Die Bedeutung des Arbeitsstrafrechts und die Bekämpfung von Schwarzarbeit haben in der Praxis in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Im Jahr 2004 trat das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) in Kraft und bündelt die Vorschriften zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, welche Strafe und anderweitige Konsequenzen bei Schwarzarbeit auf sie zukommen und welche rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Insbesondere werden diese mit dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) konfrontiert, welcher im Grundsatz eine Strafandrohung in Form einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Liegt Schwarzarbeit vor, ist oftmals auch der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO verwirklicht. Es können vor diesem Hintergrund diverse Steuerarten hinterzogen werden, wie beispielsweise Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer.
Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wird definiert, was unter Schwarzarbeit zu verstehen ist. Schwarzarbeit liegt unter anderem vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen ausgeführt werden und der Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtige Selbstständige seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt (§ 1 SchwarzArbG). Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist ausgeschlossen, wenn die Dienst- und Werkleistungen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und durch Angehörige, aus Gefälligkeit, als Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen der Selbsthilfe im Wohnungsbau vorgenommen werden. Eine Schwarzarbeit liegt bei diesen Tätigkeiten nicht vor.
Weitere Formen der Schwarzarbeit umfassen etwa das Unterlassen der steuerlichen Pflichten durch den Steuerpflichtigen, die sich aus erbrachten Dienst- oder Werkleistungen ergeben, sowie das Versäumnis, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Dienstleister oder Auftragnehmer zu melden. Auch die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer steht im Zusammenhang mit Schwarzarbeit.
Die Gefahr, als Arbeitgeber eine Straftat zu begehen und „aufzufliegen“, ist im Laufe der vergangenen Jahre durch die verstärkten Kontrollmöglichkeiten der Behörden in Bezug auf Schwarzarbeit immer vielschichtiger und vielfältiger geworden. Die zuständige Behörde für Prüfungen ist die Zollverwaltung, das heißt, die Hauptzollämter sowie die bundesweite tätige Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese führen mit Unterstützung aller sonst betroffenen Behörden, zum Beispiel der Finanzbehörden oder der Bundesagentur für Arbeit, die erforderlichen Prüfungen zur Aufdeckung von Schwarzarbeitsfällen durch.
Sofern Schwarzarbeit vorliegt, ist für Arbeitgeber immer zunächst an den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu denken (siehe hierzu § 266a StGB). Täter dieser Straftat können nur Arbeitgeber sein.
Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten wird im Grundsatz mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Bei besonders schweren Fällen (§ 266a Abs. 4 StGB) muss mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gerechnet werden. Ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise bei einem Handeln aus grobem Eigennutz oder dem fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen vor. Bei einem Handeln aus grobem Eigennutz wird beim Täter ein eklatantes egoistisches Vorteilsstreben angenommen, während in der letzten Variante ein großes Ausmaß vorenthaltener Beiträge gegeben ist. Strafzumessungskriterien sind beispielsweise
Auch außerstrafrechtliche Folgen sind bei Schwarzarbeit zu berücksichtigen. Zum Beispiel kommen bei einer rechtskräftigen vorstrafenauslösenden Verurteilung ein Eintrag in das Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO) sowie eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO) in Betracht. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen sollen Bewerber zudem für 3 Jahre von der Teilnahme an einem Wettbewerb um öffentliche Bauaufträge ausgeschlossen werden.
Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben (§ 266a Abs. 6 StGB) und somit einer Strafe zu entgehen. Der Gesetzgeber wollte hierbei insbesondere für klein- und mittelständische Unternehmen in Krisensituationen eine „goldene Brücke“ bauen.
Nach § 266a Abs. 6 S. 1 StGB kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darüber hinaus darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist beziehungsweise war, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Als Grund für die ausgebliebene Zahlung kommt beispielsweise eine wirtschaftliche Gefährdung des Betriebs in Betracht. Ob das Gericht von der Strafe absieht, unterliegt seinem pflichtmäßigen Ermessen. Die Entscheidung des Gerichts wird sich maßgeblich an den Motiven für die Nichtabführung sowie dem Maß der Bemühungen orientieren.
Nach § 266a Abs. 6 S. 2 StGB wird zudem Straffreiheit erlangt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des S. 1 (Meldung der vorenthaltenen Beiträge) die Beiträge innerhalb der von der Einzugsstelle gesetzten Frist nachentrichtet werden. Eine bloße Nachentrichtung ohne vorherige Mitteilung ist allerdings hierbei nicht ausreichend.
Es ist zwingend zu beachten, dass die Selbstanzeigemöglichkeit bei § 266a Abs. 6 StGB im Verhältnis zu einer Selbstanzeigemöglichkeit bei Steuerhinterziehung erheblich restriktiver gestaltet ist und nur einen sehr engen Anwendungsbereich aufweist. Sollten also die Beiträge nicht fristgerecht bezahlt werden können, ist eine kurzfristige, schnelle und kompetente Beratung unumgänglich. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Steuerberater keine Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten erbringen dürfen.
Wir verteidigen Sie umfassend, wenn Ihnen der Vorwurf der Schwarzarbeit und Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zu Last gelegt werden und ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren eingeleitet wurde.
Bei dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten (§ 266a StGB) verteidigen wir Sie in allen Verfahrensstadien.
Sollten Sie mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz konfrontiert werden, verteidigen wir Sie in allen Verfahrensstadien und klären die Hintergründe der Vorwürfe gemeinsam mit Ihnen auf.
Sollten Sie mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz konfrontiert werden, verteidigen wir Sie in allen Verfahrensstadien und klären die Hintergründe der Vorwürfe gemeinsam mit Ihnen auf.
Auch bei der illegalen Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern oder damit zusammenhängenden Vorwürfen, übernehmen wir Ihre Verteidigung. Durch stetig ändernde Rechtsvorschriften ist eine kompetente anwaltliche Beratung hierzu unumgänglich.
Sollten Sie mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG) konfrontiert werden, der bei der vermeintlich illegalen Entleihung oder der illegalen Verleihung von Arbeitnehmern in Frage kommt, verteidigen wir Sie in allen Verfahrensstadien und klären die Hintergründe der Vorwürfe gemeinsam mit Ihnen auf.
Wir verteidigen Sie umfassend in jeder Phase eines Steuerstrafverfahrens in Zusammenhang mit dem Vorwurf von Schwarzarbeit.