Ob bewusst oder unwissentlich – wer mit illegal erworbenem Geld in Berührung kommt, riskiert schnell den Verdacht der Geldwäsche (§ 261 StGB) und damit eine Strafe in Form einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Viele Menschen haben wahrscheinlich schon einmal vom Begriff der Geldwäsche gehört und bringen ihn mit dem klassischen Bild eines Waschsalons in Verbindung. Oftmals ist jedoch nicht bekannt, auf welche Weise Geld in bestimmten Kreisen üblicherweise „gewaschen“ wird. Der Verdacht der Geldwäsche nimmt immer mehr zu, da insbesondere Banken immer größere Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Auch im Zusammenhang mit Kryptowährungen mehren sich die Verfahren zum Vorwurf der Geldwäsche.
In den meisten Fällen wird Geld durch legale Erwerbsarbeit verdient und eingenommen. Geld kann jedoch ebenfalls aus Straftaten generiert werden – sei es Betrug, Rauschgift- und Waffenhandel oder aus Erpressungen. Diese, oftmals hohen, Gelder können nicht einfach auf das Bankkonto eingezahlt werden. Das Geld zuhause zu verstecken ist aufgrund des Risikos von Durchsuchungen und einer möglichen Einziehung ebenfalls keine sinnvolle Variante. Durch eine Geldwäsche können illegal erlangte Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf transferiert und vom Betroffenen genutzt werden.
Doch welche Bedeutung kommt einer Geldwäsche zu und wie ist diese rechtlich zu bewerten? Welche Strafe droht im Ernstfall? Wir klären auf.
Durch einen oder sogar mehrere „Waschvorgänge“ können Betroffene das illegal erworbene Geld waschen und dem Geld dabei den Anschein verleihen legal erworben zu sein. Einnahmen können durch Restaurants, Autowaschanlagen, Wettbüros oder andere Lokalitäten durchgeschleust werden und so auf das Geschäftskonto gelangen. Nachdem das Geld versteuert wurde, kann das Geld ausbezahlt werden und/oder mit diesem beispielsweise Immobilien oder Unternehmensanteile gekauft werden.
Der Ablauf einer Geldwäsche kann in drei Phasen eingeteilt werden.
Beispiel: Ein Drogenhändler erwirtschaftet durch den Verkauf von Rauschgift große Mengen kleiner Banknoten. Diese werden nun mit legalen Einnahmen (z. B. aus einer Autowaschanlage) vermischt. Hierdurch wird die Herkunft des Geldes verschleiert und der Betroffene kann die Gelder verwenden.
Das Gesetz unterscheidet bei Geldwäsche zwischen verschiedenen Schweregraden der Tat und sieht entsprechend abgestufte Strafen vor:
Handelt der Täter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als sogenannter „Verpflichteter“ nach § 2 GwG, wird dies strafverschärfend gewertet. In solchen Fällen wird die Mindeststrafe angehoben, die Höchststrafe bleibt jedoch unverändert. Bei den nach dem GwG Verpflichteten besteht ein besonders hohes Strafbarkeitsrisiko.
Zu den Verpflichteten nach dem GwG zählen unter anderem:
Diese Strafschärfung gilt nur, wenn die Handlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist. Angestellte von juristischen Personen, die selbst verpflichtet sind, gelten nicht automatisch als Verpflichtete im Sinne des Gesetzes. Deshalb erfüllen sie in der Regel auch nicht die Voraussetzungen für die erhöhte Strafandrohung.
Welche sonstigen Folgen können auf Betroffene zukommen?
Es kann eine Einziehung erfolgen. Die Einziehung ist eine strafrechtliche Maßnahme, bei der Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen oder für sie verwendet wurden, vom Staat eingezogen (also dauerhaft entzogen) werden. Sie dient nicht der Bestrafung, sondern der Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile.
Eine Geldwäsche im Sinne von § 261 StGB kann nur dann vorliegen, wenn eine Vortat gegeben ist. Es muss daher ein durch die Vortat erlangter Vermögenswert Gegenstand der Geldwäsche sein. Auch im Ausland begangene Taten können taugliche Vortaten einer Geldwäsche sein. In der Praxis häufige Vortaten sind:
Für die Einleitung eines Strafverfahrens und die Anordnung bestimmter strafprozessualer Grundrechtseingriffe ist ein Anfangsverdacht zwingende Voraussetzung, das heißt, es müssen „zureichende Anhaltspunkte“ für eine Geldwäsche als auch für die Vortat vorliegen. Im Ergebnis muss daher ein „doppelter Anfangsverdacht“ vorliegen. Es ist zudem nicht erforderlich ist, dass die Vortat von einer anderen Person begangen wurde. Täter oder Teilnehmer einer Geldwäsche kann auch der derjenige sein, der Täter der Vortat ist.
Das Tatobjekt muss im Übrigen nicht unbedingt Geld sein. „Gewaschen“ werden können ebenso sonstige Sachen. Neben Geld können auch Wertpapiere, Forderungen, Gesellschaftsanteile, bewegliche und unbewegliche Sachen (z. B. Immobilien) sowie die Rechte an diesen Tatobjekte der Geldwäsche sein.
Der erlangte Gegenstand muss aus der Vortat „herrühren“. Ausreichend sind hierfür auch Surrogate. Es wird hierdurch gewährleistet, dass auch eine Kette von Verwertungshandlungen erfasst wird, bei welcher der ursprüngliche Gegenstand unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird.
Beispiel: Der Täter verkauft Betäubungsmittel und erhält hierfür Geld.
Eine Geldwäsche kann durch verschiedene Tathandlungen verwirklicht werden und damit das Geld „gewaschen“ werden. Strafbar ist derjenige, der einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
Ebenfalls ist derjenige strafbar, der Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Unter den Begriffen aus dem Gesetzeswortlaut verbirgt sich folgendes:
Verbergen: § 261 Abs. 1 S. 1 StGB zielt auf Handlungen ab, die den Ermittlungsbehörden oder dem Berechtigten den Zugang zu einem inkriminierten Gegenstand erschweren sollen.
Beispiel: Nach dem Waschen des Geldes wird dieses für einen bestimmten Zeitraum im Wald vergraben.
Übertragen, Umtauschen, Verbringen: § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB beinhaltet die Tathandlungen des Umtauschens, Übertragens und Verbringens des Gegenstandes, um „dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln“.
Verschaffen: Gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB wird wegen Geldwäsche bestraft, wer den Gegenstand „sich oder einem Dritten verschafft“.
Beispiel: Ein Verschaffen an einen Dritten liegt beispielsweise vor, wenn der Vortäter ein bei einem Raubüberfall erbeutetes Mobiltelefon an einen bösgläubigen Freund verschenkt.
Verwahren: Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB, wer den Gegenstand „verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet“, wenn er die illegale Herkunft zu diesem Zeitpunkt kannte.
Beispiel: Nach dem Waschen des Geldes wird dieses für einen bestimmten Zeitraum im Tresor gelagert.
Ein zentrales Instrument bei der Strafverfolgung von Geldwäsche sind die Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG). Diese Meldungen werden – zwar nicht ausschließlich, aber weiterhin zum Großteil – von Kreditinstituten, also Banken, abgegeben.
Ziel dieser Regelung ist es, den Strafverfolgungsbehörden frühzeitig Hinweise auf mögliche Geldwäscheaktivitäten zu liefern. Die Verdachtsmeldung dient damit als wichtige Informationsquelle und Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen.
Welches Gericht ist zuständig für die Strafverfolgung?
Es besteht eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, sofern das Landgericht zuständig ist und soweit zur Beurteilung des Falls besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.
Wann verjährt die Geldwäsche?
Geldwäschetaten verjähren unabhängig von der Vortat. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Tatvarianten nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.
Die Geldwäsche gemäß § 261 StGB zählt unter bestimmten Voraussetzungen zu den sogenannten Katalogtaten für Überwachungsmaßnahmen im Sinne der Strafprozessordnung (StPO). Diese Einstufung ermöglicht weitreichende Ermittlungsbefugnisse:
Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO):
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnräumen (§ 100f StPO):
Akustische Wohnraumüberwachung (§§ 100c, 100b StPO):
Die Geldwäsche muss vorsätzlich erfolgen, das heißt, der Betroffene muss die Herkunft des Gegenstandes für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
Auch ein leichtfertiges Handeln ist unter bestimmten Umständen strafbar. Der Gesetzgeber hat an der Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche festgehalten, wodurch es in Kombination mit der erfolgten Streichung des Vortatenkatalogs zu einer massiven Ausweitung der Strafbarkeit gekommen ist. Von einem leichtfertigen Handeln ist auszugehen, wenn der Betroffene nicht erkannt hat, dass es sich bei dem Tatobjekt um einen Gegenstand nach § 261 StGB handelt. Daneben wird allerdings vorausgesetzt, dass sich die deliktische Herkunft dem Betroffenen „geradezu aufdrängt“ und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt.
Ist eine Selbstanzeige bei einer Geldwäsche möglich?
Eine Selbstanzeige kommt beim Delikt der Geldwäsche nach § 261 Abs. 8 StGB in Betracht. Der Betroffene erlangt zwingend Straffreiheit, wenn er die Geldwäsche freiwillig bei der zuständigen Behörde – also der Staatsanwaltschaft, Polizei oder dem Amtsgericht – anzeigt oder die Anzeige veranlasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Anzeige erfolgt, bevor die Geldwäsche ganz oder teilweise entdeckt wurde. Damit soll ein Missbrauch dieses persönlichen Strafaufhebungsgrundes verhindert werden. Die Geldwäsche gilt dann als entdeckt, wenn bereits ausreichende Erkenntnisse vorliegen, die den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen wahrscheinlich erscheinen lassen.
Die Strafbefreiung gilt ausschließlich für die Geldwäsche und erstreckt sich nicht auf andere begangene Straftaten.
Wir übernehmen die Verteidigung in einem laufenden Strafverfahren in allen Stadien (Ermittlungsverfahren, Strafbefehl, Anklage).
Unsere Schwerpunktaktivitäten konzentrieren sich insbesondere auf die rechtliche Vertretung bei Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Geldwäsche nach § 261 StGB.