Betroffene können auch zu Unrecht verurteilt werden. In bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere bei Aufkommen neuer Beweise, besteht jedoch die Möglichkeit nach Rechtskraft des Urteils eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen. Weitere Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen sind falsche Zeugen- und Sachverständigenaussagen oder Amtspflichtverletzungen durch einen Richter oder einen Schöffen. Der Antrag kann neben der Freisprechung des Betroffenen auch die Einstellung seines Verfahrens, eine geringere Bestrafung in Anwendung eines milderen Strafgesetzes oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung verfolgen.
Anträge auf Wiederaufnahme müssen zwingend durch einen Rechtsbeistand gestellt werden. Die Wiederaufnahme kann zeitlich unbegrenzt beantragt werden.
Wir beraten Sie, ob in Ihrem Fall ein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund (§§ 359 ff. StPO) und damit die Möglichkeit der Wiederaufnahme Ihres Verfahrens besteht.
Sofern notwendig, veranlassen wir vor Ausarbeitung des Antrags zur Wiederaufnahme eigene Erhebungen und stellen Nachforschungen an, um neue Tatsachen oder Beweismittel zu ermitteln, um den Antrag schlüssig zu begründen.
Den Antrag zur Wiederaufnahme Ihres Verfahrens formulieren wir sorgfältig und reichen diesen formgerecht beim Gericht ein.
Wir vertreten Sie während des gesamten Wiederaufnahmeverfahrens und bereiten Sie umfassend auf sämtliche Verfahrensschritte vor.
Es besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass das Gericht Ihnen einen Rechtsbeistand für das Wiederaufnahmeverfahren als auch die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens stellt.