Glöckle Rechtsanwälte

Einziehungsbeteiligte

Wenn ein Täter aus einer Straftat etwa erlangt hat, soll er diese „Vorteile“ nicht behalten dürfen. Straftaten dürfen sich nach der Intention des Gesetzgebers nicht lohnen. Aus diesem Grund werden im Zuge einer strafrechtlichen Verurteilung nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafen festgesetzt, sondern es kann auch eine gerichtliche Einziehung angeordnet werden. Gleichzeitig ist es möglich, dass einer Person, ohne Täter einer Straftat zu sein, aus einer Straftat Vermögensvorteile zugeflossen sind. In diesem Fall kann die externe Person als Einziehungsbeteiligte zum Beteiligten eines Strafverfahrens oder sogar eines Strafprozesses werden.

Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass Gesellschaften, beispielsweise eine GmbH, als Einziehungsbeteiligte im Strafverfahren beteiligt werden. Im Strafverfahren kann sich die Einziehungsbeteiligte einem Vertreter bedienen. Im Zuge unserer umfangreichen Expertise bei solchen Konstellationen können wir Sie hierbei umfassend vertreten – auch im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 435 ff. StPO.  

Einziehungsbeteiligte

Wie können wir für Sie tätig werden?

Vertretung im Strafverfahren

Wir übernehmen die Vertretung der Einziehungsbeteiligten. 

Vertretung im selbständigen Einziehungsverfahren

Ebenfalls vertreten wir Einziehungsbeteiligte im selbständigen Einziehungsverfahren.

Ihre Anwälte für Einziehungsbeteiligte

Rechtsanwälte

Rechtsanwalt
Nico Glöckle

Rechtsanwalt
Maximilian Segbers