstrafe noch Ihre Angelegenheiten klären können.