Nicht immer ergeht im Zuge einer strafrechtlichen Verurteilung nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Sofern der Täter „etwas“ infolge einer Tat erlangt hat, beispielsweise Geld oder andere Vermögenswerte, kann eine gerichtliche Einziehung angeordnet werden (§ 73 StGB). Es können dabei nicht nur körperliche Sachen, sondern alle Vermögenswerte, wie beispielsweise Forderungen, Nutzungen oder geldwerte Vorteile in Form von ersparten Aufwendungen und hinterzogene Steuern, erlangt werden. Sollten die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sein, kann eine Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB) angeordnet werden.
Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 das Recht der Vermögensabschöpfung gänzlich neu geregelt. Der Gesetzgeber agierte dabei nach folgendem Motto: „Straftaten dürfen sich nicht lohnen.“ Einzuziehen ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich das, was der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat.
Auch im Falle einer Steuerhinterziehung kann eine Einziehung erfolgen, da diese auch zulässig ist, wenn der Fiskus Verletzter der Tat ist. Bei der Steuerhinterziehung erspart sich der Betroffene regelmäßig Aufwendungen in Form der verkürzten Steuern und erlangt hierbei etwas. Auch bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer kommt eine Einziehung des Wertes ersparter Aufwendungen in Betracht. Die Einziehung kann nicht nur durch Urteil, sondern auch via Strafbefehl angeordnet werden (§ 407 StPO).
Ebenfalls sind bereits in einem frühen Ermittlungsstadium vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vermögenswerte möglich, die der Einziehung unterliegen könnten (§ 111b ff. StPO).
Wir verteidigen Sie in allen Instanzen und legen dabei auch besonderen Wert darauf, eine etwaige Einziehung zu verhindern. Häufig besteht der Erfolg der strafrechtlichen Verteidigung auch gerade darin, eine übermäßig hohe Forderung abzuwehren.
Wir prüfen mögliche Rechtsmittel gegen Strafurteile, insbesondere auch vor dem Hintergrund etwaiger Einziehungsentscheidungen.
Sollte eine Einziehung vorläufig über einen Vermögensarrest gesichert werden, legen wir Beschwerde gegen den Vermögensarrest ein und setzen uns für die Freigabe Ihrer Vermögenswerte ein.