Glöckle Rechtsanwälte

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt an, wenn Vermögen von einer Person auf eine andere übergeht. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Empfänger gibt es unterschiedliche Freibeträge:

 

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern bei Erbschaften: 100.000 Euro
  • Alle anderen Personen: 20.000 Euro

 

Diese Freibeträge können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wie werden wir für Sie tätig?

Steuerliche Beratung

Wir beraten Sie zu sämtlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hierzu erstellen wir auch gutachterliche Stellungnahmen.

Vertretung im Einspruchsverfahren

Wir vertreten Sie in sämtlichen Phasen eines Einspruchsverfahrens – beginnend von der Prüfung Ihres Steuerbescheides bis hin zur Einspruchsentscheidung. 

Kommunikation mit den Behörden

Die gesamte Kommunikation mit den Behörden übernehmen wir und streben den bestmöglichen Verfahrensausgang für Sie an. 

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Eine durch einen Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld muss grundsätzlich entrichtet werden. Ein Einspruch entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Lediglich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann die Aussetzung der Zahlungsverpflichtung bewirken.

Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren

Sollte im Einspruchsverfahren nicht das gewünschte Ergebnis erzielt werden, vertreten wir Sie ebenfalls im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren.

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