Glöckle Rechtsanwälte

Glücksspielstrafrecht

Wir verteidigen und vertreten Sie gegen alle Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielautomaten (Geldgewinnspielgeräten):

 

  • Steuerhinterziehung durch Manipulation der Geräte
  • Abgabenhinterziehung (Hinterziehung von Vergnügungsteuer)
  • Abwehr von Hinzuschätzungen im Besteuerungsverfahren
  • Unerlaubtes Glücksspiel (Illegales Glücksspiel), § 284 StGB sowie § 285 StGB
  • Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB
  • Urkundenfälschung nach § 267 StGB
  • Verstöße gegen die Spieleverordnung
  • Urheberrechtsverstöße nach §§ 106, 107 UrhG

 

Gleichzeitig vertreten wir Ihre Interessen gegenüber allen Behörden, insbesondere dem Finanzamt bei Betriebsprüfungen und zur Abwehr von Hinzuschätzungen.

Glücksspielstrafrecht

Wie können wir für Sie tätig werden?

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Wir verteidigen Sie gegen sämtliche oben benannten Delikte im Zusammenhang mit Glücksspiel.

Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Die Vorwürfe aus dem Bereich des Glücksspielstrafrechts gehen oftmals auf Ermittlungen der Steuerfahndung zurück und umfassen daher den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Dies ist unser Spezialgebiet. Wir verteidigen Sie in dieser Hinsicht ganzheitlich aus einer Hand.

Abwehr von Hinzuschätzungen

Besteuerungsgrundlagen können unter Umständen geschätzt werden. Insbesondere die Feststellungen der Steuerfahndung sind oft fehleranfällig und die zunächst angesetzten Überlegungen zur Hinzuschätzung maßlos überzogen. 

Klage gegen Vergnügungsteuerbescheid

Sollte der Widerspruch gegen einen Vergnügungsteuerbescheid nicht zum gewünschten Ergebnis führen, erheben wir für Sie Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht und setzen Ihre Interessen durch.

Verteidigung gegen den Vorwurf der Abgabenhinterziehung

Eine etwaige Abgabenhinterziehung ist beispielsweise in Baden-Württemberg durch § 7 KAG-BW mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Es handelt sich bei einer etwaigen Hinterziehung von Vergnügungsteuer um keine Steuerhinterziehung im klassischen Sinne, da die Vergnügungsteuer nicht als Steuer gilt. Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Abgabenhinterziehung auf Ebene der Ermittlungsbehörden sowie vor Gericht.

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