Glöckle Rechtsanwälte

Vermögensarrest und Vermögensabschöpfung

Ermittlungsverfahren nehmen regelmäßig viel Zeit in Anspruch. Potenzielle Täter können etwaig erlangte Vermögenswerte beiseiteschaffen. Deshalb hat der Gesetzgeber den Ermittlungsbehörden über §§ 111e ff. StPO ein Mittel zur vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten geschaffen; den sog. Vermögensarrest. Durch einen Vermögensarrest können Vermögenswerte vorübergehend arrestiert werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass diese im Falle einer späteren Vermögensabschöpfung (beispielsweise in Form der Wertersatzeinziehung) noch verfügbar sind. In Betracht kommt die Arrestierung von Bargeld, Bankkonten, Fahrzeugen, Immobilien oder anderen wertvollen Besitztümern (z. B. Uhren oder Schmuck).

 

Ein Vermögensarrest wird über einen Arrestbeschluss angeordnet. Ein Arrestbeschluss ist fehleranfällig, da der Sachverhalt nicht ausermittelt wurde und die potenzielle Schadenshöhe auf Schätzungen basiert. Es lohnt sich gegen einen Vermögensarrest vorzugehen, da dieser oftmals existenzbedrohende Wirkung entfalten kann.

Es wird zwischen dem steuerrechtlichen Arrest (§ 324 AO) und dem strafprozessualen Arrest (§ 111a ff. StPO) unterschieden. Zuständig für den steuerrechtlichen Arrest ist die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde, während der strafprozessuale Arrest auf gerichtliche Anordnung ergeht. Sowohl vom steuerrechtlichen als auch strafprozessualen Arrest wird in der Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht.

 

Was passiert mit den arrestierten Vermögenswerten im Falle einer Verurteilung?

 

Wenn ein Täter aus einer Straftat „etwas“ erlangt hat, soll er diese „Vorteile“ nicht behalten dürfen. Straftaten dürfen sich nach der Intention des Gesetzgebers nicht lohnen. Deshalb werden im Zuge einer strafrechtlichen Verurteilung nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafen festgesetzt, vielmehr kann auch eine gerichtliche Einziehung angeordnet werden, wenn der Täter „etwas“ infolge einer Tat erlangt hat. Einzuziehen ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich das, was der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat sowie die gezogenen Nutzungen (§ 73 StGB). Hierzu muss die Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben worden sein. Gegenstand des Erlangten sind nicht nur körperliche Sachen, sondern alle Vermögenswerte, wie beispielsweise Forderungen, Nutzungen oder geldwerte Vorteile in Form von ersparten Aufwendungen und hinterzogene Steuern.

Vermögensarrest und Vermögensabschöpfung

Wie können wir für Sie tätig werden?

Beschwerde gegen Vermögensarreste

Sollte eine etwaige Einziehung vorläufig über einen Vermögensarrest gesichert werden, legen wir Beschwerde gegen den Vermögensarrest ein.

Aussetzung der Vollziehung

Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb wir für Sie gleichermaßen die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Freigabe von Bankkonten oder anderen Vermögenswerten.

Wir setzen uns für die Freigabe von Vermögenswerten ein und verhandeln mit den Ermittlungsbehörden.

 

Zumeist ist bei einer Anordnung eines Vermögensarrests eine zeitnahe Reaktion geboten, da es sich in der Regel um hohe Summen handelt und daher die persönliche und wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bedroht sein kann. Aus diesem Grund ist es für uns von höchster Bedeutung, unmittelbar zu Beginn Maßnahmen zu ergreifen, um irreversible Folgen zu verhindern und eine frühzeitige Verständigung mit den Behörden anzustreben.

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