Die Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt an, wenn Vermögen von einer Person auf eine andere übergeht. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Empfänger gibt es unterschiedliche Freibeträge:
Diese Freibeträge können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden.
Wir beraten Sie zu sämtlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hierzu erstellen wir auch gutachterliche Stellungnahmen.
Wir vertreten Sie in sämtlichen Phasen eines Einspruchsverfahrens – beginnend von der Prüfung Ihres Steuerbescheides bis hin zur Einspruchsentscheidung.
Die gesamte Kommunikation mit den Behörden übernehmen wir und streben den bestmöglichen Verfahrensausgang für Sie an.
Eine durch einen Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld muss grundsätzlich entrichtet werden. Ein Einspruch entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Lediglich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann die Aussetzung der Zahlungsverpflichtung bewirken.
Sollte im Einspruchsverfahren nicht das gewünschte Ergebnis erzielt werden, vertreten wir Sie ebenfalls im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren.