Glöckle Rechtsanwälte

Cum/Ex

Auch fast fünfzehn Jahre nach dem Bekanntwerden von Cum/Ex ist die strafrechtliche Aufarbeitung in Deutschland noch lange nicht abgeschlossen. Im Zentrum von Cum/Ex stand der Plan, die Kapitalertragsteuer mehrfach anrechnen oder erstatten zu lassen, obwohl sie nur einmal tatsächlich an den Staat abgeführt wurde. Der wirtschaftliche Vorteil des Cum/Ex-Modells beruhte damit – vereinfacht gesagt – auf einer Mehrfachanrechnung bzw. Mehrfacherstattung der Kapitalertragsteuer, obwohl dieser Steuerbetrag tatsächlich nur einmal oder überhaupt nicht entrichtet worden war. Möglich wurde dies durch das Zusammenspiel von Aktienhandel, Leerverkäufen, zeitversetzter Wertpapierabwicklung und der steuerlichen Behandlung von Dividenden. Die auf diese Weise entstehenden Steuervorteile konnten zwischen den an der Transaktion beteiligten Parteien verteilt werden.

 

Obwohl die grundlegenden Strukturen und Funktionsweisen der Cum/Ex-Geschäfte inzwischen weitgehend aufgeklärt sind, gestaltet sich deren juristische und insbesondere strafrechtliche Aufarbeitung weiterhin langwierig. Nach wie vor werden neue Ermittlungsverfahren gegen weitere Beschuldigte eingeleitet, während sich zahlreiche, bereits seit Jahren laufende, Verfahren noch in der Aufklärung befinden. Zunehmend stehen auch sogenannte Cum/Cum-Geschäfte sowie verschiedene Ausgestaltungen und Mischformen von Cum/Cum- und Cum/Ex-Modellen im Mittelpunkt der Ermittlungen.

 

Für Banken, Finanzinstitute, ehemalige Geschäftsleiter und andere Verantwortliche stellt sich daher nach wie vor die Frage, welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen.

Was ist Cum/Ex – Einfach erklärt

Der Begriff „Cum/Ex“ bezeichnet ein Transaktionsmodell, bei dem Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag mit Dividendenanspruch („cum“) veräußert und erst nach dem Dividendenstichtag ohne Dividendenanspruch („ex“) geliefert werden.

Welche Zielsetzung verfolgen Cum/Ex-Geschäfte?

Ziel der Gestaltung war es, eine lediglich einmal abgeführte Kapitalertragsteuer mehrfach anrechnen bzw. erstatten zu lassen.

Wie hoch ist der Steuerschaden durch Cum/Ex-Geschäfte in Deutschland?

Es gibt keine verbindliche Angabe, wie hoch der Steuerschaden in Deutschland ist, der durch Cum/Ex verursacht wurde. Die geschätzte Summe des Steuerschadens durch Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte beläuft sich jedoch laut Schätzungen auf ca. 36 Mrd. Euro (Quelle: Correctiv.org) bzw. 38,5 bis 40 Mrd. Euro (Quelle: Netzwerk Steuergerechtigkeit, Jahrbuch 2024). 

Zu wie vielen Anklagen und Verurteilungen kam es bislang bei Cum/Ex und Cum/Cum?

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Köln richten sich die dortigen Ermittlungen zu Cum/Ex inzwischen gegen rund 1.750 Beschuldigte. Bis Mai 2026 hatte die Behörde insgesamt 16 Anklagen gegen 26 Personen erhoben. Die bislang abgeschlossenen Hauptverhandlungen endeten ausnahmslos mit Verurteilungen. Freisprüche blieben bisher aus. Insgesamt wurden 13 Angeklagte zu teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

 

Bei Cum/Cum ist die strafrechtliche Aufarbeitung dagegen wesentlich weniger weit fortgeschritten. Zwar laufen zahlreiche Ermittlungsverfahren, bislang liegen jedoch noch keine rechtskräftigen Verurteilungen vor.

Wie funktioniert Cum/Ex?

Vereinfacht ausgedrückt bezeichnet Cum/Ex eine Gestaltung, bei der Aktien kurz vor oder am Dividendenstichtag mit Dividendenanspruch schuldrechtlich verkauft (cum), aber erst nach dem Stichtag ohne Dividendenanspruch sachenrechtlich übertragen werden (ex).

 

  • „Cum“ bedeutet zunächst mit Dividendenanspruch. Wer eine Aktie mit Dividendenanspruch hält, hat grundsätzlich Anspruch auf die entsprechende Dividende.

 

  • „Ex“ bedeutet hingegen ohne Dividendenanspruch. Nach dem Dividendenstichtag wird die Aktie ohne den bereits entstandenen Dividendenanspruch gehandelt. Der Kurs der Aktie fällt dabei typischerweise um ungefähr die Höhe der ausgeschütteten Bruttodividende – man spricht vom einem sog. Dividendenabschlag.

 

Entscheidend für Cum/Ex-Geschäfte war, dass der Abschluss eines Börsengeschäfts und die tatsächliche Lieferung der Aktien zeitlich auseinanderfallen konnten. Im Einzelnen:

 

  1. Leerverkauf vor dem Dividendenstichtag

Zunächst verkauft der Leerverkäufer (LV) dem Leerkäufer (LK) Aktien, obwohl er selbst zu diesem Zeitpunkt nicht Eigentümer der Aktien ist. Der Leerverkauf erfolgt noch vor dem Dividendenstichtag, sodass es sich um sogenannte Cum-Aktien handelt. Der LK erwirbt die Aktien damit grundsätzlich mit Dividendenanspruch. Aktiengeschäfte werden beispielsweise an der Frankfurter Wertpapierbörse grundsätzlich am zweiten Börsentag nach dem Abschluss des Geschäfts erfüllt (T+2). Bei einem börslichen Aktienerwerb liegen daher der Abschluss des Kaufvertrags und die tatsächliche Übertragung bzw. Umbuchung der Aktien zeitlich auseinander.

 

  1. Eindeckung nach dem Dividendenstichtag

Nach dem Dividendenstichtag sind die Aktien sogenannte Ex-Aktien, also Aktien, die ohne Dividendenanspruch gehandelt werden. Der LV muss seine aus dem Leerverkauf resultierende Lieferverpflichtung erfüllen und deckt seine Position daher mit Ex-Aktien ein. Hierzu kauft oder leiht er die erforderlichen Aktien von einem Dritten, dem sog. Stückgeber (S). Zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung ist damit weiterhin der Dritte zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien und erhält die Dividende. Auf diese wird Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Stückgeber kann sich die einbehaltene KESt anschließend anrechnen bzw. erstatten lassen.

  1. Lieferung der Ex-Aktien und Dividendenkompensation

Am Erfüllungstag (nach dem Dividendenstichtag) liefert der LV die Ex-Aktien an den LK. Die nach dem Dividendenstichtag gelieferten Ex-Aktien weisen aufgrund des sogenannten Dividendenabschlags einen um die Höhe der Bruttodividende reduzierten Wert auf.

 

Da der LV dem LK ursprünglich jedoch Cum-Aktien verkauft hatte, entsteht zusätzlich eine Verpflichtung zur Zahlung einer sog. Dividendenkompensation. Diese soll den LK wirtschaftlich so stellen, als hätte er die ursprünglich vereinbarte Dividende tatsächlich erhalten.

 

Problematisch ist dabei insbesondere die steuerliche Behandlung dieser Dividendenkompensationszahlung: Obwohl auf diese Zahlung zuvor keine entsprechende Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden war, erhielt der LK eine Steuerbescheinigung, die ihm eine Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer ermöglichte.

 

  1. Steuerlicher Vorteil

Nach Erfüllung des Leerverkaufs werden die Ex-Aktien wieder zurückübertragen. Der LK überträgt die Aktien an den LV, der sie seinerseits an den Stückgeber zurückgibt.

 

Damit ist die Transaktionskette wirtschaftlich weitgehend rückabgewickelt. Der entscheidende steuerliche Effekt liegt jedoch darin, dass die tatsächlich nur einmal einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer aufgrund der ausgestellten Steuerbescheinigung mehrfach angerechnet bzw. erstattet werden konnte.

Wie lief ein Cum/Ex-Geschäft ab? – Beispiel

Am Tag vor dem Dividendenstichtag (12.09.) wird die Aktie der börsennotierten A-AG mit 120,00 Euro gehandelt. An diesem Tag verkauft LV eine Cum-A-Aktie zum Preis von 120,00 Euro leer an LK, wobei die Lieferung gemäß den Handelsbedingungen der Frankfurter Wertpapierbörse t+2, d. h. am Tag nach dem Dividendenstichtag (14.09.) erfolgen soll. Am Tag der Hauptversammlung (13.09.) wird eine Dividendenzahlung in Höhe von 12,00 Euro beschlossen. Dafür wird S (Inhaber der A-Aktie) von seiner inländischen Depotbank ein (Netto-)Betrag in Höhe von 9,00 Euro ausgezahlt. Zusätzlich erhält S in Höhe von 3,00 Euro eine Steuerbescheinigung zur Anrechnung bzw. Erstattung.

 

Am 14.09. erwirbt LV von S eine A-Aktie Ex Dividendenberechtigung (Ex-Aktie) zum Preis von 108,00 Euro nachdem der Wert der Aktie infolge der Dividendenzahlung in dieser Höhe gesunken ist. Noch am selben Tag (t+0) liefert LV die Aktie der A-AG ex Dividendenberechtigung und leistet mittelbar eine Dividendenkompensation in Höhe von 9,00 Euro (Nettodividende) an LK. Darüber hinaus stellt die inländische Depotbank des LK auf Basis der vermeintlich echten Nettodividende eine Steuerbescheinigung in Höhe von 3,00 Euro aus.

 

Sowohl S als auch LK beantragen unter Vorlage ihrer Steuerbescheinigung eine Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer. Damit verfügen sowohl S als auch LK über eine Kapitalertragsteuerbescheinigung über jeweils 3,00 Euro.

Cum/Ex Beispiel

Infografik mit 5 Schritten zum Ablauf eines Cum-Ex-Geschäfts: Leerverkauf cum, Dividendenausschüttung, Lieferung ex, doppelte Steuerbescheinigung und Ergebnis der doppelten Steuererstattung

Flussdiagramm zum Cum-Ex-Geldfluss: zwei Depotbanken bescheinigen die Kapitalertragsteuer für Aktionär und Leerkäufer, die beide beim Finanzamt eine Erstattung beantragen

Sind Cum/Ex-Geschäfte strafbar?

370 AO normiert den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Danach macht sich strafbar, wer gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften ist der objektive Tatbestand erfüllt, wenn eine Kapitalertragsteuerbescheinigung vorgelegt wird, ohne zugleich offenzulegen, dass ein entsprechender Kapitalertragsteuereinbehalt tatsächlich nicht erfolgt ist oder welche komplexen Transaktionsstrukturen den Geschäften zugrunde liegen.

Was hat der BGH im Jahr 2021 zu Cum/Ex entschieden?

Mit Urteil vom 28.07.2021 (Az.: 1 StR 519/20 / Vorinstanz LG Bonn) stellte der BGH erstmals ausdrücklich fest, dass Cum/Ex-Geschäfte den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Der BGH hob hervor, dass die Geltendmachung einer tatsächlich nicht einbehaltenen Kapitalertragsteuer zur Anrechnung oder Erstattung gegenüber den Finanzbehörden bei Cum/Ex-Leerverkaufsgeschäften als unrichtige Angabe steuerlich erheblicher Tatsachen nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO einzustufen ist.

 

Der BGH stellt darauf ab, dass die ursprünglichen Aktieninhaber zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses weiterhin uneingeschränkt über die Aktien verfügen und diese nutzen konnten. Daher waren diesen die Aktien nach § 39 Abs. 1 AO steuerlich zuzurechnen. Eine gleichzeitige Zurechnung der vom Leerverkäufer noch zu beschaffenden Aktien an einen weiteren Beteiligten bis zu deren tatsächlicher Lieferung scheide hingegen aus. Nach dem Grundgedanken des § 39 AO könne ein Wirtschaftsgut einschließlich der daraus erzielten Erträge nicht gleichzeitig mehreren Steuersubjekten jeweils vollständig zugerechnet werden. Andernfalls könnten für eine einzige, tatsächlich nur einmal einbehaltene Kapitalertragsteuer mehrfach Anrechnungs- oder Erstattungsansprüche entstehen. Dies würde dem Zweck der Steuererstattung widersprechen und könnte insbesondere bei mehreren aufeinanderfolgenden Leerverkäufen zu einer Vervielfachung der Steueranrechnungsansprüche führen.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Cum/Ex?

Cum/Ex-Geschäfte werden als Steuerhinterziehung gem. § 370 AO eingestuft.

 

  • Die Strafe für Steuerhinterziehung beträgt für den „einfachen“ Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre.

 

  • Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung sieht gem. § 370 Abs. 3 AO eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung ist bei Cum/Ex aufgrund der regelmäßig sehr hohen Hinterziehungsbeträge besonders relevant. § 370 Abs. 3 AO nennt die Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ ausdrücklich als Regelbeispiel. Der BGH geht bereits bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000,00 Euro grundsätzlich vom Regelbeispiel „großes Ausmaß“ aus.

 

Neben der eigentlichen Strafe kann das Gericht die Einziehung des durch die Tat Erlangten bzw. dessen Wertes anordnen.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen in Cum/Ex-Verfahren?

Für die Verteidigungsstrategie ist von besonderer Relevanz, welchen Kenntnisstand die betroffene Person zu welchem Zeitpunkt hatte und welche Rolle ihnen in der Lieferbeziehung zukam. Für die Annahme vorsätzlichen Handelns im Rahmen des Delikts der Steuerhinterziehung reicht es zwar aus, dass Täter und Teilnehmer einen verkürzten Steueranspruch zumindest für möglich halten.

 

Die bloße Beteiligung an einem Geschäft bedeutet allerdings nicht automatisch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Durchführung der Taten setzte regelmäßig komplexe und organisierte Transaktionen voraus, etwa unter der Beteiligung von Steuerberatern oder Bankmitarbeitern. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht in allen Fällen ein bewusstes und abgestimmtes Zusammenwirken vorlag. Gegebenenfalls kannten einzelne Beteiligte möglicherweise nicht die Gesamtstruktur der Geschäfte, sodass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Einzelfall nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Ob ein vorsätzliches Handeln bejaht werden kann, ist anhand der jeweiligen Indizienlage im Einzelfall zu beurteilen.

Woran liegt die zurückhaltende Anklage- und Verurteilungspraxis?

Für eine Anklage müssen die Ermittlungsbehörden nicht nur den objektiven Ablauf rekonstruieren, sondern auch die konkrete Rolle jedes Beteiligten und dessen Kenntnisstand nachvollziehbar belegen. Hinzu kommen regelmäßig länderübergreifende Transaktionen, was die Gewinnung von Beweismitteln deutlich erschwert. Für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung reicht es nicht aus, dass eine Gestaltung objektiv zu einer unberechtigten Steuerentlastung geführt hat. Es muss dem jeweiligen Beschuldigten auch nachgewiesen werden, dass er die maßgeblichen Umstände kannte und vorsätzlich handelte. Gerade bei arbeitsteiligen Geschäften ist deshalb zu klären, wer welche Informationen hatte und welche Kenntnis von der Gesamtstruktur bestand. Bei Cum/Cum kommt hinzu, dass die rechtliche Einordnung der verschiedenen Gestaltungen bislang weniger gefestigt ist als bei Cum/Ex.

 

Die Ermittlungen sind außerordentlich umfangreich. Die Geschwindigkeit und Ergebnisse der Cum-Verfahren ist folglich auch von der personellen Ausstattung und dem vorhandenen Spezialwissen der Ermittlungsbehörden abhängig.

Wann verjähren Cum/Ex-Geschäfte?

Für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 15 Jahren (siehe hierzu auch unser Blog-Artikel zur Verjährung „Steuerhinterziehung und Verjährung – Was Sie wissen müssen“). Die Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 von zehn auf 15 Jahre verlängert – eben wegen der erschwerten Aufklärungsarbeit der Cum-Ex-Geschäfte. Deshalb wird die Verlängerung der Verjährungsfrist auch „Lex-Cum-Ex“ genannt. Die absolute Verjährungsfrist beträgt seitdem grundsätzlich 37,5 Jahre – das Zweieinhalbfache der regulären Verjährungsfrist.

 

Viele Cum/Ex-Taten, die in den Jahren 2006 bis 2011 begangen wurden, sind daher trotz der Verlängerung der Verjährungsfrist erneut von einer Verjährung bedroht. Die Verjährung kann allerdings durch bestimmte Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen werden.

Warum war Cum/Ex möglich?

Cum/Ex-Geschäfte waren möglich, da nicht zentral erfasst wurde, wer zum Dividendenstichtag tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer einer Aktie war. Durch gezielte Leerverkäufe rund um den Stichtag entstand der Eindruck mehrerer Eigentümer derselben Aktie gleichzeitig, wodurch verschiedene Depotbanken jeweils eigene Steuerbescheinigungen ausstellten. Vor dem Jahr 2012 war die ausschüttende Gesellschaft für die Kapitalertragsteuer verantwortlich und bildete den Ausgangspunkt des Steuerabzugs. Das damalige System war auf den klassischen Fall ausgerichtet: Ein Unternehmen schüttet eine Dividende an einen klar bestimmbaren Aktionär aus und führt die darauf entfallende Steuer ab. Durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz wurde dieses System zum 01.01.2012 abgelöst.

Sind Cum/Ex-Geschäfte derzeit noch möglich?

Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz wurde der Kapitalertragsteuerabzug bei Dividendenzahlungen grundlegend neu geregelt. An die Stelle der bisherigen Trennung zwischen der Stelle, die die Kapitalertragsteuer einbehielt und abführte, und der Stelle, die die entsprechende Steuerbescheinigung ausstellte, trat das sogenannte Zahlstellenprinzip. Einbehalt, Abführung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer wurden damit bei einer Stelle gebündelt. Auf diese Weise sollte gewährleistet werden, dass nur tatsächlich einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer bescheinigt und infolgedessen angerechnet oder erstattet werden konnte. Den bis dahin möglichen Cum/Ex-Gestaltungen, bei denen eine einmal abgeführte Kapitalertragsteuer mehrfach bescheinigt und zur Anrechnung bzw. Erstattung gebracht werden konnte, wurde damit ab dem 01.01.2012 weitgehend die Grundlage entzogen. 

Welche aktuellen Entwicklungen bestehen bei Cum/Ex-Geschäften?

Die aktuelle Entwicklung ist durch eine fortschreitende Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle sowie eine Ausweitung des Fokus auf Cum/Cum-Geschäfte geprägt. Während die strafrechtliche Einordnung von Cum/Ex inzwischen geklärt ist, steht eine vergleichbare höchstrichterliche Klärung bei Cum/Cum noch aus.

 

Die BaFin hat im Zeitraum zwischen Mitte Dezember 2025 und Ende März 2026 eine Befragung von deutschen Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie ausgewählten Wertpapierinstituten, Finanzmarktinfrastrukturunternehmen und externen Kapitalverwaltungsgesellschaften durchgeführt. Die befragten Unternehmen bezifferten ihre Gesamtbelastungen aus Cum/Ex und Cum/Cum auf rund EUR 7,01 Mrd. Euro, wovon etwa 2,19 Mrd. Euro auf Cum/Ex entfielen. Eine potenzielle Beteiligung an Cum/Cum-Gestaltungen liegt bei 54 Kreditinstituten, 18 Versicherern und drei Gesellschaften aus dem Wertpapiersektor vor. Im Zusammenhang mit beiden Gestaltungen erhob die BaFin zudem, ob gegen Führungspersonen der betroffenen Unternehmen steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt werden. Die BaFin kündigte vertiefte Untersuchungen zur Governance, zum Steuerrisikomanagement und insbesondere zur persönlichen Verantwortung von Führungspersonen an. Explizit wird zudem darauf hingewiesen, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden können, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern, Mitgliedern von Aufsichts- oder Verwaltungsräten sowie anderen Inhabern von Schlüsselfunktionen bestehen.

 

Damit können historische Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte neben steuerlichen und strafrechtlichen Folgen auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen für verantwortliche Personen haben.

Unser Angebot bei Cum/Ex

Cum/Ex-Sachverhalte gehören zu den komplexesten Bereichen des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts. Sie sind regelmäßig durch vielschichtige Transaktionsstrukturen, umfangreiche Unterlagen sowie die Beteiligung einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure geprägt. Bei der Verteidigung in einem Cum/Ex-Verfahren steht nicht die abstrakte Frage im Vordergrund, wie Cum/Ex-Geschäfte insgesamt rechtlich zu bewerten sind. Entscheidend ist vielmehr die individuelle Verantwortlichkeit.

 

Unsere Kanzlei berät und verteidigt in allen steuerstrafrechtlichen Fragen und Verfahrensstadien im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften. Ausgangspunkt einer sachgerechten und individuellen Verteidigungsstrategie bildet dabei zunächst immer die Prüfung des Kenntnisstandes der betroffenen Person zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Unser Beratungsangebot umfasst insbesondere die Sachverhaltsaufarbeitung, die Begleitung von Betriebsprüfungen und steuerlichen Ermittlungen, die Vertretung gegenüber Finanzbehörden und Strafverfolgungsbehörden sowie die Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren.

 

Wir unterstützen unsere Mandanten bei der rechtlichen Einordnung komplexer Transaktionsabläufe, der Aufbereitung relevanter Unterlagen und der Koordination mit steuerlichen, wirtschaftlichen und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Beratern. Wir beschränken uns daher nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Dokumente. Entscheidend ist die Rekonstruktion des tatsächlichen Informations- und Entscheidungsprozesse.

 

Unser Anspruch ist es, komplexe Sachverhalte auf ihren entscheidenden Kern zurückzuführen. Unser Ziel ist es dabei, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit präzise zu bestimmen, Risiken frühzeitig zu erkennen und die Interessen unserer Mandanten gegenüber Finanzverwaltung und Strafverfolgungsbehörden konsequent und diskret zu vertreten.

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Wie werden wir für Sie tätig?

Verteidigung und Vertretung im Steuerstrafverfahren

Wir beraten und verteidigen Sie umfassend, wenn Sie mit einem Steuerstrafverfahren konfrontiert sind und gegen Sie der Vorwurf der Steuerhinterziehung erhoben wird.

Ganzheitliche Beratung und anwaltliche Vertretung

Wir begleiten Sie in allen Stadien des Steuerstrafverfahrens. In steuerlicher Hinsicht können wir Sie im gesamten Besteuerungsverfahren, dem Rechtsbehelfsverfahren und einem etwaigen Klageverfahren vertreten.

 

Gleichermaßen verteidigen wir Sie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und bei Bedarf auch nach einer Anklage vor einem Strafgericht: alles aus einer Hand.

Individuelle Betreuung und Erreichbarkeit

Wir behandeln jeden Fall individuell und verstehen unsere Fälle nicht als Massengeschäfte. Wir bieten Ihnen eine persönliche Beratung, die auf Ihren konkreten Fall zugeschnitten ist. Zusätzlich halten wir Sie stets auf dem Laufenden über Entwicklungen in Ihrem Fall und sind für Sie erreichbar.

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